Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS140266 • OG ZH PS140266 KI-generiert

Appellant Fails to Substantiate Asset Location in Seizure Dispute

Geschäftsnummer PS140266
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An appellant sought to overturn a lower court's partial granting of a seizure order, specifically aiming to include an asset held at a particular bank which the lower court had denied due to insufficient substantiation. The appellate court affirmed the lower court's decision, reasoning that in seizure proceedings, the existence and location of assets must be made credible through specific documents, and the appellant failed to properly identify or provide evidence for the alleged bank account, offering only self-serving claims and inconsistent statements regarding documentation in both the initial and appellate proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 98 BGG; Appellant Fails to Substantiate Asset Location in Seizure Dispute: The appellate court affirmed the lower court's decision, reasoning that in seizure proceedings, the existence and location of assets must be made credible through specific documents, and the appellant failed to properly identify or provide evidence for the alleged bank account, offering only self-serving claims and inconsistent statements regarding documentation in both the initial and appellate proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschlagnahme von Beweismitteln Teilklage Bankunterlagen Vermögen widersprüchliche Angaben ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Arrest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the costs of the appeal procedure on the appellant/petitioner.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140266-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden.

Urteil vom 4. Dezember 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Gesuchsund Beschwerdegegner,

betreffend Arrest

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2014 (EQ140200)

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 25. November 2014 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestbegehren gegen den Gesuchsund Beschwerdegegner (im Folgenden: Gesuchsgegner). Er stellte das Begehren, es seien für eine Forderung von EUR 237.84 nebst Zins zu 5% seit 25. Juni 2014 gestützt auf einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Berlin-Wedding zwei genau bezeichnete Konten des Gesuchsgegners bei der ZKB sowie ein "UBS Bankkonto" und ein "Postkonto" zu verarrestieren (act. 1).

Mit Urteil vom 28. November 2014 hiess die Vorinstanz das Gesuch teilweise gut und verarrestierte die beiden ZKB-Konti für eine Forderungssumme von CHF

286.00 (entsprechend EUR 237.84) nebst Zins zu 5% seit 26. Juni 2014 auf CHF

204.40 (entsprechend EUR 170.00) und 4.37% auf CHF 78.15 (entsprechend EUR 65.00) vom 26. Juni bis 30. Juni 2014 sowie 4.27% auf CHF 78.15 seit 1. Juli 2014. Bezüglich eines Teils der Zinsforderung sowie der behaupteten Konti bei der UBS und der Post wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Hinsichtlich der Arrestgegenstände erwog die Vorinstanz, dass der Gesuchsteller keine näheren Angaben zu den Konti UBS und Post gemacht habe, weshalb diese Arrestgegenstände nicht glaubhaft gemacht seien (act. 3 = act. 6).

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 erhob der Gesuchsteller rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Er stellte den Antrag, es sei auch "das erwähnte UBS Privatkonto bei der UBS AG" zu verarrestieren. Zur Begründung führt er aus, dass der dringende Verdacht bestehe, dass der Gesuchsgegner noch immer einen höheren Betrag auf dem UBS-Konto "versteckt" habe. Die entsprechende Korrespondenz mit den deutschen Behörden habe er mit dem Arrestbegehren eingereicht (act. 7).

2.

Im Arrestverfahren hat der Gesuchsteller das Vorhandensein von Vermögensgegenständen, die dem Schuldner gehören, anhand von Urkunden glaubhaft zu machen (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, BGE 138 III 636, BGE 132 III 715, BGer 5A_726/2010 E. 3.2.1). Die Urkunde, auf die sich der Gesuchsteller stützt, ist im Gesuch genau zu bezeichnen (BGer 4A_452/2013 E. 2.1). Der Gesuchsteller behauptete im Gesuch vor Vorinstanz, der Gesuchsgegner verfüge über eine Bankbeziehung zur UBS in Zürich. Er verfüge über keine näheren Angaben oder Belege. Anfangs 2014 habe der Gesuchsgegner ihm jedoch seinen Bankauszug der UBS gezeigt. Der Gesuchsteller räumte damit selber ein, dass er seine Behauptung nicht belegen kann. Zu Recht ist die Vorinstanz deshalb davon ausgegangen, dass der behauptete Arrestgegenstand nicht glaubhaft gemacht ist.

Im Beschwerdeverfahren stützt sich der Gesuchsteller neu auf die "entsprechende Korrespondenz mit den deutschen Behörden wo ich zuerst die Betreibung eingeleitet habe". Diese Korrespondenz habe er bereits vor Vorinstanz eingereicht. Die Behauptung, es gebe objektive Anhaltspunkte für eine Bankverbindung des Gesuchsgegners zur UBS ist neu und im Beschwerdeverfahren nicht zugelassen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen widerspricht sie den Ausführungen des Gesuchstellers im vorinstanzlichen Verfahren, wonach er über keine näheren Angaben oder Belege verfüge.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die auch die Zulassung des Novums dem Gesuchsteller nicht helfen würde. Denn er unterlässt es, das Dokument, auf das er seine Behauptung stützt, genau zu bezeichnen. Bei der Durchsicht der eingereichten Dokumente sind die behaupteten Anhaltspunkte nicht zu finden. Im Gegenteil geht aus einer E-Mail des Gesuchstellers an den Obergerichtsvollzieher C._____ hervor, dass der Gesuchsgegner in der Vermögensauskunft offenbar kein Schweizer Bankkonto deklariert hat. Der Gesuchsteller schreibt dem Obergerichtsvollzieher, dass der Gesuchsgegner ihm diverse Bankauszüge von Schweizer Banken gezeigt habe, weshalb dessen Vermögensauskunft nicht der Wahrheit entspreche. Bei dieser E-Mail handelt es sich um eine Aussage des Gesuchstellers und damit um eine blosse Behauptung, die zur

Glaubhaftmachung nicht genügt. Weiter fällt auf, dass der Gesuchsteller damals noch unspezifisch von diversen Bankauszügen des Gesuchsgegners von Schweizer Banken gesprochen hatte. Von einem Konto bei der UBS war nicht die Rede. Dies lässt zusätzliche Zweifel an der im Arrestbegehren aufgestellten Behauptung, der Gesuchsteller könne sich daran erinnern, dass ihm der Gesuchsgegner Auszüge der UBS gezeigt habe, aufkommen.

Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art.

48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 200.00 festzulegen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 286.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

versandt am:

5. Dezember 2014