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PS140279 • OG ZH PS140279 KI-generiert

Debtor's Appeal of Cost Advance and Meritless Application for Free Legal Aid in Bankruptcy

Geschäftsnummer PS140279
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealing a court order setting a cost advance for their self-initiated bankruptcy petition argued an inability to pay and implicitly sought free legal aid, but the court held that an interest in bankruptcy proceedings only exists if there is a prospect of the procedure continuing, meaning the request for free legal aid is meritless if the bankruptcy is likely to be immediately dismissed for lack of assets pursuant to the relevant statute. The court further clarified that any application for free legal aid must be made to the lower court, not within the appeal procedure itself, as such aid is contingent upon the claim not being obviously futile.

Legislator-Regeste

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Art. 117 lit. b ZPO, Art. 191 Abs. 1 SchKG, Art. 230 Abs. 4 SchKG, Art. 117 ZPO, Art. 191 SchKG, Art. 230 Abs. 1 SchKG; Debtor's Appeal of Cost Advance and Meritless Application for Free Legal Aid in Bankruptcy: Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– nicht bezahlen. Wie die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2014 festhielt, hätte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Befreiung [von] der Vorschussleistung zur Folge. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend Insolvenzerklärung wäre allerdings bei der Vorinstanz zu stellen und nicht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen.

Schlagwörter

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Konkursbegehren Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag gesetzlicher Verzugszins Unentgeltliche Rechtspflege für die Insolvenzerklärung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Art. 117 lit. b ZPO, Art. 191 Abs. 1 SchKG, unentgeltliche Rechtspflege für die Insolvenzerklärung. An der Insolvenzerklärung besteht nur dann ein schützenswertes Interesse, wenn Aussicht auf Durchführung des Konkurses besteht (weil bei einer Einstellung des Verfahrens alle Betreibungen wieder aufleben, Art. 230 Abs. 4 SchKG). Ist das nicht der Fall, dürfte auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erfolglos sein.

Das Konkursgericht setzt der Schuldnerin, welche selber die Konkurseröffnung beantragt, Frist für einen Kostenvorschuss. Das ficht die Schuldnerin mit Beschwerde an. Sie macht geltend, sie könne den Vorschuss nicht aufbringen.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– nicht bezahlen. Wie die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2014 festhielt, hätte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Befreiung [von] der Vorschussleistung zur Folge. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend Insolvenzerklärung wäre allerdings bei der Vorinstanz zu stellen und nicht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen.

Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Einschränkung, dass das Begehren nicht aussichtslos sein darf, gilt auch bei der Insolvenzerklärung gemäss Art. 191 SchKG. Die Beschwerdeführerin ist daher bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine Insolvenzerklärung in der Regel als aussichtslos erscheint, falls das Konkursverfahren mangels Aktiven gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG sogleich wieder eingestellt werden muss. Dem vermögenslosen Schuldner fehlt diesfalls das schutzwürdige Interesse an der Konkurseröffnung (BGer 5A_843/2011 vom

11. Juni 2012 E. 3.4).

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 7. Januar 2015 Geschäfts-Nr.: PS140279-O/U