Debtor Bears Costs Despite Successful Waiver of Bankruptcy Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA waiver of bankruptcy proceedings after the initial declaration does not automatically constitute a loss for the petitioning creditor, as the bankruptcy can only be lifted if the debtor subsequently proves solvency; therefore, the general rule imposing costs on the losing party is deviated from because the debtor's prior payment conduct instigated the entire process. The court overturned the bankruptcy order but ruled that the costs incurred in both instances, including those already accrued at the bankruptcy office, must ultimately be borne by the debtor, while the creditor is entitled to reimbursement from the security deposit they provided for the costs the court imposed on the debtor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, Art. 106 ZPO, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO; Debtor Bears Costs Despite Successful Waiver of Bankruptcy Proceedings: The court overturned the bankruptcy order but ruled that the costs incurred in both instances, including those already accrued at the bankruptcy office, must ultimately be borne by the debtor, while the creditor is entitled to reimbursement from the security deposit they provided for the costs the court imposed on the debtor.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in point 3 regarding the imposition of the first instance decision fee on the debtor.
This article is mentioned in the heading but is not explicitly cited in the operative orders (1-5) to justify the final ruling.
Volltext
Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, Verzicht auf die Durchführung des Konkurses, Art. 106 ZPO, Kostenauflage an die unterliegende Partei. Der Verzicht auf die Durchführung des Konkurses nach Konkurseröffnung muss kein Unterliegen bedeuten.
Der Verzicht auf die Durchführung des Konkurses nach dessen Eröffnung beendet das Verfahren nicht unmittelbar - der Schuldner muss für die Aufhebung des Konkurses vielmehr zusätzlich den Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit erbringen. Die strenge Praxis der Kostenauflage an den Gläubiger wird gelockert. Anordnungen zu den Kostenfolgen, wenn der Schuldner nicht wie im Fall von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SchKG auch die Kosten von Konkursgericht und Konkursamt sichergestellt hat.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
3. Kosten
Die Kosten des Verfahrens trägt grundsätzlich die unterliegende Partei, und der Klagerückzug gilt nach gesetzlicher Vermutung als Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Davon kann in begründeten Fällen abgewichen werden, namentlich wenn sich eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah (Art.
107 Abs. 1 lit. b ZPO).
Zu beachten ist vorliegend, dass der Rückzug des Konkursbegehrens durch die Gläubigerin nach Konkurseröffnung nicht als Klagerückzug im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO verstanden werden kann, da der Konkurs dennoch nur dann aufgehoben werden kann, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Auch kann der Erfolg der Schuldnerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht als Unterliegen der Gläubigerin gewertet werden. Vielmehr rechtfertigt es sich in dieser Konstellation, die Kosten beider Instanzen sowie die allenfalls bereits beim Konkursamt angefallenen Kosten der Schuldnerin aufzuerlegen, hat sie doch durch ihr Zahlungsverhalten das Verfahren veranlasst. Eine Parteientschädigung ist der Gläubigerin jedoch bereits mangels Antrag nicht zuzusprechen.
Die Kosten können mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet werden. Die Schuldnerin leistete beim Obergericht einen Kostenvorschuss von Fr. 750.–. Die Gläubigerin leistete vor Vorinstanz einen Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–, woraus Fr. 500.– für die erstinstanzliche Entscheidgebühr bezogen und der Rest an das Konkursamt Männedorf überwiesen wurde. Der Gläubigerin ist für die aus ihrem Vorschuss bezogenen, aber der Schuldnerin auferlegten Kosten ein Rückforderungsrecht einzuräumen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen vom
12. August 2015, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. Die Schuldnerin hat der Gläubigerin diese Kosten zu ersetzen.
4. Der Gläubigerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Das Konkursamt Männedorf wird angewiesen, vom Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses (d.h. Fr. 1'300.–)
den nach Abzug seiner Kosten verbleibenden Restbetrag der Gläubigerin auszuzahlen. Die Schuldnerin wird verpflichtet, der Gläubigerin die aus deren Vorschuss bezogenen Aufwendungen des Konkursamtes zu ersetzen.
Obergericht, II. Zivilkammer
Urteil vom 9. September 2015 Geschäfts-Nr.: PS150148-O/U