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PS150115 • OG ZH PS150115 KI-generiert

Debtor's Income Levy Calculation Appeal Regarding Excluded Subsistence Expenses

Geschäftsnummer PS150115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerns a challenge to the calculation of the debtor's attachable income quota following an initial levy and a subsequent request for an additional levy, where the lower court partially granted the creditor's request by setting the attachable quota at CHF 1,855 and later CHF 2,136, based on an established household minimum subsistence level. The appellate court dismissed the debtor's appeal seeking a reduction in the attachable quota by arguing that the lower court correctly excluded costs for a horse and various self-medications (such as specific supplements and alternative treatments) from the minimum subsistence calculation because such expenditures are either already covered by the basic allowance or are not medically mandated and thus not recognized as necessary additions to the subsistence level.

Legislator-Regeste

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Art. 115 Abs. 2 SchKG, Art. 115 Abs. 3 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO; Debtor's Income Levy Calculation Appeal Regarding Excluded Subsistence Expenses: The appellate court dismissed the debtor's appeal seeking a reduction in the attachable quota by arguing that the lower court correctly excluded costs for a horse and various self-medications (such as specific supplements and alternative treatments) from the minimum subsistence calculation because such expenditures are either already covered by the basic allowance or are not medically mandated and thus not recognized as necessary additions to the subsistence level.

Schlagwörter

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Einkommensberechnung Haushaltungszulage betreibungsrechtliches Existenzminimum Einkommensverminderung Steuerrecht Produktionsabgabe Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 ZPO

Used to reject a new request made in the appeal regarding costs related to the wife's accident.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning for declaring the request for legal aid moot because the supervisory procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning for declaring the request for legal aid moot because the supervisory procedure is free of charge.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Identifies the type of decision as appealable to the Federal Supreme Court concerning cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Indicates the rules governing a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Indicates the rules governing a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited as the applicable provision regarding the form of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 320 ZPO

Indicates the permissible grounds for appeal (incorrect application of law or manifestly incorrect finding of facts) in the reasoning preceding the decision on the merits.

Art. 321 ZPO

Cited in the reasoning regarding the requirements for submitting a reasoned appeal.

Art. 319 ff. ZPO

Cited as the generally applicable procedural rules for the appeal before the cantonal supervisory authority.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited as the basis for applying the rules of the Code of Civil Procedure (ZPO) to the appeal.

Art. 18 EG SchKG

Cited in the reasoning regarding the possibility of dispensing with further submissions.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS150115-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher.

Beschluss und Urteil vom 17. Juli 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer (vor Obergericht),

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin (vor Obergericht),

betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Mittleres Tösstal)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 9. Juni 2015 (CB140011)

Erwägungen:

I.

1. Am 6. Juni 2014 vollzog das Betreibungsamt Mittleres Tösstal in der Betreibung Nr. ... für eine Forderung der vorinstanzlichen Beschwerdeführerin und vorliegenden Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) über Fr. 114'607.50 zzgl. Betreibungsund Rechtsöffnungskosten gegen den vorinstanzlichen Beschwerdegegner und vorliegend Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) die Pfändung (Pfändungs-Nr. ...). Dabei wurden einzig zwei dem Beschwerdeführer gegen C._____ zustehende und von Letzterem vollumfänglich bestrittene Forderungen im geschätzten Wert von je Fr. 1.– gepfändet und festgestellt, dass das pfändbare Vermögen ungenügend sei, weshalb die Pfändungsurkunde den provisorischen Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG bilde (act. 2/9).

2. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 22. August 2014 im Sinne von Art. 115 Abs. 3 SchKG eine Nachpfändung verlangt hatte, stellte das Betreibungsamt Mittleres Tösstal am 7. Oktober 2014 fest, dass der Beschwerdegegner nach ausdrücklicher Aufforderung zur Wahrheit und Androhung der Straffolgen von Art. 164, 169, 292 und 323 StGB zu seinen Einkommensund Vermögensverhältnissen ausgeführt habe, dass er über keinerlei verwertbare Aktiven verfüge und sein Einkommen sich aus einer AHV-Rente, einer IV-Rente der SUVA sowie einer Rente der D._____ [Versicherung] zusammensetze. Da die Berechnung ergeben habe, dass die Einkünfte das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht übersteigen würden, stellte das Betreibungsamt in der Folge fest, dass die am 6. Juni 2014 eingepfändeten Forderungen nach wie vor als gepfändet gelten würden und eine Nachpfändung von Vermögensstücken und Einkünften gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht erfolge (act. 2/1).

3. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 stellte die Beschwerdegegnerin unter Beilage diverser Unterlagen (act. 2/1-13) bei der Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sinngemäss das folgende Rechtsbegehren (act. 1 S. 1):

In der Pfändung Nr. ... (Betreibung Nr. ...) gegen den Beschwerdegegner [vorliegend Beschwerdeführer] sei das Betreibungsamt Mittleres Tösstal anzuweisen, die monatlich pfändbare Quote auf Fr. 3'451.45 festzusetzen.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2014 wurde daraufhin dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeantwort und dem Betreibungsamt Frist zu Vernehmlassung angesetzt (act. 3). Nach fristgerechtem Eingang der Vernehmlassung (act. 8) sowie der Beschwerdeantwort (act.12) reichte der Beschwerdeführer am

13. Dezember 2014 (Datum Poststempel) eine weitere Stellungnahme ein (act. 15). Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer zudem Frist angesetzt, um weitere Belege einzureichen (act. 17). Diese reichte der Beschwerdeführer in der Folge fristgerecht ein (act. 21 und act. 23/1-3) und führte im Weiteren aus, weitere Details über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse seien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 30. März 2015 vor dem Bezirksgericht Pfäffikon eingereicht und verhandelt worden (vgl. act. 21). Die Vorinstanz zog daraufhin Akten aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. CG140004-H bei (vgl. act. 27-30). Am 28. April 2015 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe (act. 24 und act. 26/1-2).

4. Mit Beschluss vom 9. Juni 2015 wies die Vorinstanz das Betreibungsamt Mittleres Tösstal in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an, in der Pfändung Nr. ... die pfändbare Quote auf Fr. 1'855.– und ab dem 1. Januar 2016 auf Fr. 2'136.– festzusetzen (act. 31 = act. 35 = act. 37, nachfolgend zitiert als act. 35).

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2015 (Datum Poststempel) bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen rechtzeitig (vgl. act. 32/2) Beschwerde (act. 36) und stellte dabei sinngemäss folgenden Antrag (act. 36 S. 1 ff.):

Es sei festzustellen, dass das für die Pfändung Nr. ... (Betreibung Nr. ...) relevante betreibungsrechtliche Existenzminimum mindestens Fr. 8'317.45 betrage und es sei die monatlich pfändbare Quote entsprechend zu reduzieren.

Ausserdem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 36 S. 1).

6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-33). Auf die Einholung von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. §

84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und

(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO), was bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verweisen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung indessen nicht. Es muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15; HUNGERBÜHLER, DIKE- Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Pro-

zesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 326 N 3).

2. Die Vorinstanz hat die bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommensanteils zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargelegt, weshalb – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – darauf verwiesen werden kann (act. 35

E. II.3.1). Im Weiteren hat die Vorinstanz für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 6'659.90 (act. 35

E. II.8) und Einkünfte von Fr. 8'584.90 ermittelt, wobei von den Gesamteinkünften der Ehegatten Fr. 8'288.80 (Fr. 5'482.10 IV-Rente der SUVA + Fr. 539.70 Rente D._____ + Fr. 2'267.– AHV-Rente) durch den Beschwerdeführer erzielt würden (act. 35 E. II.3.7). Bei der Existenzminumumsberechnung hat die Vorinstanz insbesondere berücksichtigt, dass die Selbstkosten der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Krankenkasse im Jahr 2015 aufgrund von ausserordentlichen, durch einen Reitunfall verursachte Kosten rund Fr. 290.– höher "als üblich" ausfallen dürften und deshalb für das Jahr 2015 von Selbstkosten von rund Fr. 321.– auszugehen sei (act. 35 E. II.5.4).

Weiter erwog die Vorinstanz zutreffend – und auch darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (act. 35 E. 9.1) – dass der Beschwerdeführer das Existenzminimum im Umfang seines Anteils am Gesamteinkommen zu übernehmen habe. Da das Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 8'288.80 96.6 % des Gesamteinkommens der Eheleute ausmache, habe er vom gemeinsamen Existenzminimum der Eheleute einen entsprechenden Anteil und damit Fr. 6'433.45 zu tragen. Nach Abzug der (unpfändbaren) AHV-Rente von Fr. 2'267.– vom Existenzminimumsanteil des Beschwerdeführers verbleibe damit ein ungedeckter Betrag von Fr. 4'166.45. Die beschränkt pfändbaren Renten des Beschwerdeführers würden diesen Betrag um (gerundet) Fr. 1'855.– übersteigen, weshalb die pfändbare Quote demgemäss auf Fr. 1'855.– festzulegen sei (act. 35 E. II.9.1). Ab 1. Januar 2016 entfalle sodann die temporäre Erhöhung der Selbstkosten der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 290.– pro Monat. Das gemeinsame betreibungsrechtliche Existenzminium von Fr. 6'659.90 reduziere sich dadurch auf Fr. 6'369.90, der Anteil des Beschwerdeführers auf

Fr. 6'153.30. Somit verbleibe nach Abzug der (unpfändbaren) AHV-Rente von Fr. 2'267.– ein ungedeckter Betrag von Fr. 3'886.30. Die beschränkt pfändbaren Renten des Beschwerdeführers würden diesen Betrag um (gerundet) Fr. 2'136.– übersteigen, weshalb die pfändbare Quote ab 1. Januar 2016 auf Fr. 2'136.– festzulegen sei (act. 35 E. 9.2).

3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe das relevante betreibungsrechtliche Existenzminimum falsch berechnet, indem sie verschiedene Positionen nicht berücksichtigt habe (act. 36 S. 1 ff.).

3.1 a) Dabei bringt er zunächst vor, im vorinstanzlichen Entscheid seien die Kosten für das Pferd "E._____" mit € 1'050.– veranschlagt, dann jedoch nicht bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt worden. Tatsächlich würden zur Zeit jedoch monatliche Kosten für das Pferd von Fr. 1'086.75 anfallen, wobei er diesbezüglich auf eine von ihm selbst erstellte Tabelle und einen Pferdeeinstellungsvertrag vom 17. April 2015 verweist (act. 38/1); der Tabelle sind für "Unterstellung/Bereitung", "Hufschmied ca." sowie "Tierarzt ca." monatlich Kosten von € 1'035.– oder umgerechnet (zu einem Kurs von 1.05) Fr. 1'068.75 zu entnehmen (vgl. act. 38/1). Der Beschwerdeführer führt dazu weiter aus, dass diese Kosten in seinem Existenzminimum zu berücksichtigen seien, da Tiere nicht pfändbar seien und eine artgerechte Haltung vorhanden sein und bezahlt werden müsse. Zudem gehöre das Tier zur Familie, ein Verkauf sei aufgrund des Alters des Tieres kaum möglich und eine Schlachtung könne wohl kaum verlangt werden. Mit der Einstallung des Tieres in Deutschland seien die Kosten sodann auf ein Minimum gesenkt worden (act. 36 S. 1 f.). Ausserdem wäre eine Wegnahme des Pferdes sowohl für ihn, als auch für seine Ehefrau aufgrund des sich abspielenden Familiendramas in der Familie AB._____ nur schwer zu verkraften (act. 36

S. 2).

b) Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten werden, gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG grundsätzlich unpfändbar sind. Unabhängig davon, ob es sich beim Pferd des Beschwerdeführers um ein solches Tier handelt, wovon nach h.A. nicht auszugehen ist (vgl. BSK SchKG I-VONDER

MÜHLL, 2. Aufl., 2010, Art. 92 N 12), umso mehr es sich nicht einmal im häuslichen Bereich aufhält (act. 38/1), führt dies ohnehin nicht dazu, dass die für das Pferd anfallenden Kosten im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen wären. Vielmehr sind die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren bereits im Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht (BGE 128 III 337 E. 3c); im Kanton Zürich sind diese Kosten gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend Kreisschreiben; vgl. www.gerichte-zh.ch Kreisschreiben 2000-2009) bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. Ziff. II Kreisschreiben). Dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer darüber hinaus geltend gemachten Haustierkosten nicht im Sinne einer ermessenbedingten Ausnahme als Zuschlag zum Grundbetrag berücksichtigt hat (vgl. Ziff. I Kreisschreiben), ist angesichts der Höhe der geltend gemachten Kosten sowie angesichts dessen, dass bei Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG im Gegensatz zu Art. 92 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht vorgesehen wird, dass dem Schuldner nebst dem Tier auch Mittel zu dessen Unterhalt zu belassen seien, nicht zu beanstanden.

3.2 a) Weiter führt der Beschwerdeführer aus, es seien in seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum die Kosten der Selbstmedikation für "Rückenmedikamente", "Permaton", "Antarktis-Krill", "Voltaren" sowie "Ayuvedabehandlungen" von monatlich Fr. 385.– zu berücksichtigen. Die Ayurvedabehandlungen seien notwendig, weil sich dadurch seine Schmerzen reduzieren würden, was auch von einem beigelegten Austrittsbericht der SUVA bestätigt werde (vgl. act. 38/2). Die anderen Medikamente seien erforderlich, um seine Rückenschmerzen in Grenzen zu halten und um nicht zu viele Schmerzmittel nehmen zu müssen. Ausserdem hätten ihm die "SUVA-Ärzte" dringend geraten, mit dieser Behandlung weiterzumachen, da sonst eine Spinalkanaloperation der Wirbelsäule notwendig werden würde, welche das Risiko einer Querschnittlähmung mit sich bringe (act. 36 S. 2). Sodann seien für "medizinische Podologie" monatliche Kosten von Fr. 95.– in seinem Existenzminimum zu berücksichtigen, da sich seine Fussnägel ständig verformen und in die Zehen einwachsen würden, weshalb er sich regelmässig einer

medizinischen Podologie unterziehen müsse, zumal er die entsprechende Behandlung aufgrund seiner Rückenprobleme nicht vornehmen könne. Schliesslich seien für den Nasenspray "Otriven" monatliche Kosten von Fr. 90.80 anzurechnen, da ihm dieser Spray aufgrund des hohen Risikos für die Schleimhäute von keinem Arzt über längere Zeit verschrieben würde und er ihn sich deshalb selber kaufen müsse. Ohne diesen Spray könne er mit dem Schlafapnoe-Gerät jedoch nicht schlafen, weil er pro Nacht mindestens drei Mal nachbehandeln müsse. Insgesamt mache er somit für Selbstmedikation Kosten von Fr. 570.80 pro Monat geltend (act. 36 S. 2 f.).

b) Dieselben Kosten hatte der Beschwerdeführer bereits vorinstanzlich geltend gemacht, nämlich Fr. 145.– für "spezielle Rückenmedikamente, z.B. Voltaren, Permaton sowie Antarktis-Krill", Fr. 240.– für "Rückentraining ..., inkl. Massagen und spezielle Schuhe von ..., Ayurvedabehandlungen", Fr. 90.80 für "Otriven,

2 x pro Woche à Fr. 11.35" sowie Fr. 95.– für "Podologiebehandlungen" (vgl. act. 14/6). Die Vorinstanz hatte zu den geltend gemachten Kosten für Rückenmedikamente (Fr. 145.–) sowie Otriven (Fr. 90.80) ausgeführt, es handle sich dabei vorwiegend um Produkte, die der Körperund Gesundheitspflege respektive der üblichen Selbstmedikation dienen würden und daher bereits im Grundbetrag enthalten seien. Eine zusätzliche Anrechnung falle deshalb ausser Betracht (act. 35

E. II.4.7). Zu den für Ayurvedabehandlungen geltend gemachten Kosten von Fr. 240.– hat die Vorinstanz erwogen, den vom Beschwerdeführer erwähnten Berichten seien keine Empfehlungen für solche Behandlungen zu entnehmen, weshalb die Kosten dafür als durch den Grundbetrag gedeckte Gesundheitskosten zu geltend hätten (act. 35 E. II.4.8). Gleiches gelte zudem auch für die für Podologie veranschlagten Kosten von Fr. 95.– pro Monat, welche ebenfalls als Bestandteil der bereits im Grundbetrag enthaltenen Kosten für Körperund Gesundheitspflege zu qualifizieren und nicht gesondert anzurechnen seien (act. 35 E. II.4.11).

Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine bereits vorinstanzlich gemachten Vorbringen zu wiederholen. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Vorinstanz seiner Auffassung nach

eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen wäre (Art. 310 ZPO). Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht hinreichend.

Sein Antrag erweist sich überdies als unbegründet: So sind als Zuschläge zum Grundbetrag bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums namentlich die Jahresfranchise sowie die tatsächlich zu bezahlenden Gesundheitskosten in voller Höhe zu berücksichtigen (BGE 129 III 242 E. 4); dem hat die Vorinstanz Rechnung getragen, indem sie dem Beschwerdeführer für Franchise und Selbstbehalt einen Zuschlag zum Grundbetrag von monatlich Fr. 86.90 gewährt (act. 35 E. II.4.5) und darüber hinaus anstehende Gesundheitskosten angerechnet hat (vgl. act. 35 E.II.8: Rückstellung Zahnbehandlung, Schlafapnoegerät, Reparatur Hörgerät). Zudem hat sie aufgrund des Alters sowie des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auch die Kosten der Zusatzversicherung nach VVG im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt (act. 35 E. II.4.4). Entgegen dem Beschwerdeführer nicht als Zuschläge zum Grundbetrag zu berücksichtigen sind jedoch – wie die Vorinstanz unter Verweis auf Ziff. II des Kreisschreibens zutreffend ausgeführt hat – die Kosten der üblichen Körperund Gesundheitspflege, da diese bereits im Grundbetrag enthalten sind. Darunter fallen insbesondere die vom Beschwerdeführer gelten gemachten Kosten für Nasenspray (Otriven), Nahrungsergänzungsmittel (Antarktis-Krill) oder Wärmecremen (Voltaren, Pernaton) (vgl. act. 35 E. II.4.7). Sodann hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten nicht zu entnehmen sei, dass Ayurvedaoder Podologiebehandlungen medizinisch indiziert seien (vgl. act. 35 E. II.4.8 und II.4.11). Insbesondere geht entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem von ihm bereits vorinstanzlich eingereichten und im Beschwerdeverfahren nochmals ausdrücklich benannten Austrittsbericht der Klinik ... vom 25. Februar 2010 (vgl. act. 38/2 [=14/2]), der inzwischen ohnehin mehr als fünf Jahre alt ist, nicht hervor, Ayurvedabehandlungen seien nach Meinung der damals behandelnden Ärzte medizinisch notwendig; vielmehr wird in diesem Bericht einzig die damalige Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wiedergegeben, wonach eine ayurvedische Behandlung sowie Massagen zu einer Entspannung der gesamten Muskula-

tur geführt hätten, nachdem er zuvor Schmerzen von stechendem, dumpfem, drückendem und andauerndem Charakter gehabt habe (vgl. act. 38/2 S. 5). Für die Behandlung mit "Otriven" macht der Beschwerdeführer sodann sogar selber geltend, dass ihm kein Arzt diesen Spray über längere Zeit verschreiben würde (act. 36 S. 3).

3.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann im Beschwerdeverfahren neu beantragt, dass die Regenerationskosten und Selbsthalte, welche durch den Unfall seiner Frau periodisch, aber in unterschiedlicher Höhe anfallen würden, zu berücksichtigen seien, ist dieser Antrag gestützt auf Art. 326 ZPO nicht mehr zu hören und entsprechend darauf nicht einzutreten. Im Übrigen würde sich der Antrag mangels Bezifferung auch als unbegründet erweisen.

3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 36). Da das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) ist, wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos und es ist abzuschreiben.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgemden Urteil.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 36, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon sowie an das Betreibungsamt Mittleres Tösstal, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher

versandt am:

20. Juli 2015