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PS150006 • OG ZH PS150006 KI-generiert

Debtor Fails to Meet Statutory Requirements for Bankruptcy Annulment Appeal Dismissed

Geschäftsnummer PS150006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Appellate Court dismissed the appeal against the bankruptcy order because the debtor failed to meet the statutory requirements for its annulment; specifically, the court held that the fundamental question of whether the underlying debt existed could no longer be challenged as the debtor had not opposed the prior debt collection proceedings, nor did the debtor credibly demonstrate payment of the debt, cessation of a ground preventing bankruptcy, or cover the costs of the initial proceedings, despite being explicitly informed of these prerequisites by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 174 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 85a SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Debtor Fails to Meet Statutory Requirements for Bankruptcy Annulment Appeal Dismissed: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an den Gläubiger entfällt – mangels Beteiligung desselben am Beschwerdeverfahren sind ihm keine zu ersetzenden Aufwendungen entstanden (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO).

Schlagwörter

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Konkursverfahren gesetzliche Voraussetzung nachträglicher Rechtsvorschlag Zahlungsauftrag Vertragsanfechtung Inkasso Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the debtor to pay the costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO

Applied to deny compensation to the creditor as they did not participate in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger.

Urteil vom 28. Januar 2015

in Sachen

A._____ GmbH, Geschäftsführerin: B._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung C._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 6. Januar 2015 (EK140103-H)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 6. Januar 2015 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon für eine Forderung von Fr. 57'580.60 einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau- Effretikon, vgl. act. 7/1) den Konkurs über die Beschwerdeführerin/Schuldnerin (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 14. Januar 2015 (gleichentags zur Post gegeben) beantragt B._____ (als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A._____ GmbH) namens der Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Dies mit der sinngemässen Begründung, dass die Konkursforderung so nicht bestehe und sie, B._____, krankheitshalber in gewissem Umfang unverschuldet verhindert gewesen sei, das Nötige zur Zeit vorzukehren (act. 2 im 2. und 3. Abschnitt). Am 21. Januar 2015 leistete die Schuldnerin den ihr mit Verfügung vom 15. Januar 2015 auferlegten Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 750.– (act. 10 und act. 8). Mit besagter Verfügung wurde die Schuldnerin überdies detailliert darauf hingewiesen, was die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Konkurses im Rahmen der Beschwerde nach Art. 174 SchKG sind und dass die Beschwerde in der damaligen Form diesen Anforderungen (noch) nicht genüge. Weitere Zahlungen als den Vorschuss für das obergerichtliche Verfahren – insbesondere die Begleichung der Konkursforderung – hat die Schuldnerin in der Zwischenzeit nicht belegt.

2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert einer (nicht erstreckbaren) Frist von zehn Tagen mittels einer (innert dieser Frist abschliessend zu begründenden) Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Im Beschwerdeverfahren kann zum einen vorgebracht werden, die Vorinstanz habe falsch entschieden, weil nämlich – auch wenn ihr das nicht bekannt war – bereits vor Eröffnung des Konkurses ein Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 172 SchKG vorgelegen habe, typischerweise: die Schuldnerin habe die offene Forderung bereits bezahlt (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be-

schwerdeverfahren zum anderen auch dann aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden nachweist, dass inzwischen (jedoch noch vor Ablauf der Beschwerdefrist) ein Konkurshinderungsgrund (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) eingetreten ist (vgl. dazu BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). In beiden vorgenannten Konstellationen hat die Schuldnerin zudem innert der Beschwerdefrist zu belegen, dass die Kosten des Konkursamtes und des (erstinstanzlichen) Konkursgerichts bezahlt oder hinterlegt sind.

2.2 Die Schuldnerin lässt bei der Kammer zum Einen sinngemäss vorbringen, die Konkursforderung bestehe nicht bzw. nicht in vollem Umfang. Die Grundsatzfrage ob die (Konkurs-)Forderung überhaupt besteht oder nicht, kann in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht mehr thematisiert werden. Die Schuldnerin hat gegen die Betreibung der Gläubigerin mittels Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon vom 9. September 2014 keinen Rechtsvorschlag erhoben (vgl. act. 7/1). Die Schuldnerin bringt nicht vor (und solches ist auch nicht aktenkundig), dass sie sich im weiteren Verlauf des Betreibungsverfahrens (auf Konkurs) erfolgreich gegen den Bestand der Forderung zur Wehr gesetzt hätte – etwa mit einer Klage nach Art. 85a SchKG. Damit ist die Schuldnerin nach wie vor verpflichtet, die (Konkurs-)Forderung des Gläubigers zu begleichen.

Die Schuldnerin tut zudem weder die Tilgung der Konkursforderung noch einen anderen Konkurshinderungsgrund noch die Bezahlung oder Hinterlegung der bisherigen Verfahrenskosten dar. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ebenso wenig äussert sich die Schuldnerin zu ihrer Zahlungsfähigkeit.

Was die (teilweise belegten, act. 4/1-6) gesundheitlichen Schwierigkeiten von B._____ betrifft, genügt (wie bereits in der Verfügung vom 15. Januar 2015 ausgeführt) die bloss pauschale Behauptung von gesundheitlichen Einschränkungen nicht: B._____ hätte vielmehr detailliert und unmissverständlich darzulegen gehabt, wann sie weshalb und in welchem Umfang verhindert gewesen sein will und inwiefern dies auch die Beschwerdeführerin (A._____ GmbH) als juristische Person betroffen hat. Eine eigentliche Fristwiederherstellung wurde zudem nicht ex-

plizit beantragt, und nach dem Gesagten ist auch kein Fristwiederherstellungsgrund ersichtlich.

Damit hat die Schuldnerin weder das Vorliegen eines Konkursaufhebungsgrundes dargetan noch mit Blick auf die Zukunft ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht und auch sonst nichts vorgebracht, was eine Aufhebung der Konkurseröffnung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, und es bleibt beim von der Vorinstanz eröffneten Konkurs der Schuldnerin.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an den Gläubiger entfällt – mangels Beteiligung desselben am Beschwerdeverfahren sind ihm keine zu ersetzenden Aufwendungen entstanden (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 6. Januar 2015 (EK140103-H) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Illnau, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Illnau-Effretikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am:

29. Januar 2015