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PS150053 • OG ZH PS150053 KI-generiert

Appeal Regarding Reinstatement of Deadline to File Objection to Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer PS150053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought reinstatement of the deadline to file an objection (Rechtsvorschlag) against four debt enforcement proceedings, as the objections were filed significantly late, several months after the payment orders were served on various dates in 2014. The lower court denied reinstatement, and the appellant appealed, arguing procedural violations and that the underlying debts were paid or invalid due to her absence from Switzerland. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that under debt enforcement law, the substance of the underlying claim is not reviewed when considering a deadline extension request; furthermore, the appellant failed to demonstrate that her delay was due to an *unavoidable* impediment as required by law, as she was present in Switzerland for the service dates of most payment orders, and for the December service, her absence due to a family death did not preclude an objection via telephone or representative.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 33 Abs. 4 SchKG; Appeal Regarding Reinstatement of Deadline to File Objection to Debt Enforcement Proceedings: The lower court denied reinstatement, and the appellant appealed, arguing procedural violations and that the underlying debts were paid or invalid due to her absence from Switzerland. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that under debt enforcement law, the substance of the underlying claim is not reviewed when considering a deadline extension request; furthermore, the appellant failed to demonstrate that her delay was due to an *unavoidable* impediment as required by law, as she was present in Switzerland for the service dates of most payment orders, and for the December service, her absence due to a family death did not preclude an objection via telephone or representative.

Schlagwörter

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nachträglicher Rechtsvorschlag gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensrügen Zulassung der Zwangsvollstreckung Zahlungsauftrag Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 4 SchKG

The rejection of the appeal is based on the finding that the condition for reopening the objection period (unavoidable impediment) according to this article was not met.

Art. 74 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning when discussing that the objection does not need to be substantiated.

Art. 75 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning when discussing that the objection does not need to be substantiated.

Art. 85 SchKG

Cited in the reasoning as a means to establish the non-existence of the claim if the debtor fails to file an objection.

Art. 85a SchKG

Cited in the reasoning as a means to establish the non-existence of the claim if the debtor fails to file an objection.

Art. 86 SchKG

Cited in the reasoning as a means to establish the non-existence of the claim if the debtor fails to file an objection.

Art. 20a Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning regarding the duty of the applicant to present facts even if the cantonal supervisory authorities investigate ex officio.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited in the reasoning regarding the procedure for supervisory appeals in debt collection and bankruptcy matters.

Art. 72 BGG

Cited in the final orders regarding the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final orders regarding the admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the final orders regarding the form of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited in the final orders to establish that the decision is a final decision.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the final orders to classify the decision as one by a cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters.

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning concerning the grounds for appeal (incorrect application of law and manifestly incorrect finding of facts).

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the requirement for a timely and reasoned appeal submission.

Art. 322 ZPO

Cited in the reasoning regarding the application of the CPC provisions in the appeal procedure.

Art. 324 ZPO

Cited in the reasoning regarding the application of the CPC provisions in the appeal procedure.

Art. 326 ZPO

Cited in the reasoning regarding the exclusion of new facts and evidence in the appeal procedure.

Art. 319 ff. ZPO

Cited in the reasoning regarding the provisions applicable to the appeal to the Obergericht.

§ 84 GOG

Cited in the reasoning regarding the appeal provisions applicable to the Obergericht.

§ 83 Abs. 3 GOG

Cited in the reasoning regarding the application of CPC provisions in the procedure before the lower cantonal supervisory authority.

§ 83 Abs. 2 GOG

Cited in the reasoning concerning the procedure before the lower cantonal supervisory authority (written statements).

§ 80 ff. GOG

Cited in the reasoning as the basis for the appeal procedure in the Canton of Zurich.

§ 18 EG SchKG

Cited in the reasoning regarding the procedure for supervisory appeals.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited in the reasoning regarding the procedure for supervisory appeals.

Art. 20a Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning regarding the procedure for supervisory appeals.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

This explicitly states that no court costs are levied.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS150053-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.

Urteil vom 21. Juli 2015

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen

B._____ AG, Gesuchsund Beschwerdegegnerin,

betreffend Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)

Beschwerde gegen ein Urteil der Gerichtsleitung des Bezirksgerichtes Meilen vom

24. März 2015 (BV150001)

Erwägungen:

1. a) Gestützt auf die von der B._____ AG eingeleiteten Betreibungen gegen A._____ für ausstehende Krankenkassenprämien wurden der Schuldnerin die Zahlungsbefehle an folgenden Kalendertagen zugestellt:

am 19. März 2014 betr. Betreibung Nr. 1 (act. 7/4)

am 19. Juni 2014 betr. Betreibung Nr. 2 (act. 7/3)

am 13. Dezember 2014 betr. Betreibung Nr. 3 (act. 7/2)

am 13. Dezember 2014 betr. Betreibung Nr. 4 (act. 7/1)

In allen vier Betreibungen erhob die Schuldnerin am 20. Februar 2015 Rechtsvorschlag (vgl. act. 7/1-4). Mit Verfügungen vom 20. Februar 2015 stellte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon fest, dass die in den entsprechenden Betreibungen erhobenen Rechtsvorschläge allesamt verspätet erfolgt seien. Überdies wies es auf die Möglichkeit der Schuldnerin hin, bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen zu stellen (act. 7/1-4). Dagegen erhob A._____ Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen. Mit Urteil vom 24. März 2015 wies das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab (act. 16 S. 5, Dispositiv Ziffer 1).

b) Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin beim Obergericht innert Frist (act. 17 i.V.m. act. 16 und act. 14/1) Beschwerde. Sie beantragte erneut, es sei die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon- Zumikon wiederherzustellen (act. 17 sinngemäss).

2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-14). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m.

§§ 83 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

3. a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 80 ff. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

b) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 Erw.

3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 Erw. 2).

4. a) Vor Vorinstanz begründete die Beschwerdeführerin ihr Fristwiederherstellungsgesuch damit, dass sie sich vom 3. September 2014 bis 28. November 2014 nicht in der Schweiz, sondern in Estland aufgehalten habe. Ausserdem sei sie am 14. Dezember 2014 für die Beerdigung ihres Bruders nach Estland gereist. Ihre frühere Arbeitgeberin habe sie nach einer tätlichen Auseinandersetzung aus der Wohnung geworfen, weshalb sie seit dem 20. August 2014 an ihrer registrierten Adresse in der Schweiz, an der C._____- Strasse ... in D._____ postalisch nicht erreichbar gewesen sei. Sie habe keine Möglichkeiten gehabt, ihre Post zu bekommen sowie ihre Rechnungen zu bezahlen. Sie habe auch der Versicherung im September 2014 mitgeteilt, dass sie gezwungen sei, die Schweiz zu verlassen (act. 11

S. 1-3). Physisch habe sie fünf Monate (3. September 2014 bis 11. Februar 2015) nicht auf dem Territorium der Schweiz gewohnt, deshalb sei die Forderung der Krankenkasse unbegründet soweit sie den Zeitraum ihrer Landesabwesenheit betreffe (act. 1 S. 3, 5). Am 13. Dezember 2014 habe sie die Betreibung Nr. 4 in … erhalten und dort die Forderung bezahlt (act. 1 S.

3).

b) Die Vorinstanz erwog u.a., gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG sei eine Wiederherstellung einer verpassten Frist nur möglich, sofern das Fristversäumnis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen sei. Vorliegend führe die Gesuchstellerin als Hindernis, welches ihr die rechtzeitige Erhebung der Rechtsvorschläge verunmöglicht habe aus, sie sei vom 3. September bis 28.

November 2014 und ab 14. Dezember 2014 gar nicht in der Schweiz gewesen. Ausserdem habe sie aufgrund des Rauswurfs durch ihre ehemalige Arbeitgeberin keinen Zugriff auf ihre Post gehabt. Die vorgebrachten Einwände zielten – so die Vorinstanz – allesamt ins Leere, seien doch die Zahlungsbefehle der Gesuchstellerin am 19. März 2014, am 19. Juni 2014 sowie am 13.

Dezember 2014 zugestellt worden, mithin an Daten, an denen sie in der Schweiz weilte. Sie sei daher in der Lage gewesen, die Rechtsvorschläge fristgerecht zu erheben. Selbst wenn sich die Gesuchstellerin jedoch im Ausland befunden hätte, könnte ein solcher Einwand nicht gehört werden, gälten doch dauernde Abwesenheiten ohne Bekanntgabe einer Adresse als verschuldetes Fristversäumnis. Somit sei die Gesuchstellerin nicht unverschuldet im Sinne von Lehre und Rechtsprechung davon abgehalten worden, rechtzeitig (mündlich oder schriftlich) Rechtsvorschlag zu erheben. Das Gesuch um Wiederherstellung der Fristen für die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1, 2, 3 und 4 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon- Zumikon sei offensichtlich unbegründet. Das Gesuch sei somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 16 Erw. II).

5. In der Beschwerde an das Obergericht rügte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe prozessuale Vorschriften verletzt, da sie – die Beschwerdeführer – vor Erlass des Entscheides nicht an einer Gerichtsverhandlung ha-

be teilnehmen können (act. 17 S. 2-3). Ferner führte sie aus, sie habe die Versicherungsbeiträge vollständig bezahlt. Sie sei am 10. Dezember 2014 aus dem Kanton Zürich ausgetreten. Die Versicherungsbeiträge seien nur für die Zeit geschuldet, wo sie in der Schweiz angemeldet gewesen sei (act. 17 S. 3).

6. Wie bereits erwähnt, richtet sich im Kanton Zürich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. Eine Gerichtsverhandlung ist für das erstinstanzliche Verfahren nicht vorgesehen, vielmehr stellt die Aufsichtsbehörde die Beschwerde, wenn sich diese nicht sofort als unbegründet erweist, den Betroffenen zur Vernehmlassung und weiteren beteiligten Personen zur schriftlichen Beantwortung zu (§ 83 Abs. 2 GOG). Die Vorinstanz hat demnach keine prozessualen Vorschriften verletzt.

7. a) Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).

Eine Person, die um Fristwiederherstellung ersucht, hat die relevanten Sachverhaltselemente somit rechtzeitig vorzutragen, auch wenn die kantonalen Aufsichtsbehörden danach den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

b) Mit den Ausführungen der Vorinstanz, weshalb die Rechtsvorschlagsfrist nicht wiederhergestellt werden kann, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, da sie davon ausgeht, nichts mehr zu schulden. Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde überprüfen aber die materielle Berechtigung einer betriebenen Forderung. Deshalb sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend machte, sie habe alle ausstehenden Prämien bezahlt bzw. sie schulde nur Prämien für den Zeitraum ihres Aufenthaltes in der Schweiz, im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbehelflich. Dem schweizerischen Vollstre-

ckungsrecht eigen ist, dass der Gläubiger einen amtlichen Zahlungsbefehl erwirken kann, ohne einen Rechtstitel vorlegen oder die Existenz eines solchen auch nur glaubhaft machen zu müssen. Der Erlass der Zahlungsbefehle erfolgt ohne jede Prüfung des materiellrechtlichen Hintergrundes der in Betreibung gesetzten Forderung. Mit dem Rechtsvorschlag, der ebenfalls an keine materiellrechtlichen Voraussetzungen gebunden ist, kann der Zahlungsbefehl einstweilen entkräftet werden. Unterlässt der Schuldner das Erheben des Rechtsvorschlages, so besteht die Möglichkeit, den Nichtbestand der Forderung im Rahmen der Klagen nach Art. 85, Art. 85a und Art. 86 SchKG feststellen zu lassen (BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch,

2. Aufl. 2010, Art. 69 N 5 und 7).

c) Im Übrigen hat die Vorinstanz die Kriterien, die auf das Vorhandensein eines unverschuldeten Hindernisses schliessen lassen, wiedergegeben (act. 10 Erw. II.1). Darauf kann verwiesen werden. Im Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsbefehle (19. März 2014 betreffend Betreibung Nr. 1, 19. Juni 2014 betreffend Betreibung Nr. 2 und 13. Dezember 2014 betreffend Betreibung Nrn. 3 und 4) sowie während des 10tägigen Fristenlaufs zur Erhebung des Rechtsvorschlages in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 (Zustellung 19. März 2014 bzw. 19. Juni 2014) hielt sich die Beschwerdeführerin, wie sie selbst darlegte, in der Schweiz auf. In Bezug auf die am 13. Dezember 2014 erfolgten, fristauslösenden Zustellungen machte sie geltend, während des Fristenlaufes landesabwesend gewesen zu sein. Die Landesabwesenheit war aber aufgrund des Todesfalles ihres Bruders nicht unvorhersehbar und zudem begründete die Beschwerdeführerin nicht und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die Landesabwesenheit an der Fristeinhaltung gehindert worden wäre. Insbesondere, da das Erheben eines Rechtsvorschlages an keine speziellen Formerfordernisse gebunden ist. Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet (Art. 75 Abs. 1 SchKG) und kann auch mündlich erklärt werden (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Sie hätte per Telefon dem Betreibungsamt den Rechtsvorschlag kund tun oder den Einspruch durch einen Vertreter beim Amt erheben lassen können. Es wäre der Beschwerdeführerin somit möglich gewesen, in den einzelnen Betreibungen

rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Zu Recht verneinte die Vorinstanz daher das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8. Da die vorinstanzliche Kostenerhebung nicht angefochten wurde, ist auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil vom 24. März 2015 nicht weiter einzugehen. Die richterliche Abweisung des nachträglichen Rechtsvorschlags beim Gläubigerwechsel (Art. 77 SchKG) und bei unverschuldetem Hindernis (Art. 33 Abs. 4 SchKG) ist als Betreibungshandlung anzusehen (vgl. BSK SchKG I-Thomas Bauer, 2.Auflage, Art. 56 N 29). Demzufolge ist das Verfahren vor Oberinstanz kostenlos. Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 17, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die Gerichtsleitung des Bezirksgerichtes Meilen sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

22. Juli 2015