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PS150017 • OG ZH PS150017 KI-generiert

Debtor's Appeal of Bankruptcy Order Dismissed for Failure to Provide Proof of Payment and Solvency Within Statutory Deadline

Geschäftsnummer PS150017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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After a creditor successfully sought and obtained bankruptcy proceedings against a debtor following an unsatisfied payment order and subsequent formal demand, the debtor appealed the bankruptcy order, claiming the debt was settled or that he had since paid what he understood to be outstanding. The court dismissed the appeal because, under the relevant statute, the appeal must demonstrate proof of payment or deposit of the debt, along with proof of solvency, within the appeal deadline; the debtor failed to substantiate this required proof by the deadline, and merely asserting subsequent payment or lack of awareness was insufficient to warrant the cancellation of the bankruptcy order.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG; Debtor's Appeal of Bankruptcy Order Dismissed for Failure to Provide Proof of Payment and Solvency Within Statutory Deadline: The court dismissed the appeal because, under the relevant statute, the appeal must demonstrate proof of payment or deposit of the debt, along with proof of solvency, within the appeal deadline; the debtor failed to substantiate this required proof by the deadline, and merely asserting subsequent payment or lack of awareness was insufficient to warrant the cancellation of the bankruptcy order.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Nachweis der Zahlungsfähigkeit Zahlungsfrist gesetzliche Frist nachträglicher Rechtsvorschlag Zahlungsaufforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG

This article establishes the conditions under which the bankruptcy is revoked on appeal, which was the core issue assessed regarding the appellant's claims.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited to justify imposing the procedural costs on the debtor (appellant) for losing the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden.

Urteil vom 6. Februar 2015

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ [Versicherung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. Januar 2015 (EK140385)

Erwägungen:

1.

Auf Begehren der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Gläubigerin) stellte das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg am 4. August 2014 einen Zahlungsbefehl gegen den Schuldner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Schuldner) aus. Der Schuldner erhob keinen Rechtsvorschlag (act. 5/2). Am 10. November 2014 stellte das genannte Betreibungsamt die Konkursandrohung aus (act. 5/3). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 stellte die Gläubigerin beim Bezirksgericht Horgen das Konkursbegehren (act. 5/1). Am 16. Dezember 2014 lud die Vorinstanz die Parteien zur Verhandlung vor (act. 5/4/3). Die Vorladung wurde dem Schuldner am 17. Dezember 2014 zugestellt (act. 5/6). Mit Urteil vom 21. Januar 2015 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über den Schuldner. Der Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach das Urteil innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden könne (act. 4 = 5/8).

Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 (Datum Eingang Bezirksgericht Horgen) erhob der Schuldner bei der Vorinstanz Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Januar 2015 und stellte den Antrag, der Konkurs sei aufzuheben (act. 2). Das Bezirksgericht Horgen leitete die Eingabe am 3. Februar 2015 dem Obergericht weiter (act. 3).

2.

2.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Darauf hat die Vorinstanz korrekt hingewiesen (act. 4, Dispositiv Ziffer 5). Das Urteil vom 21. Januar 2015 wurde dem Schuldner am 22. Januar 2015 zugestellt (act. 5/9/2). Die Beschwerdefrist lief am Montag, 2. Februar 2015 ab. Die Beschwerde ging innert der Beschwerdefrist bei der Vorinstanz ein. Nach Ablauf der Frist leitete das Bezirksgericht Horgen die Eingabe dem Obergericht weiter. Nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichts gilt eine Beschwerde als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innert der Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz eingegangen ist, auch wenn die Beschwerde nach dem Gesetz beim Obergericht einzureichen ist (BGer 4A_476/2014, zur Publikation vorgesehen). Nach dem Gesagten erfolgte die Beschwerde rechtzeitig.

2.2. Der Konkurs wird im Beschwerdeverfahren aufgehoben, wenn der Schuldner innert der Beschwerdefrist nachweist, dass er die Forderung samt Zinsen bezahlt oder hinterlegt hat und er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG).

Der Schuldner bringt zur Begründung der Beschwerde vor, er habe sich anfangs 2015 beim Betreibungsamt über die offene Forderung erkundigt und einbezahlt, was er bekommen habe. Damit sei für ihn die Angelegenheit erledigt gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass noch etwas offen gewesen sei. Dieses habe er jetzt aber auch noch überwiesen (act. 2).

Der Schuldner hat die Tilgung der Forderung weder substanziert behauptet noch belegt. Er hätte bis zum Ablauf der Beschwerdefrist seine Begründung ergänzen und entsprechende Unterlagen einreichen können (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da die Beschwerde indes erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Obergericht eingegangen ist, konnte der Schuldner auf diese Möglichkeit nicht mehr aufmerksam gemacht werden. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Thalwil, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

versandt am:

6. Februar 2015