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PS140276 • OG ZH PS140276 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Incomplete Payment of Bankruptcy Costs

Geschäftsnummer PS140276
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company appealed the lower court's decision to open bankruptcy proceedings, claiming they had since paid the debt and were solvent, even presenting evidence of payment of the underlying debt and enforcement costs during the appeal period. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that while payment of the principal debt and enforcement costs within the appeal timeframe can justify overturning the bankruptcy order, the appellant failed to prove that the additional costs incurred by the bankruptcy court and the bankruptcy office had also been secured or covered, which is a prerequisite for lifting the bankruptcy under the relevant statute.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 72 ff. BGG; Appeal Dismissed Due to Incomplete Payment of Bankruptcy Costs: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that while payment of the principal debt and enforcement costs within the appeal timeframe can justify overturning the bankruptcy order, the appellant failed to prove that the additional costs incurred by the bankruptcy court and the bankruptcy office had also been secured or covered, which is a prerequisite for lifting the bankruptcy under the relevant statute.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Betreibungskosten Zahlungsauftrag Vollstreckungsentscheid nicht geleisteter Kostenvorschuss Eröffnung des Verfahrens Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

This article concerns the conditions under which the higher court can set aside the bankruptcy order due to subsequent payment of the debt, which was the main point of contention.

Art. 174 Abs. 1 SchKG

This article is cited in the reasoning to establish the admissibility of submitting new facts during the appeal.

Art. 90 BGG

This article is cited in the final section to confirm that the decision is a final decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

This article is cited in the final section to confirm the subject matter jurisdiction for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

This provision sets out the rules for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

This provision sets out the rules for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

This provision is cited regarding the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140276-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler.

Urteil vom 17. Dezember 2014

in Sachen

A._____ GmbH, Geschäftsführer: B._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung C._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Dezember 2014 (EK140429)

Erwägungen:

I.

Am 3. Dezember 2014 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon auf Begehren der Gläubigerin vom 23. Oktober 2014 nach vorangegangener Betreibung über die Schuldnerin den Konkurs (act. 5). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 4. Dezember 2014 zugestellt (act. 6/7).

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 (gleichentags überbracht) erhob die Schuldnerin beim Obergericht rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Konkurseröffnung aufzuheben. Sie macht sinngemäss geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung mittlerweile bezahlt zu haben und zahlungsfähig zu sein (act. 2; Beilagen: act. 4/1–10). Nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist reichte die Schuldnerin am 17. Dezember 2014 einige Belege nach (act. 7 und 8)

Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6).

II.

1. Mit der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Macht der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft, kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung auch aufheben, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass (erst) während der Rechtsmittelfrist die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt wurde, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt wurde oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

2. Im vorliegenden Verfahren steht der Konkursaufhebungsgrund der nachträglichen Schuldtilgung in Frage (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Zur Tilgung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, gehört es, sicherzustellen,

dass der Gläubigerin die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes, wofür sie einen Vorschuss von Fr. 1'800.– geleistet hat, ersetzt werden können. Nach erfolgter Konkurseröffnung gehören zu den "Kosten" auch die Kosten des Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes (KUKO SchKG-Diggelmann,

2. Aufl., Art. 172 N 3 und Art. 174 N 10).

Die Schuldnerin belegt mit einer Quittung, dass sie am 15. Dezember 2014 beim Betreibungsamt Dietikon die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten gezahlt hat (act. 4/1). Nicht belegt hat die Schuldnerin, dass sie die Kosten des konkursgerichtlichen Verfahrens und jene des Konkursamtes sichergestellt hat.

Der urkundliche Nachweis dafür, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, innerhalb der Beschwerdefrist getilgt wurde, ist somit nicht erbracht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind deshalb nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Schuldnerin auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Entschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die Kostenforderung wird beim Konkursamt Dietikon vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an das Konkursamt Dietikon und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

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