Attachment Order Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought the reversal of a lower court's decision that dismissed their request for an attachment order, which was based on an unpaid debt arising from delivered materials, which debt had already resulted in an enforceable European payment order. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to comply with mandatory procedural requirements: the initial filing and the appeal were submitted by a law firm without clearly designating which natural person within the firm was authorized to represent the appellant, and despite a specific court order granting a deadline, the appellant failed to submit a proper power of attorney for the designated representative, leading to the inadmissibility of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 68 Abs. 3 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 48 GebV; Attachment Order Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to comply with mandatory procedural requirements: the initial filing and the appeal were submitted by a law firm without clearly designating which natural person within the firm was authorized to represent the appellant, and despite a specific court order granting a deadline, the appellant failed to submit a proper power of attorney for the designated representative, leading to the inadmissibility of the appeal.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for the non-entry into the merits due to the failure to comply with procedural requirements (failure to provide proper representation/power of attorney).
Applied to impose the decision fee on the appellant.
Applied to order the set-off of the decision fee against the deposited advance payment.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140234-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf
Urteil vom 24. November 2014
in Sachen
A._____ GmbH & Co. KG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch X._____ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, gegen
B._____ Ltd., Gesuchsund Beschwerdegegnerin,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. August 2014 (EQ140135)
Erwägungen:
I.
1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe der Beschwerdegegnerin auf deren Bestellung hin Trennmittel geliefert, welche nicht bezahlt worden seien (act. 7 S. 2), so dass beim Amtsgericht Wedding ein Europäischer Zahlungsbefehl (act. 2/1) erlassen worden sei. Dieser sei der Beschwerdegegnerin zugestellt und für vollstreckbar erklärt worden (act. 7 S. 2). Gestützt darauf beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. August 2014 vor Vorinstanz einen Arrest (act. 1 = act. 8).
2. Mit Urteil vom 26. August 2014 (act. 3) erging folgender vorinstanzlicher Entscheid: "1. Das Arrestgesuch wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 400.– wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3./4. Mitteilung/Rechtsmittel"
3. Gegen diese Abweisung richtet sich die vorliegend zu behandelnde Beschwerde mit dem Begehren (act. 7 S. 2) um
"die Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich und die Bewilligung des in der Vorinstanz gestellten Arrestbegehens".
4. Mit Verfügung vom 22. September 2014 (act. 10) wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses, zur Einreichung einer Vollmacht, zur Bezeichnung der für die Vertretung zuständigen natürlichen Person sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz aufgefordert (act. 10). In der Folge wurden ein Kostenvorschuss geleistet (act. 12) und ein Zustellungsempfänger in der Schweiz bezeichnet (act. 13).
5. Die Sache ist spruchreif.
II.
1. Weder der erstnoch der zweitinstanzlichen Eingabe liegt eine Vollmacht der Beschwerdeführerin bei. Sowohl die Eingabe vor Vorinstanz als auch die Beschwerde vor der Kammer wurden namens einer Rechtsanwaltsgesellschaft eingereicht. Auf dem Briefpapier sind acht Rechtsanwält/innen sowie ein Steuerberater namentlich aufgeführt. Unterzeichnet sind die Eingaben durch "X._____ Rechtsanwaltsgesellschaft" und einer unleserlichen Unterschrift (act. 1) bzw. X._____ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH", ebenfalls mit einer unleserlichen (anderen) Unterschrift (act. 7). Daraus ist nicht ersichtlich, durch welchen Rechtsanwalt der Anwaltsgesellschaft die Beschwerdeführerin vertreten ist.
2. Mit Verfügung vom 22. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes mitgeteilt (act. 10): "Gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich ein Vertreter durch Vollmacht auszuweisen. Eine Vollmacht der Beschwerdeführerin an ihre Vertreterin liegt bisher nicht vor. Zudem kommen als Vertreter nur natürliche Personen in Frage (BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 1). Aus der Eingabe der Vertreterin der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, welche natürliche Person für die Vertretung zuständig ist. Die Eingabe ist namens der Gesellschaft gezeichnet, und zwar dergestalt, dass keine Zuordnung zu einem auf dem Briefpapier enthaltenen Namen möglich ist". In Dispositiv-Ziff. 2 der genannten Verfügung wurde in diesem Zusammenhang Folgendes angeordnet: "Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine natürliche Person als Vertreterin zu bezeichnen sowie eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Bei Säumnis würde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 132 Abs. 1 ZPO)".
Am 19. November 2014 teilten "X._____ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH der Kammer mit, dass künftige Zustellungen an Herr C._____, Studentenhaus …, Zimmer …, … [Adresse] vorzunehmen seien und wies auf die erfolgte Leistung des Kostenvorschusses hin (act. 13). Weiter wurde eine Vollmacht, ausgestellt von der Beschwerdeführerin an Herrn C._____, eingereicht, mit dem dieser be-
vollmächtigt wurde, "die Zustellungen in dem Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, Aktenzeichen: PS140234 entgegenzunehmen" (act. 14).
3. Damit fehlen nach wie vor die Vollmacht der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren sowie die Bezeichnung des für die Mandatsführung zuständigen Rechtsanwaltes. Gemäss dem Hinweis in Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 22. September 2014 ist das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb mit einem Nichteintretensentscheid zu erledigen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch der Kostenvorschuss nicht in der geforderten Höhe von Fr. 750.– bei der Obergerichtskasse eingetroffen ist, sondern dass lediglich Fr. 741.40 gutgeschrieben wurden (act. 12). Bei Überweisungen im internationalen Verkehr kommt es vor, dass Wechselkursschwankungen, Gebühren etc. dazu führen können, dass – je nach erteiltem Auftrag – diese in Abzug gebracht werden, was durch eine geeignete Auftragserteilung vermieden werden kann. Gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO müsste der Beschwerdeführerin eine Nachfrist angesetzt werden, um den fehlenden Betrag zu leisten. Angesichts des Nichteintretens auf die Beschwerde ist darauf zu verzichten.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Entscheidgebühr der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO; Art. 48 GebV SchKG). Eine Parteientschädigung entfällt.
Es wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 741.40 festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt EUR 51'524.46.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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