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PS150049 • OG ZH PS150049 KI-generiert

Appeal Regarding Missed Deadline for Debt Collection Objection Due to Alleged Illness

Geschäftsnummer PS150049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant sought reinstatement of the deadline to file an objection to debt collection, claiming memory loss due to illness prevented timely action, supported by initial medical documents. The lower supervisory authority dismissed the application for not being filed within the ten-day reinstatement period, assuming the appellant was capable of acting after a certain date based on earlier medical evidence. The higher supervisory court dismissed the appeal because the appellant relied solely on a new medical certificate submitted with the appeal, which constituted inadmissible new evidence under the rule prohibiting new facts and evidence in the appeal procedure, thus upholding the lower court's finding that the objection deadline was missed without proper justification.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Appeal Regarding Missed Deadline for Debt Collection Objection Due to Alleged Illness: The lower supervisory authority dismissed the application for not being filed within the ten-day reinstatement period, assuming the appellant was capable of acting after a certain date based on earlier medical evidence. The higher supervisory court dismissed the appeal because the appellant relied solely on a new medical certificate submitted with the appeal, which constituted inadmissible new evidence under the rule prohibiting new facts and evidence in the appeal procedure, thus upholding the lower court's finding that the objection deadline was missed without proper justification.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Inkasso medizinische Beweismittel verspätete Beweismittel verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited to establish that the proceedings before the cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are free of charge.

Art. 320 ZPO

Although mentioned in the reasoning regarding the grounds for appeal, it is not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 90 BGG

Cited to confirm the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS150049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili.

Urteil vom 17. April 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gesuchsund Beschwerdegegnerin,

betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. März 2015 (CB150002)

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 21. Januar 2015 (persönlich überbracht am 28. Januar 2015) an das Bezirksgericht Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und erklärte, dass er über kein neues Vermögen verfüge und wegen krankheitsbedingten Gedächtnislücken keinen Rechtsvorschlag erhoben habe (act. 1). Als Beilagen reichte er eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen vom

4. Dezember 2014 betreffend eine Forderung der Beschwerdegegnerin samt entsprechendem Verlustschein vom 20. Januar 2015 (act. 2/1 und act. 2/2) sowie ein Arztzeugnis, eine ärztliche Stellungnahme und eine Bestätigung der Sozialen Dienste Weiningen ins Recht (act. 2/3-5). Die Pfändungsankündigung enthält zudem eine handschriftliche Anmerkung mit dem Inhalt: "Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Gedächtnislücken) mit Arztzeugnis". Das Bezirksgericht Dietikon nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG entgegen und trat darauf mit Beschluss vom 10. März 2015 nicht ein (act. 3 = act. 6).

1.2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

26. März 2015 Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (act. 7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 322 ZPO und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das

Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

2.3. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer hält darin an seinem vorinstanzlichen Gesuch fest und reicht ein neues Arztzeugnis vom 26. März 2015 ein (act. 7 und act. 9/3; siehe nachfolgend

E. 3.2.). Die Beschwerde enthält damit wenigstens sinngemäss Anträge und eine Begründung. Ferner ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1. Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid die rechtlichen Grundlagen der Fristwiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SchKG zutreffend dar. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (act. 6 S. 2 f.). Gestützt auf diese Ausführungen begründet die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid mit dem Umstand, der Beschwerdeführer habe mit dem am 28. Januar 2015 dem Gericht überbrachten Gesuch die Wiederherstellungs-

frist verpasst. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 30. November 2014 belegt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ab dem 1. Dezember 2014 keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers mehr bestanden habe und dieser in der Lage gewesen wäre, ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu stellen. Die zehntägige Wiederherstellungsfrist sei somit am 11. Dezember 2014 abgelaufen. Im Weiteren erwog sie, dass die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit alleine ohnehin nicht ausgereicht hätte, um die objektive oder unverschuldete persönliche Unmöglichkeit eines fristgerechten Rechtshandelns zu belegen (act. 6

S. 3 f.).

3.2. Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde geltend, aus gesundheitlichen Gründen den Rechtsvorschlagsgrund (Einrede des mangelnden neuen Vermögens) nicht erhoben zu haben. Die Vorinstanz habe diesen "Einspruch" nicht beachtet, weil er kein detailliertes Arztzeugnis vorgelegt habe. Gestützt auf die bisherigen Unterlagen und ein detailliertes Arztzeugnis ersuche er um erneute Beurteilung (act. 7).

Gleichzeitig legt der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 26. März 2015 vor, wonach er aufgrund seiner Grunderkrankung (Angststörung, depressive Affektstörung) und damit verbundenen phasenweisen Konzentrationsund Gedächtnisstörungen in der Fähigkeit eingeschränkt sei, administrative Angelegenheiten fristgerecht zu erledigen. Die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien zusätzlich durch die angstlindernde Medikation beeinträchtigt (act. 9/3).

3.3. Die Beschwerde stützt sich damit einzig auf das neu eingereichte Arztzeugnis vom 26. März 2015. Dabei handelt es sich allerdings um ein neues Beweismittel, welches auf Grund des geltenden Novenausschlusses (vgl. E. 2.2. vorstehend) nicht berücksichtigt werden kann. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.4. Damit bleibt es bei der verpassten Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens. Lediglich ergänzend kann erwähnt werden, dass sich für den Beschwerdeführer aber auch bei diesem Ergebnis zumindest in finanzieller Hinsicht kaum ein Nachteil ergeben dürfte, zumal den Akten entnommen werden kann, dass er von der Fürsorgebehörde Weiningen seit dem

1. Mai 2013 sozialhilferechtlich vollumfänglich unterstützt wird (act. 2/5 = act. 9/2).

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 7, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde sowie an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

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