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PS140247 • OG ZH PS140247 KI-generiert

Appeal of Bankruptcy Order Upheld Due to Lack of Statutory Grounds

Geschäftsnummer PS140247
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the bankruptcy order issued by the lower court, claiming unemployment and lack of funds, and requested more time, but failed to submit any concrete proposals or evidence of a statutory ground for withholding bankruptcy, such as payment, deposit, or creditor waiver, within the required appeal period, leading the court to uphold the bankruptcy order because the appellant did not meet the legal requirements to prove solvency or present a ground to halt the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Appeal of Bankruptcy Order Upheld Due to Lack of Statutory Grounds: Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzulegen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.

Schlagwörter

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Konkursforderung gesetzliche Voraussetzungen Gläubigerversammlung Leitverfahren Beschwerdelegitimation Zahlungsauftrag Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to establish that the appellant is liable for costs due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140247-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler

Urteil vom 17. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 25. September 2014 (EK140194)

Erwägungen:

1. Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur eröffnete mit Urteil vom 25. September 2014 über den Beschwerdeführer den Konkurs (act. 5/5 = act. 3). Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde (act. 2, act. 5/6). Er führt aus, dass er im Moment keine feste Arbeit habe, auch keine Sozialhilfe beziehe und daher kein Geld habe. Konkrete Anträge liegen keine vor; der Beschwerdeführer bittet aber wegen seiner gegenwärtigen Situation um genügend Zeit.

Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde umständehalber verzichtet. Die Sache ist spruchreif.

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (BGE 136 III 294).

3. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Oktober 2014 telefonisch darauf hingewiesen, dass er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist den Nachweis eines gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgrundes erbringen müsse und zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit geeignete Unterlagen einzureichen habe. In Wiederholung seiner Beschwerdeeingabe teilte er mit, dass er nichts bezahlen könne, solange er keine Arbeit habe (act. 6).

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat weder einen Nachweis über die Tilgung oder Hinterlegung der Konkursforderung samt Kosten noch einen Nachweis, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, eingereicht. Das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes wurde nicht einmal behauptet.

4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzulegen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wülflingen- Winterthur, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler

versandt am: