Debtor Overturns Bankruptcy Order Based on Debt Extinguishment and Solvency Proof
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a debtor's appeal against the opening of bankruptcy proceedings based on an unpaid claim of over Fr. 6,400, where the debtor argued that the debt had been settled following the initial ruling. The court reasoned that under the relevant statute, the appeal is admissible if the debtor proves both solvency and the extinction of the bankruptcy ground, such as payment, supported by documents filed within the appeal period. Because the debtor had secured the original claim, all associated costs, and the creditor's advance payment by depositing over Fr. 10,000 with the bankruptcy office after the initial decision, the requirement for extinguishing the debt ground was met, and the debtor credibly demonstrated near-term solvency through recent payments and substantial upcoming revenues, leading the court to overturn the bankruptcy order.
Legislator-Regeste
AmtlichKonkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. April 2015 (EK150102)
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for the conditions under which the bankruptcy order can be set aside upon appeal (proving payment capacity and a ground for setting aside bankruptcy).
Mentioned in the reasoning section regarding when the bankruptcy is considered opened, but not explicitly used in the operative orders (though the consequence of setting it aside relates to this timing).
Mentioned in the reasoning section regarding the liability for the advance payment made by the creditor, which is relevant for proving payment of costs.
Cited in the reasoning section to explain why certain collection procedures were not in the advanced stage (i.e., no continuation request was filed).
Used to classify the decision as a final decision for the purpose of filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as the procedural rule governing the appeal to the Federal Supreme Court (appeal in civil matters).
Cited as the procedural rule governing the subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with the appeal provisions to the Federal Supreme Court regarding the formal requirements.
Used to classify the decision as one made by the bankruptcy judge, which determines the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150075-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D: Oehninger
Urteil vom 20. Mai 2015
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch MLaw X._____, gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. April 2015 (EK150102-M)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 29. April 2015 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 6'437.30 einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf, act. 7/2) der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6 = act. 7/6). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragt die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses, und stellt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Dies mit der Begründung, dass sie die Konkursforderung samt Kosten und Zinsen beglichen habe.
Nach Eröffnung des Konkurses hinterlegte die Schuldnerin beim Konkursamt Schlieren über Fr. 10'000.– zwecks Sicherstellung der Konkursforderung (Fr. 6'437.30), der Kosten des Konkursgerichtes (Fr. 400.–), des vorinstanzlichen Vorschusses der Gläubigerin (Fr. 1'800.–), der mutmasslichen Kosten des Konkursamtes und den Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (act. 5/4, 5/5 und 10, vgl. auch act. 2 S. 3 f.).
2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie unter Art. 174 Abs. 2 SchKG innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben bzw. geltend machen, wenn sie sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben. Nachfristen sind keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).
Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG bedeutet neben der Zahlung der Schuld und der Zinsen auch die Begleichung sämtlicher Kosten. Beruft sich die betriebe-
ne Partei erst nach Eröffnung des Konkurses auf Tilgung, muss sie nachweisen, dass sie neben den Kosten des Konkursgerichts und einer allfälligen Prozessentschädigung an den Gläubiger im Konkurseröffnungsverfahren insbesondere auch die Kosten des Konkursamtes bezahlt oder sicher gestellt hat. Da der Konkurs mit dem Urteil des Konkursgerichts als eröffnet gilt (Art. 175 SchKG), wird das Konkursamt sofort tätig, und es entstehen damit auch sofort Kosten. Für diese haftet der betreibende Gläubiger mit dem geleisteten Vorschuss (Art. 169 SchKG; KU- KO SchKG-Diggelmann/Müller, N 2 zu Art. 169). Eine Aufhebung des Konkurses darf daher nur in Frage kommen, wenn sicher gestellt ist, dass der Gläubiger den ganzen Vorschuss zurück erhält (vgl. OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011, zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide).
2.2 Die Schuldnerin belegt, dass sie nach Eröffnung des Konkurses die Konkursforderung (samt Zinsen und Kosten) sichergestellt hat, indem sie beim Konkursamt Schlieren über Fr. 10'000.– und damit (u.a.) den entsprechenden Betrag von Fr. 6'437.30 hinterlegte. Damit sind auch die Kosten des Konkursamtes, der Kammer und der Vorinstanz bzw. der vorinstanzliche Vorschuss der Gläubigerin gedeckt (act. 5/4, 5/5 und 10). Demgemäss hat die Schuldnerin nach Konkurseröffnung die gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nötigen Zahlungen geleistet.
2.3 Folglich bleibt noch mit Blick in die Zukunft die Glaubhaftigkeit der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen: Diesbezüglich weist die Schuldnerin nach, dass sie die gegen sie in Betreibung gesetzten Forderungen (von jeweils einigen hundert bis maximal einigen tausend Franken, wobei die Konkursforderung von über Fr. 6'000.– mit Abstand die höchste war) allesamt durch Bezahlung ans Betreibungsamt beglichen hat (18), soweit diese nicht erloschen sind (2). Einzige Ausnahmen sind eine Betreibung über Fr. 567.40 vom 27. März 2014 sowie eine über Fr. 2'852.50 vom 11. Juli 2014, in welchen damals zwar der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, das Fortsetzungsbegehren seither aber offenbar nicht gestellt worden ist (act. 5/7, vgl. Art. 88 SchKG). Damit ist die Schuldnerin derzeit nicht mit substantiellen Forderung im fortgeschrittenen Betreibungsstadium konfrontiert. Auch die Tatsache, dass die Schuldnerin in der Lage war kurzfristig über Fr. 10'000.– beim Konkursamt zu hinterlegen, spricht gegen ihre Illiquidität. Die
Schuldnerin, welche mit Bodenbelägen handelt und diese verlegt, beschäftigt gemäss eigener Angaben lediglich ihren Geschäftsführer C._____ als Vollzeitangestellten. Je nach Arbeitsaufwand werde noch ein temporärer Angestellter beigezogen. Daneben fielen – als einzige gewichtige Ausgabe – noch Mietkosten an. Diese Darstellung erscheint soweit plausibel, wobei sicherlich auch Materialkosten anfallen (vgl. act. 5/8). Auch wenn die einzelnen Kostenpositionen – was wünschenswert gewesen wäre – nicht näher belegt wurden, lässt sich aus den genannten Umständen immerhin ableiten, dass es sich bei der Schuldnerin um einen Kleinbetrieb mit einer überschaubaren Kostenstruktur handelt. Ertragsseitig reichte die Schuldnerin diverse jüngst verschickte Rechnung für geleistete Aufträge im Gesamtbetrag von über Fr. 42'000.– ein (act. 5/8). Hinzukommen offenbar bereits geschlossene Montageverträge sowie Offerten für anstehende Arbeiten, welche die Schuldnerin ebenfalls ins Recht legte (act. 5/9 und 5/10). Damit gelingt es ihr glaubhaft zu machen, dass ihr in nächster Zeit liquide Mittel in substantiellem Umfang zufliessen werden. Folglich erscheint gesamthaft die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zumindest für die nähere Zukunft glaubhaft. Damit rechtfertigt es sich, die Beschwerde gutzuheissen und den von der Vorinstanz am 29. April 2015 über die Schuldnerin eröffneten Konkurs aufzuheben.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
3. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. April 2015 (EK150102-M), mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und aus dem von ihr beim Konkursamt Schlieren geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Das Konkursamt Schlieren wird angewiesen, von den bei ihm liegenden Einzahlungen der Schuldnerin bzw. von der Überweisung der Vorinstanz der Gläubigerin total Fr. 8'237.30 (Fr. 6'437.30 für die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten sowie Fr. 1'800.– für den vorinstanzlichen Vorschuss)
auszuzahlen, der Obergerichtskasse Fr. 750.– zu überweisen und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Schlieren, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
versandt am: