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PS150031 • OG ZH PS150031 KI-generiert

Appeal on Debt Enforcement Costs Dismissed Despite Claim of Financial Hardship

Geschäftsnummer PS150031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed the decision to deny their opposition to debt enforcement proceedings, specifically challenging the costs and attorney's fees awarded against them. The appellate court upheld the lower court's decision, finding that while financial hardship is a relevant consideration, it does not automatically negate the obligation to pay costs and fees. The court noted that provisions exist for the deferral or waiver of court costs, but such requests must be made to the appropriate administrative body, and the present case did not definitively establish permanent indigence. The appeal was dismissed, and no costs or attorney's fees were awarded for the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 265a SchKG, Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 110 ZPO, Art. 112 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal on Debt Enforcement Costs Dismissed Despite Claim of Financial Hardship: The appellate court upheld the lower court's decision, finding that while financial hardship is a relevant consideration, it does not automatically negate the obligation to pay costs and fees. The court noted that provisions exist for the deferral or waiver of court costs, but such requests must be made to the appropriate administrative body, and the present case did not definitively establish permanent indigence. The appeal was dismissed, and no costs or attorney's fees were awarded for the appellate proceedings.

Schlagwörter

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Betreibungskosten schwerer Härtefall Parteientschädigung des Rechtsanwalts Widerspruchsverfahren Vollstreckungsverfahren Verwaltungsgebühren Bewilligung Rechtsvorschlag usw. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 110 ZPO

Cited as the basis for the appealability of the previous court's decision regarding costs and compensation.

Art. 112 ZPO

Cited regarding the possibility of deferral or remission of court costs due to financial hardship.

Art. 90 BGG

Cited to define the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150031-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.

et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler

Urteil vom 9. März 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gesuchs-und Beschwerdegegnerin,

betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag usw.

(Kostenund Entschädigungsfolgen)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. Februar 2015 (EB140525)

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 18. November 2014 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zell-Turbenthal Rechtsvorschlag mit der Begründung mangelnden neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a SchKG (act. 2). Das Betreibungsamt legte den Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Bezirksgericht Winterthur vor (act. 1). Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, den Rechtsvorschlag nicht zu bewilligen (act. 4). Zur vorinstanzlichen Verhandlung erschien keine der Parteien (act. 6). Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur verweigerte mit

Urteil vom 16. Februar 2015 die Bewilligung des Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens. Es setzte die Spruchgebühr auf Fr. 200.– fest und auferlegte sie dem Beschwerdeführer. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (act. 7 = act. 11 = act. 13 Dispositivziffern 1 und 3-5).

2. Gegen die vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen erhob der Beschwerdeführer hierorts rechtzeitig Beschwerde (act. 11, act. 8). Er beantragt, aufgrund seiner Mittellosigkeit von finanziellen Forderungen an seine Person abzusehen (act. 12 S. 1). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-9). Die Sache erweist sich als spruchreif.

3. Gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG ist gegen das vorinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel zulässig. Jenes ist aber in Bezug auf die Kostenund Entschädigungsfolgen anfechtbar (Art. 110 ZPO).

Der Beschwerdeführer beanstandet weder die vorinstanzliche Kostenverteilung noch die Höhe der festgesetzten Kostenund Entschädigungsfolgen. Er macht lediglich geltend, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage sei, diese zu bezahlen. Seit September 2014 sei er aus gesundheitlichen Gründen ohne Einkommen und werde erst seit Januar 2015 von der Gemeinde C._____ unterstützt. Er müsse sich einer Kopfoperation unterziehen lassen; ob und in welchem Umfang er danach wieder arbeiten könne, sei fraglich (act. 12).

Mangels Bestreitung muss die vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsfestsetzung nicht überprüft werden. Mittellosigkeit oder finanzielle Engpässe stellen keinen Grund dar, den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt aufzuheben. Gemäss Art. 112 ZPO besteht in Bezug auf die Gerichtskosten (nicht aber hinsichtlich der Parteientschädigung) die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses. Dies wäre bei der Verwaltungskommission des Obergerichts zu beantragen (§ 18 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom

3. November 2010 [OrgVO OG]). Ein Kostenerlass bedingt aber die dauernde Mittellosigkeit einer Partei. Davon ist nur mit Zurückhaltung auszugehen (vgl. ZK ZPO-JENNY, 2. Aufl., Art. 112 ZPO N 5) und vorliegend, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, – zumindest im heutigen Zeitpunkt – noch offen.

Daher ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zu verweisen, für die Gerichtskosten bei der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts Ratenzahlungen oder eine andere Zahlungsmodalität zu vereinbaren.

4. Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler

versandt am:

10. März 2015