Debtor Fails to Substantiate Bankruptcy Prevention Grounds on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed an appeal against the opening of bankruptcy proceedings because the appellant, the debtor, failed to substantiate the grounds for preventing bankruptcy as required by law, specifically by not providing documentary evidence that the debt was paid, deposited, or waived, despite being explicitly informed by the court of the necessary deficiencies in their initial submission. The court reasoned that in the appeal, new facts preventing bankruptcy must be demonstrated with documentary proof according to the relevant statute, and the debtor's mere assertion of capital injection was insufficient to meet this evidentiary standard, rendering the appeal hopeless from the outset.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 48 i.V, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Debtor Fails to Substantiate Bankruptcy Prevention Grounds on Appeal: The court reasoned that in the appeal, new facts preventing bankruptcy must be demonstrated with documentary proof according to the relevant statute, and the debtor's mere assertion of capital injection was insufficient to meet this evidentiary standard, rendering the appeal hopeless from the outset.
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KI-generiertCited as the primary legal basis for dismissing the appeal because the debtor failed to present the required documentary evidence of debt satisfaction or deposit.
Cited for imposing the costs of the appeal proceedings on the debtor.
Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO for denying compensation to the creditor due to lack of activity in the appeal proceedings.
Cited for determining the amount of the second-instance court fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150097-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer
Urteil vom 23. Juni 2015
in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Mai 2015 (EK150658)
Erwägungen:
1. a) Am 20. Mai 2015 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet für eine Forderung von Fr. 8'250.-- nebst Betreibungskosten (act. 3). Der Entscheid wurde ihr am 5. Juni 2015 zugestellt (vgl. Empfangsschein in act. 7). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte sie am 8. Juni 2015 die Aufhebung des Konkurses (act. 2).
b) Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 wies das Obergericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Beschwerdeschrift unvollständig sei (act. 8 Dispositivziffer 1) und zeigte ihr auf, welche Belege innert der Rechtsmittelfrist vorzulegen wären, um Konkurshinderungsgründe darzutun (act. 8 S. 2-4). Gleichzeitig setzte das Obergericht der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist an, um für die voraussichtlichen Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.-- zu leisten (act. 8 Dispositivziffer 2). Diese Verfügung wurde mit Gerichtsurkunde sowie parallel informell per A-Post zugesandt, um ihr möglichst umgehend von der nötigen Ergänzung der Beschwerde Kenntnis zu geben (act. 8 S. 4). Die Beschwerdeführerin holte die Gerichtsurkunde nicht ab (act. 9/1). Die Verfügung gilt gestützt auf Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO als am 18. Juni 2015 zugestellt.
c) Die Beschwerdefrist lief am 15. Juni 2015 ab. Eine ergänzende Eingabe der Beschwerdeführerin ging innert Frist nicht ein. Das Verfahren ist spruchreif. Auf das Abwarten des Ablaufs der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss kann verzichtet werden.
2. Im Beschwerdeverfahren können neue konkurshindernde Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeinstanz kann sodann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass eine der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG erwähnten Voraussetzungen erfüllt ist, d.h. dass entweder die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder dass der Gläubiger auf Durchführung des Konkurses verzichtet.
3. a) Die Schuldnerin machte in ihrer Beschwerde geltend, der Verwaltungsrat habe entschieden, das Aktienkapital voll zu liberieren, womit ihrer Gesellschaft Fr. 50'000.-- neue Mittel zukämen. Damit könne sie die Forderung des Gläubigers vollständig bezahlen (act. 2 S. 1). Ihr Verwaltungsrat habe sich bis zum 30. März 2015 in einer Pattsituation befunden (act. 2 S. 2).
b) Diese zweitinstanzlichen Vorbringen der Schuldnerin sind von vornherein unbehelflich. Die Schuldnerin machte keine konkurshindernde Tatsache geltend und erbrachte auch keinen der erforderlichen Urkundenbeweise, welche Voraussetzung einer Aufhebung der Konkurseröffnung bilden. Insbesondere tat die Schuldnerin nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mittels Urkunden dar, dass sie die Schuld samt Zinsen und Kosten vor oder nach der Konkurseröffnung getilgt oder den geschuldeten Betrag zuhanden des Gläubigers bei der Gerichtskasse hinterlegt habe oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichte (Art. 174 Abs. 1, 2 SchKG). Schon aus diesem Grund erweist sich ihre Beschwerde von vornherein als aussichtslos. Dass sie zudem mit der blossen Behauptung, das Aktienkapital voll liberiert zu haben, auch ihre Zahlungsfähigkeit, wie von Art.
174 Abs. 2 SchKG gefordert, von vornherein nicht glaubhaft zu machen vermochte, ist demnach nicht mehr entscheidend.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 war der Beschwerdeführerin im Einzelnen aufgezeigt worden, wie sie ihre Beschwerde zu begründen hätte, um Aussicht auf Erfolg zu haben (act. 8). Die Verfügung wurde sowohl mit Gerichtsurkunde als auch informell per A-Post an sie versandt, um sie möglichst schnell von der noch nötigen Ergänzung der Beschwerde in Kenntnis zu setzen (act. 8 S. 4), welche jedoch unterblieb.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist aus diesen Gründen abzuweisen.
4. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens ist gestützt auf Art. 48 i.V. mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Gläubiger ist mangels Umtrieben im Beschwerdever-
fahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 i.V. mit Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Dem Gläubiger wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 12, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer
versandt am: