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PS150103 • OG ZH PS150103 KI-generiert

Tax Authority v. Debtor (Jurisdiction over Bank Account)

Geschäftsnummer PS150103
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A tax authority sought to attach a debtor's bank account for unpaid taxes, but the lower court dismissed the request due to lack of jurisdiction. The appellate court upheld this decision, explaining that for bank accounts, the legal situs is the debtor's domicile. Since the tax authority only asserted, without evidence, that the debtor resided abroad, and did not prove the debtor no longer resided in Switzerland, the Zurich court, where the bank was located, was not the proper venue. Therefore, the court refused to intervene and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. 116 Abs. 2 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 98 BGG, Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Tax Authority v. Debtor (Jurisdiction over Bank Account): The appellate court upheld this decision, explaining that for bank accounts, the legal situs is the debtor's domicile. Since the tax authority only asserted, without evidence, that the debtor resided abroad, and did not prove the debtor no longer resided in Switzerland, the Zurich court, where the bank was located, was not the proper venue. Therefore, the court refused to intervene and dismissed the appeal.

Schlagwörter

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Steuerbehörde sachliche Unzuständigkeit Steuerschulden Beschlagnahme von Bankkonten Wohnsitz Betreibungsort Arrest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO

These provisions were used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS150103-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen.

Urteil vom 29. Juni 2015

in Sachen

Kanton Tessin, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Divisione delle contribuzioni, Ufficio esazione e condoni,

gegen

A._____, Gesuchsund Beschwerdegegner,

betreffend Arrest

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Mai 2015 (EQ150100)

Erwägungen:

I.

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner schulde ihm rechtskräftig festgesetzte Steuerbetreffnisse aus der "Decisione di tassazione

- imposta cantonale (IC) 2012" vom 16. Mai 2013. Die Rechtskraft der Einschätzung wird vom Uffizio Esazione e Condoni bescheinigt (act. 2/1). Erstinstanzlich stellte der Beschwerdeführer sinngemäss folgenden Antrag (vgl. act. 1 S. 2):

"Es seien sämtliche Guthaben des Arrestschuldners bei der Credit Suisse AG, Paradeplatz 8, 8001 Zürich, oder jeglicher Zweigniederlassung, insbesondere aber das Konto mit der IBAN CH... für eine Arrestforderung von Fr.

118.20 nebst Kosten zu verarrestieren"

2. Die Vorinstanz hat über das Gesuch des Beschwerdeführers wie folgt entschieden (act. 3 S. 3 = act. 6 S. 3):

"1. Auf das Arrestgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 100.– wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3./4. Mitteilung/Beschwerde".

3. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer eingelegt und beantragt (act. 7 S. 1):

"1. Diese Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Urteilsverfügung ist somit aufzuheben.

3. Das eingegebene Arrestgesuch vom 28. Mai 2015 ist infolgedessen gutzuheissen.

4. Es werden keine Parteioder Gebührenkosten auferlegt".

Die Gegenpartei ist im Arrestbewilligungsverfahren nicht einzubeziehen. Die Sache ist spruchreif.

II.

1. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die (örtliche) Zuständigkeit zu den Prozessvoraussetzungen gehöre, welche von Amtes wegen zu überprüfen sind. Die Zuständigkeit des Arrestgerichts bestimme sich nach dem Betreibungsort oder nach dem Lageort der zu verarrestierenden Vermögensgegenstände. Der Lageort der Vermögensgegenstände sei verschieden, je nachdem ob der Arrestschuldner Wohnsitz in der Schweiz habe oder ob sich sein Wohnsitz im Ausland befinde. Bei Wohnsitz in der Schweiz seien die Guthaben des Arrestschuldners an seinem schweizerischen Wohnsitz gelegen; wohne er im Ausland, so gelten seine Forderungen gegenüber schweizerischen Drittschuldnern (z.B. einer schweizerischen Bank) am (Wohn-)Sitz der Drittschuldner gelegen. Konkret heisst das, dass Zürich als Sitz der Credit Suisse AG für die Guthaben des Arrestschuldners nur dann ein möglicher Arrestort ist, wenn er Wohnsitz im Ausland hat. Wohnt der Arrestschuldner aber immer noch in Bellinzona (oder an einem anderen Ort in der Schweiz), so begründet sein Guthaben bei der Credit Suisse AG in Zürich keinen Arrestort, weil der Lageort der Forderungen diesfalls sein Wohnort in der Schweiz ist. Der Beschwerdeführer behaupte völlig unbegründet, dass der Beschwerdegegner in Spanien wohnhaft sei. Es würden Angaben fehlen, wie sie zu dieser Information gekommen sei und es gebe keine Unterlagen, dass eine Abmeldung in der Schweiz erfolgt sei, etc. Zumindest im Zeitpunkt der Veranlagung am 16. Mai 2013 habe der Beschwerdegegner noch in der Schweiz gewohnt, so dass der Beschwerdeführer Abklärungen hätte vornehmen und belegen müssen, z.B. bei den Einwohnerbehörden am ursprünglichen schweizerischen Wohnsitz des Beschwerdegegners. Blosse Behauptungen genügten nicht. Hätte der Beschwerdegegner auch heute noch Wohnsitz in der Schweiz, was aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne, so wäre das Gericht in Zürich als Lageort der Arrestgegenstände zur Bewilligung des Arrestgesuches örtlich nicht zuständig (act. 6 S. 2 f.).

2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift mit der Wohnsitzfrage nicht auseinander. Er weist darauf hin, dass er sich auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG stütze (act. 7 S. 2 f.). Das trifft zu und es ist auch richtig,

dass ein vollstreckbarer Entscheid der Steuerbehörden ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne der genannten Bestimmung ist (act. 7 S. 3).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass "nur die örtliche Zuständigkeit für das Arrestgesuch bestritten sei, welche nach Auffassung des Gerichts (gestützt auf eine alte Praxis) nicht am Sitz des Drittschuldners (d.h. Bank in Zürich) gegeben wäre" (act. 7 S. 3). Neu könne der Arrest nicht nur vom Gericht am Ort des Arrestobjektes, sondern auch am Betreibungsort verlangt werden. Das Gesetz spreche vom Betreibungsort und nicht vom Wohnsitz des Schuldners. Sei ein anderer Betreibungsort gegeben, so könne auch dort ein Arrest verlangt werden (act. 7 S. 3). Das Arrestgericht könne neu Vermögen in der ganzen Schweiz verarrestieren und nicht nur Vermögenswerte im eigenen Amtsbezirk. Nicht nur das Gericht am Wohnsitz des Schuldners, sondern an jedem Ort, wo sich Vermögen des Schuldners befinde, sei zuständig. Der Beschwerdeführer könne das Gesuch an jedem Ort, wo Vermögensgegenstände des Arrestschuldners seien, stellen, wenn die zu verarrestierenden Vermögensstücke bezeichnet und ihr Standort angegeben werde (act. 7 S. 3).

3. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass eine Verarrestierung am Lageort möglich ist. Fraglich ist allerdings, wie der Lageort bestimmt wird, und einzig das ist hier die Frage. Bei Sachen ist der Lageort klarerweise der Ort, wo sie sich physisch befinden. Hätte der Beschwerdeführer z.B. einen Safe bzw. dessen Inhalt bei einer Bank in Zürich verarrestieren lassen wollen, hätte sich dieser unzweifelhaft in Zürich befunden und deshalb hätte es hier – unabhängig vom Wohnsitz des Arrestschuldners – eine Zuständigkeit zur Arrestlegung gegeben. Bankguthaben sind keine Sachen, sondern Forderungen, und Forderungen sind unkörperlich und haben daher keinen physisch bestimmbaren Lageort. Lehre und Rechtsprechung haben für diese Fälle einen "rechtlichen Lageort" definiert, und das ist der (schweizerische) Wohnsitz des an einem Guthaben berechtigten Arrestschuldners. Für die Verarrestierung von Guthaben eines Arrestschuldners mit Wohnsitz im Ausland gäbe es bei Anwendung des gleichen Kriteriums (Wohnort) keine Möglichkeit der Arrestlegung in der Schweiz. Für diesen Fall gehen Lehre und Rechtsprechung – auch unter Geltung des revidierten SchKG – davon

aus, dass sich der Lageort am Sitz/Wohnsitz des Drittschuldners (z.B. der Bank) befindet, was dann auch den Arrestort bestimmt (vgl. dazu BSK SchKG II-Stoffel,

N. 48 zu Art. 272; KuKo SchKG-Meier-Dieterle, N. 4 f. zu Art. 272).

Anzufügen ist, dass es richtig ist, dass Arrestgerichte neu Vermögen in der ganzen Schweiz verarrestieren können, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das Gesuch bei einem zuständigen Arrestgericht gestellt wird.

4. Zusammengefasst führt dies dazu, dass das Arrestgericht in Zürich (Sitz der Drittschuldnerin) zur Arrestlegung nur dann zuständig ist, wenn der Beschwerdegegner tatsächlich in Spanien wohnt (oder in einem anderen ausländischen Staat Wohnsitz hat), weil sein Guthaben bei der Credit Suisse nur dann in Zürich gelegen gilt. Der Beschwerdeführer hat den Wohnsitz des Beschwerdegegners in Spanien bloss behauptet, ohne auch nur Anhaltspunkte dafür zu nennen. Wegen dieser Unsicherheit hat die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit nicht feststellen können, und sie ist daher zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist der vorinstanzliche Entscheid nicht fehlerhaft, so ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

Anders als der Bund sind andere Kantone gemäss Art. 116 Abs. 2 ZPO nicht von den Kosten bereit. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgrund von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 118.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Prof. Dr. I. Jent-Sørensen

versandt am:

30. Juni 2015