Appeal Regarding Debt Enforcement Objection Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against a lower court's decision not to entertain a complaint regarding a payment order that followed the filing of an objection. The initial creditor can initiate debt collection proceedings without proving the claim, and the debtor stops the process by filing an objection; the creditor must then seek removal of the objection through a substantive procedure, not via the debt enforcement office. Since the appellant was disputing the underlying debt and not an error in the enforcement process itself, and the remedy for disputing the debt lies in challenging the creditor's subsequent disposition that declared the objection invalid, the court dismissed the appeal, advising the appellant to contest that disposition separately.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 78 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG; Appeal Regarding Debt Enforcement Objection Procedure: The initial creditor can initiate debt collection proceedings without proving the claim, and the debtor stops the process by filing an objection; the creditor must then seek removal of the objection through a substantive procedure, not via the debt enforcement office. Since the appellant was disputing the underlying debt and not an error in the enforcement process itself, and the remedy for disputing the debt lies in challenging the creditor's subsequent disposition that declared the objection invalid, the court dismissed the appeal, advising the appellant to contest that disposition separately.
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KI-generiertCited in the reasoning section to establish that the proceedings are free of charge, which is confirmed in order no. 2.
Cited in the final orders section to establish the admissibility/nature of the decision for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the final orders section to classify the decision as a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140265-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden.
Urteil vom 15. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin,
betreffend Zahlungsbefehl vom 19. November 2014 / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2014 (CB140205)
Erwägungen:
1.
Am 19. November 2014 stellte das Betreibungsamt Zürich 4 auf Begehren der Beschwerdegegnerin einen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. …) gegen die Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 22. November 2014 erhob sie zudem Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Mit Beschluss vom 28. November 2014 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 7 = act. 9). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Entscheid (act. 6).
2.
Die Beschwerdeführerin reicht die zwischenzeitlich ergangene Verfügung vom 27. November 2014 der Beschwerdegegnerin ein, mit der diese die Beschwerdeführerin zur Zahlung von CHF 1'213.75 nebst Zins verpflichtet und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … in diesem Umfang beseitigt hat (act. 8/3). Unter Verweis auf zwei Bankbelege (act. 8/1 und 8/2) behauptet die Beschwerdeführerin, den Forderungsbetrag nicht zu schulden (act. 9).
Wer behauptet, gegen einen anderen eine Forderung zu haben, kann ohne weitere Voraussetzungen die Betreibung gegen diese Person einleiten. Der Betreibungsbeamte hat auf Begehren des behaupteten Gläubigers hin den Zahlungsbefehl auszustellen. Er darf nicht prüfen, ob die geltend gemachte Forderung besteht (BGE 136 III 373 E. 3.3). So voraussetzungslos wie der behauptete Gläubiger die Betreibung in Gang bringen kann, kann sie der Betriebene durch Erheben des Rechtsvorschlages wieder stoppen (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Will der behauptete Gläubiger die Zwangsvollstreckung fortsetzen, so ist es an ihm, den Rechtsvorschlag in einem ordentlichen Verfahren (Zivilprozess oder Verwaltungsverfahren) oder in einem Rechtsöffnungsverfahren beseitigen zu lassen (Art. 79-82
SchKG). In diesem Verfahren, und nicht vor dem Betreibungsamt, wird der Bestand der Forderung oder das Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheides und ein allfälliger Einwand des Betriebenen, er habe die Forderung durch Zahlung getilgt, geprüft.
Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung die Beschwerdeführerin korrekt darauf hingewiesen, dass das Bestreiten der Forderung nicht zur Aufhebung des Zahlungsbefehls führt. Im Rechtsmittelverfahren macht die Beschwerdeführerin wiederum geltend, dass sie die Forderung nicht akzeptiere. Einen Fehler im Betreibungsverfahren rügt sie damit nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie ihren Standpunkt gegen die Forderung der Beschwerdegegnerin durch Anfechtung der Verfügung vom 27. November 2014 durchsetzen muss. Die Rechtsmittelbelehrung ist im Schreiben vom 27. November 2014 (act. 8/3) enthalten.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 6, und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden versandt am: