Debtor's Objection Deadline in Enforcement Proceedings and Deemed Delivery of Registered Mail
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor filed a formal objection to a payment order, which the enforcement office deemed late, leading the debtor to appeal to the lower supervisory court, which refused to rule on the merits because the appeal itself was allegedly filed too late based on a deemed delivery date from the postal service's notification of an uncollected registered letter. The higher supervisory court overturned the lower court's decision, reasoning that the deemed delivery provisions of the Civil Procedure Code (ZPO) concerning the extension of appeal deadlines do not apply to enforcement proceedings, which are governed by specific provisions in the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), and furthermore, the postal notification was insufficient to establish that the debtor knew the specific nature of the item being held, thus precluding the application of any delivery fiction concerning the objection deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 ZPO, Art. 1 lit. c ZPO, Art. 34 SchKG, Art. 56 SchKG, Art. 47 ZPO, Art. 10 SchKG; Debtor's Objection Deadline in Enforcement Proceedings and Deemed Delivery of Registered Mail: The higher supervisory court overturned the lower court's decision, reasoning that the deemed delivery provisions of the Civil Procedure Code (ZPO) concerning the extension of appeal deadlines do not apply to enforcement proceedings, which are governed by specific provisions in the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), and furthermore, the postal notification was insufficient to establish that the debtor knew the specific nature of the item being held, thus precluding the application of any delivery fiction concerning the objection deadline.
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KI-generiertCited in the dispositive as governing the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court (Beschwerde in Zivilsachen).
Cited in the dispositive as governing the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive as governing the formal requirements in conjunction with the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to establish the nature of this decision (ruling by the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters) for appealability to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive to define this ruling as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
The non-application of this article (regarding service fiction) was the main legal ground for annulling the lower court's decision.
Cited in the reasoning to highlight that the specific rules of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act govern service, justifying the non-application of Art. 138 ZPO.
Cited in the reasoning to highlight that the specific rules of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act govern service, justifying the non-application of Art. 138 ZPO.
Mentioned in the reasoning regarding appeal paths, but not explicitly cited in the operative part.
Mentioned in the reasoning regarding appeal paths, but not explicitly cited in the operative part.
Mentioned in the reasoning regarding harmonization issues, but not explicitly cited in the operative part.
Mentioned in the reasoning regarding harmonization issues, but not explicitly cited in the operative part.
Mentioned in the reasoning regarding appeal paths, but not explicitly cited in the operative part.
Mentioned in the reasoning regarding the general application of the Civil Procedure Code to the execution of judgments, but not explicitly cited in the operative part.
Mentioned in the reasoning to establish the general applicability of the ZPO to court proceedings in debt enforcement law, but not explicitly cited in the operative part.
Mentioned in the reasoning regarding harmonization issues, but not explicitly cited in the operative part.
Not cited.
Not cited.
Not cited.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140196-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler
Urteil vom 4. September 2014
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt X._____,
gegen
Suva Wetzikon, Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsvorschlag Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Kloten)
Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Juli 2014 (CB140008)
Erwägungen:
1. Die SUVA Wetzikon (im Folgenden: Gläubigerin) betreibt die A._____ AG (im Folgenden: Schuldnerin) für eine Forderung im Betrag von Fr. 1'796.50 zzgl. Betreibungskosten (act. 3/3). Nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erhob die Schuldnerin mit schriftlicher Mitteilung an das Betreibungsamt Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt betrachtete diesen als verspätet, was es in einer Verfügung vom 13. Januar 2014 festhielt (act. 3/14).
Gegen die Verfügung des Betreibungsamtes richtete die Schuldnerin eine Beschwerde an das Bezirksgericht Bülach als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen, mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlages festzustellen (act. 1).
Das Bezirksgericht trat mit Beschluss vom 18. Juli 2014 auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog, die angefochtene Verfügung sei der Schuldnerin zwar erst am 17. Februar 2014 durch die Post ausgehändigt worden (danach wäre die beim Gericht am 27. Februar 2014 eingegangene Beschwerde rechtzeitig). Die Sendung mit der angefochtenen Verfügung sei der Schuldnerin aber von der Post avisiert und die siebentägige Abholfrist auf den 21. Januar 2014 terminiert worden. Da die Adressatin mit der Sendung habe rechnen müssen, werde die Zustellung auf diesen Tag fingiert, und die Beschwerdefrist sei daher versäumt (act. 17).
2. Die Schuldnerin führt Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, weil die Zustellfiktion aus rechtlichen Gründen nicht greife, und die Sache sei an das Bezirksgericht zurückzuweisen, damit dieses die bei ihm eingereichte Beschwerde behandle (act. 18).
Der Gläubigerin wurde mit Verfügung vom 13. August 2014 die 10tägige Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 23). Die Verfügung wurde der Gläubigerin am 18. August 2014 zugestellt (act. 24). Innert Frist und bis
heute ging keine Beschwerdeantwort ein. Daher ist das Verfahren ohne Beschwerdeantwort weiterzuführen (act. 23).
Die Akten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wurden beigezogen (act. 1-15). Das Verfahren ist spruchreif.
3. Der Sachverhalt ist nicht umstritten und wird durch die Akten belegt: die Abholungseinladung der Post datiert vom 14. Januar 2014. Am 21. Januar 2014 verlängerte die Post die Abholfrist auf Wunsch des Adressaten bis zum
14. bzw. 15. März 2014. Die tatsächliche Zustellung erfolgte am 17. Februar 2014 (act. 7/8 und act. 13/13). Falls der Ablauf der siebentägigen Abholfrist massgebend ist, war die Frist für die Beschwerde abgelaufen, als diese beim Bezirksgericht erhoben wurde. Das ist aber nicht der Fall:
Zum Beurteilen der Folgen der Vorgänge um die verzögerte Zustellung der Sendung mit dem angefochtenen Entscheid stützt sich das Bezirksgericht auf Art. 138 ZPO. Die Zivilprozessordnung ist anwendbar auf die gerichtlichen Verfahren des Schuldbetreibungsund Konkursrechts (Art. 1 lit. c ZPO), und dazu gehören weder das Erheben des Rechtsvorschlages noch der Entscheid des Betreibungsamtes über die Wahrung der diesbezüglichen Frist. Das Schuldbetreibungsund Konkursrecht enthält vielmehr eigene Bestimmungen zur Zustellung (Art. 64 ff. und Art. 34 SchKG). Nun wäre eine Harmonisierung von ZPO und SchKG durchaus wünschbar. Es leuchtet (abgesehen von historischen Gründen) nicht recht ein, weshalb die Vollstreckung eines Urteils grundsätzlich nach dem Zivilprozessrecht (Art. 335 ff. ZPO) erfolgt, aber im Fall, dass es um eine Zahlung von Geld in schweizerischer Währung geht, das SchKG gilt. Gewisse Anpassungen wurden denn auch vorgenommen, oder doch wenigstens versucht. Sie blieben allerdings weit gehend auf blosse Formulierungen beschränkt (Bundesgesetz vom
19. Dezember 2008 zur Einführung einer schweizerischen Zivilprozessordnung, Anhang 17). Schon beim Anpassen der Betreibungsan die Gerichtsferien verhinderte die Intervention interessierter Kreise beim Bundesrat das Inkraftsetzen der neuen Fassung von Art. 56 SchKG (was staatsrechtlich beunruhigend ist, im Interesse der Rechtssicherheit gleichwohl wird hingenommen werden müssen: BSK SchKG II-Bauer, 2. Aufl. 2010 Art. 56 N. 7a). Vieles blieb ohne jede Not un-
harmonisiert, so nur beispielhaft die Bestimmungen zum Ausstand (Art. 47 ZPO vs. Art. 10 SchKG) oder zum Rechtsmittelzug (Art. 307 ff. ZPO vs. Art. 17 und Art. 20a Abs. 3 SchKG). Es wäre einfach gewesen, die wesentlichen Inhalte von Art. 138 ZPO wörtlich ins SchKG zu übernehmen oder darauf zu verweisen. Dass es das Parlament nicht getan hat, muss gerade angesichts der eigenen Bestimmungen des SchKG zur Zustellung von Betreibungsurkunden und anderen Sendungen als qualifiziertes Schweigen verstanden werden, welches von den Gerichten nicht missachtet werden darf. Im SchKG findet sich eine dem Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO entsprechende Bestimmung nicht. Das Bezirksgericht hat im heute zu beurteilenden Fall daher zu Unrecht gegenüber der Schuldnerin eine Zustellfiktion angenommen.
Nur beiläufig sei erwähnt, dass die Fiktion der Zustellung auch bei Anwendung der ZPO nicht angezeigt gewesen wäre. Dem Bezirksgericht ist zwar darin durchaus Recht zu geben, dass der Schuldner, dem ein Zahlungsbefehl zugestellt wurde und der den Rechtsvorschlag bewusst an der Grenze zur Verspätung per Post einreicht, im Sinne von Art. 138 ZPO mit einer Reaktion des Betreibungsamtes rechnen muss. Hingegen verlangt die Rechtsprechung, dass der Adressat erkennen muss, was für eine Sendung für ihn auf der Post bereit liegt (BGer 5A_895/2011 vom 6. März 2012, E. 3.2 am Ende). Hier war das nicht der Fall: der Abholungseinladung war nur zu entnehmen, dass ein in Kloten aufgegebener eingeschriebener Brief abzuholen sei, und das genügt nicht, um dem Adressaten das Nichtabholen einer gerichtlichen Sendung oder einer solchen des Betreibungsamtes zum Vorwurf zu machen.
Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Da die Sache nicht spruchreif ist, muss sie zurückgewiesen werden, zur neuen Beurteilung unter der Prämisse, dass die (erste) Beschwerde innert der gesetzlichen zehn Tage erhoben wurde.
4. Das Beschwerdeverfahren ist auch in der zweiten Instanz kostenlos, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Beschluss vom 18.
Juli 2014 (CB140008) wird aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Behandlung und neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach sowie an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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