Appeal of Debt Enforcement Dismissal Due to Bankruptcy Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision to dismiss their debt enforcement complaint as moot following the debtor's declaration of insolvency and subsequent bankruptcy opening. The appellate court reasoned that upon the opening of bankruptcy proceedings, all pending enforcement actions against the debtor become void under the relevant statute, meaning the initial complaint regarding the enforcement action itself became moot, thus validating the lower court's procedural dismissal without a substantive review of the merits or the appellant's allegations regarding procedural delays.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 206 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Appeal of Debt Enforcement Dismissal Due to Bankruptcy Proceedings: The appellate court reasoned that upon the opening of bankruptcy proceedings, all pending enforcement actions against the debtor become void under the relevant statute, meaning the initial complaint regarding the enforcement action itself became moot, thus validating the lower court's procedural dismissal without a substantive review of the merits or the appellant's allegations regarding procedural delays.
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KI-generiertProvision cited in the reasoning section indicating that no costs are to be collected for the procedure before the superior cantonal supervisory authority.
Provision cited stating that no party compensation shall be awarded.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf
Urteil vom 22. Januar 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beschwerdegegner,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Mittleres Tösstal)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom
31. Dezember 2014 (CB140009)
Erwägungen:
I.
1. Mit Eingabe vom 15. September 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (act. 1). Daraufhin wurde dem Beschwerdegegner und dem Betreibungsamt Mittleres Tösstal mit Beschluss vom
22. September 2014 Frist zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung angesetzt (act. 4). Innert Frist liess sich das Betreibungsamt vernehmen und beantragte Abweisung der Beschwerde (act. 6). Der Beschwerdegegner beantwortete die Beschwerde nach Ablauf der Frist (act. 11). Mit weiteren Schreiben vom 20. und
31. Oktober sowie 10. November 2014 (act. 8, 12, 15) präzisierte und ergänzte der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Eingabe. Der Beschwerdegegner nahm dazu mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 Stellung (act. 20).
2. Mit Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 19. Dezember 2014 wurde gestützt auf eine Insolvenzerklärung des Beschwerdegegners der Konkurs über ihn eröffnet (act. 19), weshalb das Bezirksgericht Pfäffikon das Verfahren mit Beschluss vom 31. Dezember 2014 infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb (act. 21 = act. 27).
3. Gegen diesen Beschluss vom 31. Dezember 2014 erhebt der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen mit Eingabe vom
9. Januar 2015 innert Frist (vgl. act. 22/1) Beschwerde. Er beantragt, die eingereichten Unterlagen seien nochmals zu prüfen und das Urteil sei infolge nicht eingehaltener Fristen aufzuheben (act. 28).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-25). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 ZPO sowie Art. 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
II.
1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die von ihm eingereichten Unterlagen und den dargelegten Sachverhalt weder ordentlich geprüft und noch beurteilt. Wie im angefochtenen Entscheid erwähnt, habe der Beschwerdegegner die von der Vorinstanz angesetzte Frist nicht eingehalten, weshalb seine Argumente und Einwände nicht weiter hätten berücksichtigt werden dürfen. Überdies sei das Verfahren vom Gericht absichtlich in die Länge gezogen worden (act. 28).
3. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass mit einer Konkurseröffnung alle hängigen Betreibungen und auch die auf ihnen beruhenden Verfahren als gegenstandslos dahinfallen (act. 27 S. 3 m.w.H.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die verspätete Eingabe des Beschwerdegegners (act. 11) nicht berücksichtigt. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte die Beschwerde in der Sache prüfen müssen, erweist sich als haltlos. Aufgrund des am 19. Dezember 2014 über den Beschwerdegegner eröffneten Konkurses (act. 19) gelten alle gegen ihn hängigen Betreibungen als aufgehoben (Art. 206 Abs. 1 SchKG). Damit ist auch das auf einer Betreibung gegen den Beschwerdegegner beruhende Beschwerdeverfahren (vgl. act. 1) als gegenstandslos dahingefallen, ohne dass die Vorinstanz die Beschwerde hätte materiell
prüfen können. Das Verfahren wurde demnach zu Recht infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe das Verfahren absichtlich in die Länge gezogen. Mit Blick in die vorinstanzlichen Akten erweist sich dieser Einwand sogleich als ungerechtfertigt. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass all seine im Nachgang eingereichten Eingaben (act. 8, 12, 15), jeweils der Gegenseite zur Kenntnisnahme und freiwilliger Stellungnahme haben zugestellt werden müssen. Es liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine Verfahrensverzögerung des rund dreieinhalb Monate dauernden vorinstanzlichen Verfahrens vor.
4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
III.
Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 28) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon sowie an das Betreibungsamt Mittleres Tösstal, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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