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PS150130 • OG ZH PS150130 KI-generiert

Bankruptcy Order Vacated Upon Proof of Prior Debt Payment

Geschäftsnummer PS150130
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant successfully appealed a bankruptcy order on the grounds that the underlying debt, including collection costs and accrued interest, had been fully paid to the collection office before the initial bankruptcy ruling, which constitutes a ground for vacating the bankruptcy under relevant statutes. The court reasoned that although the debt payment occurred prior to the first instance decision, the debtor failed to notify the bankruptcy court of this fact or pay the requisite court costs, necessitating the appeal to raise the new, retroactive fact of payment, leading to the reversal of the bankruptcy order, though the debtor was ordered to bear the costs of both instances due to the initial procedural failures.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 326 ZPO, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG; Bankruptcy Order Vacated Upon Proof of Prior Debt Payment: The court reasoned that although the debt payment occurred prior to the first instance decision, the debtor failed to notify the bankruptcy court of this fact or pay the requisite court costs, necessitating the appeal to raise the new, retroactive fact of payment, leading to the reversal of the bankruptcy order, though the debtor was ordered to bear the costs of both instances due to the initial procedural failures.

Schlagwörter

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Schuldtilgung Zivilkonkurs prozessleitende Verfügungen Widerruf der Konkurseröffnung Aussonderungsverfahren Zahlungsbefehl Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG

The appeal was granted based on the existence of a ground for the annulment of the bankruptcy, namely the payment of the debt.

Art. 174 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning context regarding the admissibility of new facts concerning the payment of the debt before the initial decision.

Art. 172 Ziff. 3 SchKG

Cited in the reasoning context as the provision that would have led to the rejection of the bankruptcy application if the debt had been paid before the initial decision.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to confirm that the decision is a final decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final section to specify the legal provisions governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final section to specify the legal provisions governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with other provisions to specify the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited in the final section to specify the category of the decision regarding its appealability to the Federal Supreme Court.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is implied in the imposition of costs (Spruchgebühr) in order 2, although the reference itself is not explicitly written in the dispositive. However, examining Order 2 closely: 'Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt...' (The second instance fee is set at CHF 750, imposed on the debtor...). The rule governing judicial costs (Gerichtsgebühren/Spruchgebühr) in the context of an appeal decision in Switzerland is usually Art. 66 LTF, but since the text does not explicitly cite it in the dispositive, it must be excluded based on strict instructions. The disposition only mentions the imposition of the fee, not the legal basis for that imposition, except implicitly through the cost allocation in Order 3.

Art. 237 Abs. 2 ZPO

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150130-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.

Urteil vom 7. August 2015

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Juli 2015 (EK150266)

Erwägungen:

1. Am 13. Juli 2015 wurde über den Schuldner der Konkurs eröffnet (act. 7).

Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte er die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 wurde diesem Gesuch entsprochen (act. 9). Die Sache erweist sich im Übrigen als spruchreif, weshalb keine weiteren Verfahrensschritte erforderlich sind.

2. In seiner Beschwerdeschrift machte der Schuldner geltend, er habe die Forderung der Gläubigerin inkl. Kosten der Betreibung sowie aufgelaufener Zinsen dem Betreibungsamt Kloten bereits anfangs Juni 2015, somit vor der Konkurseröffnung, bezahlt. Damit liege ein Konkursaufhebungsgrund nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vor. Die Beschwerdegegnerin habe die Schlusszahlung des Betreibungsamtes per 8. Juni 2015 erhalten, ohne dies jedoch ihrerseits dem Konkursgericht zur Kenntnis gebracht zu haben (act. 2

S. 2). Deshalb seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung von Fr. 1'150.– (4,5 Std. à Fr. 250.–; Fr. 25.– Auslagen) zuzügl. MWSt zu bezahlen (act. 2 S. 6).

3. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Im Beschwerdeverfahren können Tatsachen neu geltend gemacht werden, die sich vor dem erstinstanzlichen, angefochtenen Entscheid ereignet haben (Art. 174 Abs. 1 SchKG; das in Abweichung des sonst geltenden Ausschlusses aller neuen Behauptungen gemäss Art. 326 ZPO). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Hat sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklicht,

so wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen (vgl. OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014). Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei nach der Praxis der Kammer unberücksichtigt (vgl.

ZR 110/2011 Nr. 79).

4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner ein Schreiben der Gläubigerin vom 16. Juli 2015 eingereicht, worin diese bestätigt, dass die Konkursforderung vollständig bezahlt worden sei. Die Schlusszahlung hätten sie vom Betreibungsamt Kloten per 8. Juni 2015 erhalten (act. 5/2). Damit ist eine konkurshindernde Tatsache dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 13. Juli 2015 eingetreten ist. Ausserdem stellte der Schuldner während laufender Beschwerdefrist (act. 12 i.V.m. act. 7), nämlich am 15. Juli 2015, beim Konkursamt Bassersdorf die Kosten des Konkursamtes und die Kosten der Vorinstanz (Fr. 800.–) sicher (act. 5/3). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.- leistete der Schuldner einen Vorschuss (act. 11). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Praxisgemäss ist von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzusehen.

5. Vorliegend hat die Gläubigerin kurz vor Erhalt der Zahlung, nämlich mit Postaufgabe vom 28. Mai 2015 (Eingang beim Bezirksgericht am 29. Mai 2015) das Konkursbegehren gestellt (act. 8/1). Die Vorladung zur Konkursverhandlung wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehegattin am 1. Juni 2015 zugestellt (act. 8/6). Nach der Zahlung der Konkursforderung (anfangs Juni 2015) durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass der Gläubiger das Konkursbegehren – mit Kostenfolgen für das vorinstanzliche Verfahren – zurückzieht. Es ist nämlich vielmehr Aufgabe des Schuldners, dem Konkursgericht mittels Urkunden die Tilgung der Konkursforderung nachzuweisen oder allenfalls eine Rückzugserklärung des Gläubigers beizubringen. Zudem hat der Schuldner auch die durch das Konkurseröffnungsbegehren entstandenen Gerichtskosten auf der Konkursgerichtskanz-

lei bis zum Konkurseröffnungstermin bar zu bezahlen. Darauf wurde der Schuldner im Anhang zur Vorladungsverfügung hingewiesen (vgl. act. 8/4).

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Konkurseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht zu verhindern.

6. Die Kosten beider Instanzen hat der Beschwerdeführer zu tragen, da er zum einen durch die nicht rechtzeitige Zahlung der Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen das Verfahren veranlasst, und es zum anderen ebenfalls unterlassen hat, die Vorinstanz über das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes in Kenntnis zu setzen und die Gerichtskosten zu bezahlen.

Demzufolge ist dem Beschwerdeführer auch keine Entschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die abzugelten wären.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Juli 2015, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 800.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bassersdorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

10. August 2015