Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS140184 • OG ZH PS140184 KI-generiert

Debtor's Opposition to Enforcement Action Insufficient Without Recorded Defenses

Geschäftsnummer PS140184
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor opposed a debt enforcement action by signing the payment order and verbally stating to the enforcement officer that he had no new assets and had previously undergone bankruptcy, but these specific claims were not recorded on the official form. The court held that the enforcement officer acted correctly by only recording the explicit opposition, as the debtor failed to provide proof that he had raised the defense of having no new assets or that the officer had provided incorrect legal advice. The court emphasized that debtors have a duty to read and understand enforcement documents and that enforcement officers are not obligated to provide legal counsel.

Legislator-Regeste

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Art. 191 SchKG, Art. 75 Abs. 2 i.V.m, Art. 265a SchKG, Art. 265 Abs. 2 ZPO, Art. 17 SchKG, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Debtor's Opposition to Enforcement Action Insufficient Without Recorded Defenses: The court held that the enforcement officer acted correctly by only recording the explicit opposition, as the debtor failed to provide proof that he had raised the defense of having no new assets or that the officer had provided incorrect legal advice. The court emphasized that debtors have a duty to read and understand enforcement documents and that enforcement officers are not obligated to provide legal counsel.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Forderungsklage Zulassung der Zwangsvollstreckung Konkursforderung Gegenanwalt Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

This provision governs the establishment of facts by the supervisory authority, which is relevant to the court's decision on how to investigate the case.

Art. 8 Abs. 2 SchKG

This provision concerns the evidentiary value of protocols and registers, which is central to the court's reasoning about the appellant's failure to prove their claims.

Art. 75 Abs. 2 SchKG

This provision defines the conditions for raising the objection of no new assets, and its absence from the payment order is a key factor in the court's decision.

Art. 265a SchKG

This provision relates to the objection of no new assets, which is the core issue the appellant attempted to raise.

Art. 75 Abs. 1 SchKG

This provision refers to an unfounded objection of opposition, which is contrasted with the objection of no new assets.

Art. 17 SchKG

This provision relates to the supervisory authority's power to review the legality and appropriateness of actions by enforcement offices, which is the basis for the appeal.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision relates to the costs of the proceedings, specifically that the appeal procedure is generally free of charge and that no party costs are awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140184-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Fuchs Räber

Urteil vom 24. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Beschwerdegegnerin,

betreffend unvollständige Protokollierung des Rechtvorschlages mit Begründung usw. / Betreibung Nr. 1… (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juli 2014 (CB140043)

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1. Mit Urteil vom 28. Oktober 2011 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich über den Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) den Privatkonkurs im Sinne von Art. 191 SchKG (act. 2/6). Am 24. Mai 2012 stellte das Konkursamt Altstetten-Zürich der vormaligen Gläubigerin, C._____ AG, einen Verlustschein infolge Konkurses aus für den ungedeckten Betrag von Fr. 17'937.40 (act. 2/1). Gestützt auf diesen Verlustschein reichte die Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin der C._____ AG (Zession) am 16. Oktober 2013 beim Betreibungsamt Zürich 9 ein Betreibungsbegehren über die genannte Forderung ein (act. 7/1), worauf das Betreibungsamt Zürich 9 am 17. Oktober 2013 in der Betreibung Nr. 1… einen Zahlungsbefehl ausstellte. Gemäss Formular erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2013 direkt im Amt Rechtsvorschlag, indem er die Rubrik "Rechtsvorschlag" unterzeichnete (act. 2/3 = act. 7/2). Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 beantragte die Gläubigerin beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich die provisorische Rechtsöffnung, worauf das Einzelgericht mit Urteil vom 27. Februar 2014 gegen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 1… des Betreibungsamts Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2013, provisorische Rechtsöffnung erteilte (act. 7/6 = act. 17 = act. 19).

1.2. Nach Erhalt des Entscheids erkundigte sich der Beschwerdeführer am

24. März 2014 persönlich auf dem Betreibungsamt über die weitere Vorgehensweise bezüglich der von ihm am 22. Oktober 2013 erhoben geglaubten Einrede mangelnden neuen Vermögens (act. 1 S. 3 und S. 5). Das Betreibungsamt Zürich

9 teilte dem Beschwerdeführer mit, dass anlässlich seines am 22. Oktober 2013 erhobenen Rechtsvorschlags keine Einrede mangelnden neuen Vermögens protokolliert worden sei (act. 6 S. 5), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

31. März 2014 (Datum Poststempel) bei der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde erhob und sinngemäss den Antrag stellte, es sei der in der

Betreibung Nr. 1… am 22. Oktober 2013 erhobene Rechtsvorschlag zu berichtigen, indem er um die Einrede mangelnden neuen Vermögens ergänzt werde. Eventualiter sei die Frist für die Einrede mangelnden neuen Vermögens beim Betreibungsamt Zürich 9 wieder herzustellen (act. 1 und act. 2/1-6). Anfechtungsobjekt bildete somit der Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2013 (act. 2/3 = act. 7/2).

1.3. Nachdem die Vorinstanz dem Betreibungsamt mit Beschluss vom 3. April 2014 Gelegenheit zur Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin Frist zur schriftlichen Beantwortung der Beschwerde angesetzt hatte (act. 3 und act. 4/1-3), wurde den Parteien die Vernehmlassung des Betreibungsamts Zürich 9 mit Verfügung vom 22. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8 und act. 9/1-3). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 30. April 2014 (Datum Poststempel) Stellung und hielt dabei an seinen Anträgen fest (act. 10 und act. 11).

1.4. Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Juli 2014 (recte: Urteil, vgl. § 135 Abs. 1 GOG) wies die Vorinstanz die Beschwerde sowie das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung der Einrede mangelnden neuen Vermögens ab (Dispositivziffern 1 und 2 von act. 17). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, er habe bei der Zustellung des Zahlungsbefehls am 22. Oktober 2013 nicht nur Rechtsvorschlag, sondern auch die Einrede mangelnden neuen Vermögens im Sinne von Art. 75 Abs. 2 i.V.m. Art. 265a SchKG erhoben, nicht beweisen könne (act. 17 S. 5 ff.).

1.5. Gegen den ihm am 17. Juli 2014 zugegangenen Entscheid (act. 15/1) erhob der Beschwerdeführer mit undatierter, aber rechtzeitiger Eingabe (Datum des Poststempels: 24. Juli 2014) bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, es sei die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben (act. 18). Mit Eingabe vom 27. September 2014 (Datum des Poststempels) beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 20) und führte aus, es bestehe in der Betreibung Nr. 2… des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon per 7. Oktober 2014 eine Pfändungsankündigung, deren Vollzug er aus beruflichen Gründen verhindern wolle (act. 20). Mangels erkennbarem Zusammenhang zur verfahrensgegenständlichen Betreibung Nr. 1… wurde mit Präsidialverfügung vom 30. September 2014 auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (act. 21). Hingegen wurde das erneute Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 8. Oktober 2014 (act. 24), welches der Beschwerdeführer nun mit klärenden Beilagen zu den verschiedenen Betreibungsnummern versehen hatte (act. 25/1-4), mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2014 bewilligt. Der Beschwerdegegnerin wurde gestützt auf Art. 265 Abs. 2 ZPO Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern (act. 26).

1.6. Am 15. Oktober 2014 ging bei der Kammer eine Abrechnung des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon ein, gemäss welcher in der Betreibung Nr. 2… (resp. Nr. 1…) der Forderungsbetrag der Beschwerdeführerin am

13. Oktober 2014 vollumfänglich bezahlt worden ist (act. 28). Da der Beschwerdeführer die Zahlung gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungsamts jedoch rückgängig machen wollte, nachdem er von der Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfahren hatte (act. 29), kann nicht von der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden. Es ist in der Sache zu entscheiden.

1.7. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Rechtliches

2.1. Die Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung des Betreibungsrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit hin. Beschwerdeobjekt ist somit eine ergangene, eine zu spät ergangene oder eine zu Unrecht unterbliebene Verfügung der Vollstreckungsorgane. Geprüft werden können nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens. Für materiell-rechtliche Streitigkeiten ist der ordentliche Prozessweg einzuleiten. Sodann muss die Beschwerde einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und darf nicht der blossen Feststellung einer Pflichtwidrigkeit dienen. Mit anderen Worten muss die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung noch möglich sein (BSK SchKG I-

Cometta/Möckli, N 1 ff. zu Art. 17 SchKG; KUKO SchkG-Dieth, N 1 ff. zu Art. 17 ff. SchKG). Im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren sind neue Anträge und neue Tatsachen gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies gilt auch für Beschwerden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen – im Sinne der sogenannten beschränkten Untersuchungsmaxime (dazu nachstehend E. 2.4., vor 2.4.1.) – festzustellen hat (vgl. dazu den Querverweis in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO sowie dazu etwa KUKO SchKG-Dieth, N 3 zu Art. 20a SchKG). Gerechtfertigt ist diese Einschränkung deshalb, weil es im Beschwerdeverfahren lediglich um eine Rechtskontrolle geht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, N 4 zu Art. 326 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift also neue, vor Vorinstanz noch nicht erhobene Behauptungen einbringt, sind sie nicht zu berücksichtigen.

2.2. Die Vorinstanz begründete ihren abschlägigen Entscheid wie folgt: Der Beschwerdeführer könne seine Behauptung, wonach er die Einrede mangelnden neuen Vermögens schon bei Erhebung des Rechtsvorschlags erhoben bzw. die entsprechende Frist aufgrund einer falschen Rechtsauskunft verpasst habe, nicht beweisen. Blosse Behauptungen würden nicht genügen. Dies gelte umso mehr, als die angelblich mündlich erhobene Einrede mangelnden neuen Vermögens nicht nach Art. 74 Abs. 3 SchKG bescheinigt worden sei. Es sei auch kein Grund ersichtlich, welchen die Betreibungsbeamtin veranlasst hätte, die angeblich erhobene Einrede nicht einzutragen. Weiter bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer eine falsche Rechtsauskunft erteilt worden sei, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer allfällige Unrichtigkeiten aufgrund der Informationen auf der Rückseite des Formulars Zahlungsbefehl sowie aufgrund seiner Kenntnisse aus früheren Verfahren leicht hätte erkennen können und müssen. Im Übrigen sehe das SchKG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine allgemeine Aufklärungsoder Informationspflicht des Betreibungsamts über allfällige Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners gegen einen Zahlungsbefehl oder die Form ihrer Geltendmachung anlässlich der Zustellung vor. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse ein Schuldner, der einen Zahlungsbefehl erhalte, das Formular genau lesen, um seinen Sorgfaltspflichten zu genügen. Dieser Sorgfaltspflicht sei der Beschwerdeführer trotz der hohen Forderungssumme von rund Fr. 18'000.– nicht nachgekommen. Damit könne dem Betreibungsamt bzw. der Zustellbeamtin kein Vorwurf im Sinne von Art. 17 SchKG gemacht werden. Dies führe dazu, dass der Zahlungsbefehl inhaltlich richtig sei (act. 17 S. 5 ff.).

2.3. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerdeschrift an die Kammer, es sei abwegig, von der Richtigkeit der Protokollierung auszugehen, wenn das Gespräch auf dem Betreibungsamt vom 22. Oktober 2013 gar nicht protokolliert worden sei. Da das Betreibungsamt seine Protokollierungspflicht missachtet habe, könne er seiner Beweislast im Sinne von Art. 8 Abs. 2 SchKG nicht nachkommen (act. 18 S. 2 Ziff. 3.1). Hinzu komme, dass er als Laie zum Betreibungsamt gegangen sei, weil er die Erläuterungen auf dem Zahlungsbefehlsformular trotz sorgfältigen Lesens nicht genau verstanden habe. Er habe im Rahmen des Gesprächs erklärt, einen Privatkonkurs hinter sich zu haben und finanziell nicht im Stande zu sein, die Forderung zu begleichen. Dabei habe er bei der Betreibungsbeamtin explizit nachgefragt, wie er vorzugehen habe, wenn er die Forderung bestreite und gleichzeitig geltend machen wolle, nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. Er habe eindeutig seinen Willen geäussert, die Einrede mangelnden neuen Vermögens erheben zu wollen. Die Beamtin habe ihm gesagt, er solle die Schuld zuerst einmal bestreiten und die Einrede mangelnden neuen Vermögens nicht erheben, weil er diese zu einem späteren Zeitpunkt immer noch erheben könne. Er habe den Ausführungen auf dem Amt vertraut. Die Betreibungsbeamtin hätte ihm keine falsche Auskunft erteilen dürfen. Offensichtlich sei sie mit der vorliegenden Konstellation überfordert gewesen. Dies dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen (act. 18

S. 3 Ziff. 3.2 f.).

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, so der Beschwerdeführer weiter, sei er zwar bereits mehrfach betrieben worden und verfüge insofern über gewisse Kenntnisse, doch seien die bisherigen Betreibungen nie aufgrund eines Verlustscheins erfolgt, weshalb er keinerlei Erfahrung in der Erhebung der Einrede fehlenden neuen Vermögens habe. Mit anderen Worten hätte er die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennen können. Er sei als Laie in seinem Glauben an die richtige Auskunft zu schützen (act. 18 S. 3 Ziff. 3.4). Sodann sei der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf, er könne für seine Behauptungen keine Beweise vorbringen, insofern nicht sachgerecht, als er ja gar keine Möglichkeiten habe, um an Beweise zu gelangen. Handys seien auf dem Betreibungsamt nicht erlaubt, womit er auch das Gespräch nicht habe aufnehmen können. Den einzigen Beweis, den er habe, sei der, dass dasselbe Betreibungsamt gesetzeswidrig einmal eine Betreibung entgegen genommen habe, obwohl er bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Dieser Fehler sei dann vom Obergericht korrigiert worden (act. 18 S. 4 Ziff. 3.5).

2.4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Danach ist sie für die Beschaffung des Prozessstoffes im Sinne des die Entscheidungsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig, wobei die Parteien zur Mitwirkung angehalten sind. Sie haben die Aufsichtsbehörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihnen zugänglichen Beweismittel anzugeben. Mit diesem sogenannten beschränkten Untersuchungsgrundsatz will das Bundesrecht die Durchsetzung und Abwehr streitiger Ansprüche aus sozialpolitischen Erwägungen erleichtern und den Parteien die persönliche Beschwerdeführung ermöglichen. Unabhängig von diesem Grundsatz kommt als allgemeiner Rechtsgrundsatz die Beweislastregel von Art. 8 ZGB zur Anwendung, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet:

2.4.1. Die Vorinstanz erkannte richtig, dass es Sache des Beschwerdeführers ist, die von ihm erhobene Behauptung, er habe die Einrede mangelnden neuen Vermögens erhoben bzw. erheben wollen, zu beweisen. Es trifft zwar wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht zu, dass die möglichen Beweismittel über erhobene oder nicht erhobene Einreden insofern eingeschränkt sind, als von den Gesprächen auf dem Betreibungsamt keine Aufzeichnungen gemacht werden, doch sind die Betreibungsämter verpflichtet, über ihre Amtstätigkeiten und über die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll und Register zu führen (Art. 8 Abs. 1 SchKG). Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig (Art. 8 Abs. 2 SchKG; vgl. auch Art. 8 VFRR). Dies dient sowohl dem Schutz der Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Betriebenen, als auch des Amts. Diese sogenannte Protokollierungsbzw. Registerführungspflicht bedeutet aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass die Gesprächsinhalte detailliert aufgezeichnet werden, sondern nur, dass das Betreibungsamt seine amtlichen Handlungen und die von den Parteien eingegangenen Begehren und Erklärungen, beschränkt auf deren Wesentlichkeit, festzuhalten hat (Art. 8 ff. VFRR). Die Inhalte blosser Parteibehauptungen bzw. Parteierklärungen werden von der Beweiskraft im Sinne von Art. 8 Abs. 2 SchKG nicht erfasst. Deshalb müssen sie auch keinen weiteren Umfang haben als den, dass wann, wo und gegenüber wem eine bestimmte schuldbetreibungsrechtlich relevante Erklärung abgegeben wurde.

2.4.2. Gemäss Zahlungsbefehlsformular vom 17. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer anlässlich der Zustellung auf dem Amt am 22. Oktober 2013 umgehend Rechtsvorschlag, was er in der entsprechenden Rubrik unterschriftlich bestätigte (act. 7/2) und das insoweit unbestritten und erstellt ist. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die von ihm behauptete Einrede mangelnden neuen Vermögens erhoben hatte, lässt sich weder dem vom Beschwerdeführer in der Rubrik "Rechtsvorschlag" unterschriebenen Formular noch den weiteren Aktenstücken entnehmen (act. 7/1-7).

Auf dem massgeblichen Formular "Zahlungsbefehl" wurden keine über den blossen Rechtsvorschlag hinausgehende Einreden oder Begründungen festgehalten. Dem genannten Formular lässt sich einzig ein unbegründeter Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 75 Abs. 1 SchKG entnehmen (act. 7/2). Art. 75 Abs. 2 SchKG hält jedoch fest, dass ein Schuldner, der bestreitet, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265a SchKG), dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären hat, andernfalls die Einrede verwirkt ist. Die Erklärung ist nicht zwingend unverzüglich abzugeben.

Derer Schuldner kann dem Betreibungsamt noch innert 10 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls mündlich oder schriftlich erklären, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen (Art. 74 Abs. 1 ZPO). Das Gesetz verlangt dabei aber eine deutliche, unmissverständliche Erklärung, denn der Beweis des Erhebens des Rechtsvorschlags und der Einhaltung der Frist ist dem Schuldner auferlegt. Da die vom Beschwerdeführer behauptete Einrede mangelnden neuen Vermögens vom zuständigen Betreibungsamt trotz der strengen Protokollierungsbzw. Registerführungspflicht im Sinne von Art. 8 SchKG i.V.m.

Art. 8 und Art. 10 VFRR nicht auf dem Zahlungsbefehl aufgenommen wurde und der Beschwerdeführer keinen Beweis für seine Behauptung vorlegen kann, muss davon ausgegangen werden, dass keine den Vorschriften von Art. 75 Abs. 2 und Art. 265a SchKG genügende Einrede erhoben worden war. Der Einwand des Beschwerdeführers, das selbe Betreibungsamt habe einmal zu unrecht eine Betreibung entgegen genommen, was vom Obergericht korrigiert worden sei (act. 18 S. 4 Ziff. 3.5), taugt abgesehen davon, dass es sich um ein Novum handelt, nicht zum Beweis. Im Übrigen lässt sich das Betreibungsamt Zürich 9, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, sämtliche mündliche Einreden jeweils mittels Empfangsschein bestätigen und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner dies verlangt oder nicht.

Eine solche Bestätigung liegt nicht vor. Ebenso wenig ist ersichtlich und macht der Beschwerdeführer zurecht auch nicht geltend, dass er innert der 10-tägigen Frist eine schriftliche Einrede im Sinne von Art. 265a SchKG eingereicht hätte. Daraus erhellt, dass der Vorwurf der Missachtung der Protokollierungspflicht nicht verfängt. Die zuständige Betreibungsbeamtin hielt die von ihr wahrgenommenen Aussagen des Beschwerdeführers korrekt auf dem Zahlungsbefehl fest.

2.4.3. Nicht ersichtlich ist zudem – um selbst das zu erwähnen –, inwiefern das Betreibungsamt ein Interesse daran haben könnte, die Einrede des fehlenden neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a SchKG nicht aufzunehmen oder die Protokolle und Register nicht gesetzeskonform zu führen. Die zuständige Betreibungsbeamtin führte in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2014 aus, dass sie sich nicht geweigert hätte, einen Rechtsvorschlag mit einer vom Schuldner angegebenen Begründung entgegenzunehmen (act. 6A). Dies ist überzeugend. Das Betreibungsamt vertritt weder die Interessen der Gläubiger noch die des Schuldners. Es hat in seiner Funktion neutral zu sein und die ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Wollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen, die zuständige Betreibungsbeamtin habe seine Einrede absichtlich nicht aufgenommen, um ihm rechtliche Nachteile zuzufügen, vermag er damit nicht durchzudringen. Er führt denn auch gar keine konkreten, geschweige denn stichhaltigen Umstände an, welche an der Unbefangenheit der Betreibungsbeamtin Zweifel aufkommen lassen könnten.

2.4.4. Was den erhobenen Einwand betrifft, die Betreibungsbeamtin hätte ihn über die Einrede des fehlenden neuen Vermögens umfassend aufklären müssen bzw. sie hätte ihm keine falsche Rechtsauskunft erteilen dürfen, ist vorweg festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer offenbar selbst nicht im Klaren ist, ob er die Einrede im Sinne von Art. 265a SchKG tatsächlich erhoben hat oder nicht (vgl. dazu act. 18 S. 2 Erw. 3.2 am Anfang). Einerseits macht er – wie oben ausgeführt – geltend, die Einrede sei in Missachtung seiner mündlichen Erklärungen nicht im Formular festgehalten worden, andererseits moniert er, dass er über die Einrede des fehlenden neuen Vermögens falsch informiert worden sei, was dazu geführt habe, dass er die Frist zur Erhebung derselben verpasst habe. So habe ihm die Betreibungsbeamtin gesagt, er solle die Schuld zuerst einmal bestreiten und die Einrede mangelnden neuen Vermögens nicht erheben, denn diese könne er zu einem späteren Zeitpunkt immer noch erklärt werden (act. 18 S. 2 Ziff. 3.2).

Diese beiden Darstellungen sind offenkundig widersprüchlich, entbehren der Logik und lassen daher die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Einrede fehlenden neuen Vermögens erhoben, als haltlos erscheinen. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen bleibt weiter lediglich noch festzuhalten, dass das Schuldbetreibungsund Konkursgesetz keine allgemeinen Aufklärungsund Informationspflichten des Betreibungsamts gegenüber den Gläubigern und Schuldner kennt, selbst wenn diese – wie vom Beschwerdeführer betont – Laien bzw. unerfahren sind. Es ist Sache der am Verfahren beteiligten Parteien, Formulare genau zu lesen, sich klar zu äussern, wo nötig, Abklärungen zu treffen und gesetzliche Fristen einzuhalten. Mit anderen Worten treffen den Schuldner auch im Schuldbetreibungsund Konkursrecht eigene Sorgfaltspflichten (BGE 119 III 8 Erw. 4a). Daran vermag der beschränkte Untersuchungsgrundsatz ebenfalls nichts zu ändern. Es gehört nicht zur Pflicht des Betreibungsamts, einem Schuldner beratend zur Seite zu stehen oder ihn über Vorund Nachteile eines bestimmten Vorgehens aufzuklären. Insofern hat es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass er nicht in den Genuss der vorteilhafteren Rechtswirkungen der Einrede des fehlenden neuen Vermögens (Art. 265a ff. SchKG) gegenüber denjenigen eines unbegründet erhobenen Rechtsvorschlags (Art. 74 ff. SchKG) gelangt (was ohnehin noch voraussetzte, dass die Einrede begründet wäre). Der Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2013 enthielt auf der Rückseite die erforderlichen Erläuterungen. In Ziff. 4, letzter Abschnitt, ist die Möglichkeit der Einrede des fehlenden neuen Vermögens korrekt aufgeführt. Zurecht macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, das Formular habe keine Erläuterungen zum Ablauf des Betreibungsund Fortsetzungsverfahrens enthalten. Entsprechend kann dem Betreibungsamt nicht vorgeworfen werden, dem Beschwerdeführer seien die Erläuterungen zum Formular "Zahlungsbefehl" nicht ausgehändigt worden. Ein Fehlverhalten im Sinne einer Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit (Art. 17 SchKG) des Betreibungsamts ist zusammengefasst nicht erkennbar.

2.5. Damit erweist sich seine Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

3. Kostenund Entschädigungsfolgen

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung kann einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Prozessentschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Vorliegend sind keinerlei Anzeichen einer ungebührlichen Prozessführung ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sowie an die Betreibungsämter Zürich 9 und Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Fuchs Räber

versandt am: