Inadmissibility of Appeal Against Ruling on Superprovisional Measures in Debt Enforcement and Bankruptcy Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that an appeal against a ruling on superprovisional measures, even within debt enforcement and bankruptcy law proceedings governed by the relevant statutes and procedural rules, is inadmissible because the governing law does not provide for such an appeal, and federal jurisprudence generally denies the appealability of decisions concerning superprovisional measures due to the lack of a legally foreseen recourse and the absence of a legitimate interest for the appealing party to challenge such interlocutory orders.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 265 ZPO, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG; Inadmissibility of Appeal Against Ruling on Superprovisional Measures in Debt Enforcement and Bankruptcy Proceedings: Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz handelt es sich (teilweise) um einen (prozessleitenden) Entscheid über superprovisorische Massnahmen. Das SchKG äussert sich im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. nicht zur Möglichkeit von Anträgen auf superprovisorische Massnahmen bzw. zur Anfechtung von Entscheiden über solche. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 265 ZPO, die hier – wie bereits ausgeführt (via Art. 20a Abs. 3 SchKG und § 83 Abs. 3 GOG) – ebenfalls herangezogen werden kann, verneint die Anfechtbarkeit von Entscheiden über superprovisorische Massnahmen ganz grundsätzlich (vgl. u.a. BGE 137 III 417 E. 1.3 f.). Eine direkte Anfechtung sei gesetzlich nicht vorgesehen und es fehle an einem schutzwürdigen Interesse der beschwerdeführenden Partei.
Schlagwörter
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KI-generiertCited by analogy to deny the appealability of decisions regarding superprovisional measures.
Volltext
Art. 17 SchKG, Art. 265 ZPO, Superprovisorisches. Eine superprovisorische Anordnung ist auch im Bereich der betreibungsrechtlichen Beschwerde nicht anfechtbar.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
(II)1. Gegen Verfügungen eines Betreibungsoder Konkursamts kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid hernach bei der oberen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 18 SchKG).
Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Für den Kanton Zürich verweist § 18 EG SchKG (ZH) auf § 83 f. GOG (ZH) und dort weiter auf die ZPO ganz allgemein (§ 83 Abs. 3 GOG) sowie auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist das Obergericht (§ 17 Abs. 1 EG SchKG).
2. Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz handelt es sich (teilweise) um einen (prozessleitenden) Entscheid über superprovisorische Massnahmen. Das SchKG äussert sich im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. nicht zur Möglichkeit von Anträgen auf superprovisorische Massnahmen bzw. zur Anfechtung von Entscheiden über solche. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 265 ZPO, die hier – wie bereits ausgeführt (via Art. 20a Abs. 3 SchKG und § 83 Abs. 3 GOG) – ebenfalls herangezogen werden kann, verneint die Anfechtbarkeit von Entscheiden über superprovisorische Massnahmen ganz grundsätzlich (vgl. u.a. BGE 137 III 417 E. 1.3 f.). Eine direkte Anfechtung sei gesetzlich nicht vorgesehen und es fehle an einem schutzwürdigen Interesse der beschwerdeführenden Partei.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was in vorliegender Konstellation ein Abweichen vom bundesgerichtlichen Grundsatz rechtfertigen würde. Auch ein schutzwürdiges Interesse wurde vom Beschwerdeführer weder dargetan noch ist es ersichtlich. Damit ist betreffend die Superprovisoria auf die Beschwerde an die Kammer nicht einzutreten.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 5. Dezember 2014 Geschäfts-Nr.: PS140258-O/U