Debtor's Appeal of Bankruptcy Order Based on Pre-Hearing Debt Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court considered a debtor's challenge to a bankruptcy order, where the debtor claimed to have settled the creditor's claim prior to the bankruptcy hearing but failed to submit proof to the lower court. The appellate court reasoned that new facts that occurred before the initial decision, such as the full satisfaction of the debt, can be introduced on appeal and mandate the dismissal of the bankruptcy petition, rendering an assessment of current insolvency unnecessary. Because the debtor subsequently provided proof of payment of the debt before the initial ruling, and also secured the procedural costs for both instances, the court accepted the appeal, overturned the bankruptcy order, but ordered the debtor to bear the costs of both proceedings due to the late payment that necessitated the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 326 ZPO, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor's Appeal of Bankruptcy Order Based on Pre-Hearing Debt Settlement: The appellate court reasoned that new facts that occurred before the initial decision, such as the full satisfaction of the debt, can be introduced on appeal and mandate the dismissal of the bankruptcy petition, rendering an assessment of current insolvency unnecessary. Because the debtor subsequently provided proof of payment of the debt before the initial ruling, and also secured the procedural costs for both instances, the court accepted the appeal, overturned the bankruptcy order, but ordered the debtor to bear the costs of both proceedings due to the late payment that necessitated the appeal.
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KI-generiertThe annulment of the bankruptcy order is based on the fact that the claim, which is a ground for setting aside the request, was paid before the opening of the bankruptcy proceedings.
Cited in the reasoning, but the main ground for the verdict (annulment) is derived from the substance of the payment (Art. 172 SchKG), making this provision secondary, although it allows new facts in the appeal process which are central to the result.
This provision governs the imposition of court costs in the event of an appeal, as ordered in the dispositive (Order 2).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140217-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.
Urteil vom 16. September 2014
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. August 2014 (EK140208)
Erwägungen:
1. Am 21. August 2014 wurde über den Schuldner der Konkurs eröffnet (act. 7). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 30. August 2014 (Poststempel) beantragte er die Aufhebung des Konkurses, und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 1. September 2014 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9).
2. In seiner Beschwerdeschrift machte der Schuldner geltend, er habe die Forderung der Gläubigerin vor der Konkursverhandlung bezahlt. Er habe es versäumt, die Abrechnung des Betreibungsamtes vor dem Verhandlungstermin dem Konkursgericht einzureichen (act. 2).
3. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden.
Im Beschwerdeverfahren können Tatsachen neu geltend gemacht werden, die sich vor dem erstinstanzlichen, angefochtenen Entscheid ereignet haben (Art. 174 Abs. 1 SchKG; das in Abweichung des sonst geltenden Ausschlusses aller neuen Behauptungen gemäss Art. 326 ZPO). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Hat sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen (vgl. OGer ZH PS140043 vom 7.
März 2014). Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei nach der Praxis der Kammer unberücksichtigt (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79).
4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner mit einer Abrechnung des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt belegt, dass er die Konkursforderung am 29. Juli 2014 beim Betreibungsamt bezahlt hat (act. 5/5).
Damit ist eine konkurshindernde Tatsache dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 21. August 2014 eingetreten ist. Ausserdem zahlte der Schuldner während laufender Beschwerdefrist (act. 8/1 i.V.m. act.
7), nämlich am 29. August 2014, am Postschalter die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Fr. 200.-) zugunsten der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf ein (act. 5/6) und stellte gleichentags beim Konkursamt Niederglatt die Kosten des Konkursamtes (Fr. 500.-) sicher (act. 5/7). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.- leistete der Schuldner einen Vorschuss (act. 11). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Praxisgemäss ist von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzusehen.
5. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet.
6. Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist auf Fr. 750.- festzusetzen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. August 2014, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.
Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr.
200.- wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
3. Das Konkursamt Niederglatt wird unter Hinweis darauf, dass die vorinstanzliche Spruchgebühr vom Schuldner bereits anderweitig bezahlt wor-
den ist, angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'100.- (Fr. 500.- Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.- und dem Schuldner einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursamt Niederglatt und an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf unter Beilage der vorinstanzlichen Akten, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Niederhasli- Niederglatt, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. I. Vourtsis-Müller
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