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PS150143 • OG ZH PS150143 KI-generiert

Reversal of Bankruptcy Declaration Based on Debt Extinguishment and Liquidity Proof

Geschäftsnummer PS150143
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court overturned the lower court's decision to declare the company bankrupt because the debtor credibly demonstrated that the legal prerequisites for suspending bankruptcy proceedings were met, specifically through the payment of the underlying debt and the deposit covering procedural costs, thereby satisfying the condition of debt extinguishment or security deposit. The court reasoned that while the debtor's current balance sheet showed liabilities exceeding assets, evidence of recent successful payments, agreements for installment plans with major creditors, and prospective significant new orders demonstrated sufficient current liquidity and the ability to eliminate outstanding debts, thus rendering the initial bankruptcy ruling invalid upon appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Reversal of Bankruptcy Declaration Based on Debt Extinguishment and Liquidity Proof: The court reasoned that while the debtor's current balance sheet showed liabilities exceeding assets, evidence of recent successful payments, agreements for installment plans with major creditors, and prospective significant new orders demonstrated sufficient current liquidity and the ability to eliminate outstanding debts, thus rendering the initial bankruptcy ruling invalid upon appeal.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Zahlungsnachweis Bilanz Ratenzahlungen Betriebsvereinbarung Liquidation der GmbH Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

The court allowed the appeal and overturned the bankruptcy decision based on the grounds provided for in this article (satisfaction of payment obligation/deposit).

Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO

This procedural rule was used to assign the costs of the proceedings to the appellant due to the late payment causing the procedure.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final order regarding the possibility of further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final order regarding the possibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the final order concerning the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150143-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden

Urteil vom 28. August 2015

in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. August 2015 (EK150314)

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 11. August 2015 eröffnete das Bezirksgericht Bülach den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3 = act. 7 = act. 8/7). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 13. August 2015 zugestellt (act. 8/8). Mit Eingabe vom 18. August 2015 (Datum Eingang) erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 18. August 2015 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Schuldnerin zahlte ohne Fristansetzung einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 (act. 5/12 und act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und 139 III 491).

Die Schuldnerin hat die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung am

14. August 2015 bezahlt (act. 5/11). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren wurden durch Zahlung von CHF 1'000.00 am 13. August 2015 hinterlegt (act. 5/13). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung bzw. Hinterlegung ist erfüllt. Der Konkurs ist aufzuheben, sofern die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

Die Schuldnerin behauptet, sie sei finanziell gesund und arbeite mit Gewinn. Im letzten Halbjahr habe dieser CHF 21'153.73 betragen. In den kommenden Monaten sei mit neuen Aufträgen in der Grössenordnung von CHF 150'000.00 zu rechnen. Aufgrund von grösseren Abzahlungsverpflichtungen, namentlich gegenüber der SVA und der C._____, sowie eines Zahlungsausfalles der D._____ GmbH in der Höhe von CHF 35'000.00 habe die Schuldnerin zurzeit ein "leicht enges Kostüm". Den Debitoren von CHF 29'327.70 und dem Bankguthaben von CHF 15'544.17 stünden offene Kreditoren von CHF 57'392.12 gegenüber. Die Passiven seien damit um CHF 12'520.25 grösser als die Aktiven. Mit den ins Gewicht fallenden Gläubigern (SVA, C._____, B._____) habe die Schuldnerin Ratenzahlungen vereinbart. Die Schuldnerin sei deshalb liquid. Aufgrund der guten Auftragslage könne mit einem Abbau der Schulden bis November 2015 gerechnet werden.

Die Angaben der Schuldnerin bezüglich der aktuellen Bilanz (Banksaldo, Debitoren, Kreditoren) sind durch die eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht (act. 5/6, 5/14 und 5/15). Das Geschäftskonto bei der CS weist im Zeitraum 14. Juli 2015 bis 13. August 2015 Gutschriften von CHF 46'191.50 auf, denen Belastungen von CHF 31'673.90 gegenüber stehen. Im Betreibungsregisterauszug sind 18 Betreibungen verzeichnet, davon wurden zehn Verfahren durch Zahlungen der Schuldnerin erledigt. Bei den übrigen Betreibungen handelt es sich um diejenige, die der Konkurseröffnung zugrunde lag, eine frühere Betreibung der Gläubigerin sowie um solche der C._____ und der SVA im Gesamtbetrag von CHF 53'437.95 (act. 5/7). Mit der SVA und der C._____ konnte die Schuldnerin Ratenzahlungen vereinbaren (act. 5/3b). Zahlungen an diese Gläubigerinnen sind jedenfalls für August 2015 belegt (act. 5/15). Zur Betreibung der Gläubigerin vom 25. Mai 2012 im Betrag von CHF 30'831.30 äussert sich die Schuldnerin nicht explizit. Sinngemäss macht sie aber geltend, dass sie mit der Zahlung von 6667.25 vom 14. August 2015 sämtliche noch ausstehenden Forderungen dieser Gläubigerin getilgt hat. Dies erscheint glaubhaft, da anzunehmen ist, dass die Gläubigerin am 12. März 2015 alle damals noch offenen Beträge in Betreibung gesetzt hat. Aufgrund der eingereichten Offerten ist hinreichend dargetan, dass die Schuldnerin in nächster Zeit die erhofften Umsätze generieren kann (act. 5/16). Den Erfolgs-

rechnungen ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin in der Lage ist, einen Gewinn zu erwirtschaften (act. 5/9 und 5/10).

Aufgrund des Gesagten ist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Konkurs ist aufzuheben.

3.

Trotz Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten der Vorinstanz sowie des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie durch die verspätete Zahlung die Verfahren verursacht hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. August 2015, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf CHF 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von CHF 200.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Das Konkursamt Wallisellen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von CHF 2'600.00 (CHF 1'000.00 Zahlung der Schuldnerin sowie CHF 1'600.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin CHF 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

versandt am:

31. August 2015