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PS150027 • OG ZH PS150027 KI-generiert

Tax Debt Collection Upheld Despite Debtor's Financial Hardship

Geschäftsnummer PS150027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a lower court's decision to dismiss a debtor's appeal against a payment order for outstanding taxes. The debtor argued that the debt collection was abusive due to his financial hardship and the alleged existence of a ban on collecting "uncollectible" tax debts from financially weak individuals. The court found that no such absolute ban exists, as financial circumstances are assessed case-by-case, and the tax office had previously accommodated the debtor's payment requests. The debt collection was initiated only after a missed installment payment, and previous collections for an earlier tax year had been successful, thus not indicating an obviously fruitless collection effort.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 117 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG; Tax Debt Collection Upheld Despite Debtor's Financial Hardship: The debtor argued that the debt collection was abusive due to his financial hardship and the alleged existence of a ban on collecting "uncollectible" tax debts from financially weak individuals. The court found that no such absolute ban exists, as financial circumstances are assessed case-by-case, and the tax office had previously accommodated the debtor's payment requests. The debt collection was initiated only after a missed installment payment, and previous collections for an earlier tax year had been successful, thus not indicating an obviously fruitless collection effort.

Schlagwörter

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Steuerbetreibung Ratenzahlungen finanzielle Notlage Rechtsbeständigkeit der Betreibung Lohnpfändung teilweises Obsiegen des Steuerpflichtigen Zahlungsbefehl (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

The proceedings before the cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS150027-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler

Beschluss und Urteil vom 13. März 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Staat und Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Zell-Turbenthal)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 6. Februar 2015 (CB140048)

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Zell-Turbenthal stellte dem Beschwerdeführer am

29. November 2014 in der Betreibung Nr. ... betreffend ausstehende Staatsund Gemeindesteuern 2011 den Zahlungsbefehl zu (act. 2). Mit Eingabe vom

4. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Da Seiten 7 und 8 der Beschwerdeschrift fehlten, setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2014 eine Frist von zehn Tagen, um den Mangel zu beheben (act. 3), worauf der Beschwerdeführer fristgerecht die vollständige Beschwerde einreichte (act. 5). Mit

Urteil vom 6. Februar 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 15 = act. 18 = act. 20).

2. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom

18. Februar 2015 (Datum Poststempel: 20. Februar 2015) rechtzeitig anhängig gemachte Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 19, act. 16). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-16). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die vorliegende Betreibung gegen das Gesetz verstosse, weil es im Kanton Zürich ein Betreibungsverbot für uneinbringliche Steuerforderungen gebe. Finanzschwache Personen dürften für ausstehende Steuern nicht mit Betreibungen und damit verbundenen Kollateralund Reputationsschäden wegen der Öffentlichkeit des Betreibungsregisters belastet werden. Da sowohl dem Steueramt als auch dem Betreibungsamt bekannt gewesen sei, dass er und seine Familie seit Jahren am Rand des Existenzminimums lebten, seien sie mit Blick auf seine finanzielle Situation bösgläubig. Der Umstand, dass die Staatsund Gemeindesteuern 2011 rechtskräftig veranlagt worden sei-

en, sei folglich entgegen der vorinstanzlichen Ausführung nicht von Belang (act. 19 S. 2 f.).

4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staatsund Gemeindesteuern vom 20. November 2012 (Zürcher Steuerbuch [ZStB] 34/011). Gemäss Ziff. 46 lit. c sind unerhältliche Steuern und Zinsen unter anderem dann abzuschreiben, wenn eine Betreibung offensichtlich ergebnislos verlaufen würde. Bei der Abschreibung handelt es sich allerdings nur um einen vorläufigen Verzicht auf fällige Steuern, der im Ermessen des Gemeindesteueramts liegt (Ziff. 47). Dieses ist daher verpflichtet, auch abgeschriebene Forderungen auf ihre nachträgliche Wiedereinbringlichkeit zu überwachen und bei Erfolgsaussichten neue Bezugsmassnahmen zu ergreifen (Ziff. 51).

4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Betreibung sei rechtsmissbräuchlich, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ein derartig absolutes "Betreibungsverbot für uneinbringliche Steuern" nicht gibt. Vielmehr sind die finanziellen Verhältnisse eines jeden Steuerschuldners im Einzelfall zu prüfen, anhand derer das Gemeindesteueramt abschätzt, ob eine Uneinbringlichkeit vorliegt. Insofern sind auch die Anträge, es sei im Grundsatz zu entscheiden, dass Steuerbetreibungen bei finanzschwachen Leuten verboten seien und dass derartige Steuerveranlagungen zumindest zu stunden seien, falls ein Erlass nicht infrage komme (act. 19 S. 5 f.), von vornherein abzuweisen.

Die Vorinstanz hat den Geschehnisablauf bei der Bezahlung der Staatsund Gemeindesteuern 2011 durch den Beschwerdeführer korrekt dargestellt (act. 15

S. 3). Sämtlichen Gesuchen des Beschwerdeführers um Ratenzahlung bzw. Anpassung der Ratenzahlung (vom 25. November 2013 [act. 12/3], vom 17. Dezember 2013 [act. 12/5], vom 7. August 2014 [act. 12/8]) wurde seitens der Beschwerdegegnerin entsprochen. Erst als Mitte November 2014 nach verspätetet eingegangener Ratenzahlung per 6. Oktober 2014 keine weitere Rate beglichen wurde, leitete die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss die Betreibung ein (vgl. act. 12/12-13). Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass sich aus diesem Geschehnisablauf keine Hinweise ergäben, dass die Betreibung unrechtmässig erfolgt sein könnte. Genauso wenig musste davon ausgegangen werden, dass ei-

ne Betreibung im Sinne von Ziff. 46 lit. c der Weisung offensichtlich ergebnislos verlaufen würde, zumal die Betreibung des Beschwerdeführers für die Staatsund Gemeindesteuern 2010 erfolgreich war (act. 12/14). Wollte der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine finanzielle Notlage ein Steuererlassgesuch einreichen, wäre hierfür schliesslich nicht das Betreibungsamt, sondern das Gemeindesteueramt zuständig (Ziff. 26 der Weisung der Finanzdirektion).

4.3 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO (act. 19 S. 6) als gegenstandslos, weshalb das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben ist.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 19) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur sowie an das Betreibungsamt Zell- Turbenthal, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler

versandt am:

16. März 2015