Creditor Appeal Regarding Validity of Bankruptcy Creditors' Meeting Following Removal of Claimants
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA creditor, representing multiple creditors in a bankruptcy case, appealed a decision that upheld the validity of a second creditors' meeting, arguing that the prior, allegedly unlawful, removal of 68 creditors from the schedule of claims—based on a conditional third-party payment agreement—invalidated the meeting's resolutions and necessitated its repetition. The court dismissed the appeal, reasoning that based on prior jurisprudence, the removal of creditors was not void, and furthermore, even considering a potential procedural error regarding the notification of one specific creditor, the outcome of the voting at the creditors' meeting would have remained unchanged due to the clear majorities already achieved, thus negating the need to nullify the meeting's decisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 252 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG; Creditor Appeal Regarding Validity of Bankruptcy Creditors' Meeting Following Removal of Claimants: The court dismissed the appeal, reasoning that based on prior jurisprudence, the removal of creditors was not void, and furthermore, even considering a potential procedural error regarding the notification of one specific creditor, the outcome of the voting at the creditors' meeting would have remained unchanged due to the clear majorities already achieved, thus negating the need to nullify the meeting's decisions.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the legal basis for the principle that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140169-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas.
Urteil vom 4. September 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Konkursmasse der Krankenkasse B._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Konkursamt C._____,
betreffend Gläubigerversammlung (Beschwerde über das Konkursamt C._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom
19. Juni 2014 (CB140023)
Erwägungen:
1. Prozessgeschichte
1.1. Mit Eingabe vom 24. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) eine Beschwerde gegen sämtliche Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung vom 14. März 2014 im Zusammenhang mit dem Konkurs der Krankenkasse B._____ ein (act. 1 bis 3). Mit Beschluss vom 19. Juni 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 9 = act. 13). Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2014 zugestellt (act. 10).
1.2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und stellte die folgenden Anträge (act. 14):
- Es ist der Beschluss vom 19. Juni 2014 aufzuheben, für ungültig zu erklären.
- Es sind alle Beschlüsse der 2. Gläubigerversammlung für ungültig, besser für nichtig zu erklären.
- Es ist die 2. Gläubigerversammlung mit allen 89 Gläubigern ein
2. Mal abzuhalten.
- Es sind alle 89 Gläubiger einzuladen zu einer 2. Gläubigerversammlung II.
- Es sind alle 68 Verfügungen von D._____ vom 20. Februar 2014 als "nichtig" zu bezeichnen.
- Es ist die Tilgung einer Forderung als Voraussetzung zu bezeichnen, wenn eine Löschung im Kollokationsplan gemacht wird.
- Es ist festzustellen, dass bis heute noch gar keine Tilgungen gemacht worden sind.
- Es ist der Grundsatz zu verankern "Ohne Tilgung der Forderung keine Streichung aus dem Kollokationsplan".
1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-11). Das Verfahren ist spruchreif.
Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen.
2. Sachverhalt
2.1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen kollozierten Gläubiger sowie den Vertreter anderer Gläubiger im Konkurs der Krankenkasse B._____. Insgesamt 68 Gläubiger – darunter 12 vom Beschwerdeführer vertretene Gläubiger – wurden vom Konkursamt C._____ mit Verfügung vom 20. Februar 2014 darüber informiert, dass sie als Gläubiger nach der Hinterlegung ihrer Forderungen durch die Hauptgläubigerin Stiftung "E._____" aus dem Kollokationsplan gestrichen worden seien und ihnen der hinterlegte Betrag überwiesen werde (act. 16/3, vgl. auch act. 3/11 und act. 5). Am 14. März 2014 fand daraufhin die zweite Gläubigerversammlung mit den verbliebenen 21 Gläubigern statt (act. 3/8 und act. 5 Ziff. 13). Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde an die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, dass ihm durch die unrechtmässige Streichung von 12 Gläubigern aus dem Kollokationsplan seine Stimmenmehrheit an der zweiten Gläubigerversammlung verloren gegangen sei. Aus diesem Grund sei die zweite Gläubigerversammlung für ungültig zu erklären und zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen (13 S. 2 f.).
2.2. In seiner Beschwerde an das Obergericht macht der Beschwerdeführer Folgendes geltend (act. 14 S. 2 sowie S. 4 ff.):
Es habe gar keine Tilgung der Forderungen stattgefunden. Die Gläubiger seien aber dennoch aus dem Kollokationsplan gestrichen worden, was eine Gesetzesverletzung sei. Der zweckgebundene Betrag liege unbenutzt auf dem Konkurskonto. Davon habe er erst am 19. Mai 2014 erfahren. Die Verfügungen vom
20. Februar 2014 mit der Streichung der 68 Gläubiger seien nichtig.
Beim kollozierten Gläubiger F._____ handle es sich nicht um jenen in G._____, sondern um jenen in H._____. Die Verfügung vom 20. Februar 2014 sowie die Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung (act. 6/10) habe der Gläubiger d.h. der "richtige" F._____ nicht erhalten.
Alle Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung seien somit nichtig und müssten wiederholt werden.
3. Würdigung
3.1. Das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die zweite Gläubigerversammlung. Zu prüfen ist als Erstes, ob es sich bei den Streichungen der Gläubiger aus dem Kollokationsplan um nichtige Verfügungen handelte und die zweite Gläubigerversammlung aus diesem Grund zu wiederholen wäre.
3.1.1. Das Obergericht entschied bereits mit Urteil vom 18. Juli 2014 über die Beschwerde einer von der genannten Streichung betroffenen Gläubigerin, deren Vertreter der heutige Beschwerdeführer war. Das Obergericht entschied die Rechtsfrage, ob kollozierte Konkursgläubiger – auch gegen ihren Willen – aus Zahlungen Dritter mit dem Ergebnis befriedigt werden könnten, sodass sie aus dem Kollokationsplan gelöscht würden. Das Obergericht verwies auf die zwischen der Konkursmasse und der "E._____" geschlossene Vereinbarung (welche sich auch in den vorinstanzlichen Akten befindet, act. 3/11). Die Ziffer 4 der Vereinbarung lautete: "Sollte eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung an die Gläubiger gutgeheissen werden, ist der entsprechende Betrag innert 2 Wochen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens an die E._____ zurückzuerstatten". Gemäss Vereinbarung war die Zahlung somit an eine Bedingung geknüpft, welche zum Zeitpunkt der Löschung noch nicht eingetreten war. Das Obergericht kam unter diesen Voraussetzungen zum Schluss, die Löschung aus dem Kollokationsplan sei nicht zulässig. Der Verlust und mögliche Wiedererwerb der Stellung als Konkursgläubiger könne dazu führen, dass der ausgeschiedene Gläubiger während der Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens der Ausübung seiner Rechte als Konkursgläubiger verlustig gehe, um dann letztlich doch wieder in den Kreis der Konkursgläubiger zurückzukehren. Dies sei der Rechtssicherheit und al-
lenfalls auch den Gläubigerrechten abträglich. Allerdings verneinte das Obergericht die Frage, ob die im Verfahren festgestellte Gesetzesverletzung zur Nichtigkeit der übrigen 67 Verfügungen führe (vgl. OGer ZH PS140095, Urteil vom
18. Juli 2014, E. II./4. und 5.; publiziert unter www.gerichte-zh.ch).
3.1.2. Die Verfügungen vom 20. Februar 2014 leiden somit an keinem ersichtlichen Nichtigkeitsgrund. Die Streichungen der Gläubiger, welche unangefochten blieben, wirken sich somit nicht auf die Beschlussfassung der zweiten Gläubigerversammlung aus.
3.1.3. Die Anträge 5 bis 8 des Beschwerdeführers, welche auf Feststellungen einer Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Verfügungen vom 20. Februar 2014 abzielen, sind demzufolge abzuweisen.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt neu vor Obergericht vor, dem Gläubiger F._____ sei weder die Verfügung vom 20. Februar 2014 noch die Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung zugestellt worden. Gemäss Beschwerdeführer soll der "richtige" F._____ inzwischen über das angebliche Versehen informiert worden sein (act. 14 S. 6). Der Beschwerdeführer wehrt sich nun aber nicht im Namen von F._____, sondern im eigenen Namen, weshalb einzig das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes zu prüfen ist. Dies ist trotz der Unzulässigkeit von Noven im Beschwerdeverfahren angezeigt.
3.2.1. Gemäss Art. 252 Abs. 1 SchKG lädt die Konkursverwaltung nach der Auflage des Kollokationsplanes die Gläubiger zu einer zweiten Gläubigerversammlung ein. Einzuladen sind diejenigen Gläubiger, deren Forderungen im Kollokationsplan nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind (KUKO SchKG- Amacker/Küng, 2. Aufl. 2014, Art. 252 N. 4).
3.2.2. Sollte es sich bei F._____ in G._____ nicht um den kollozierten Gläubiger gehandelt haben, wäre dem "richtigen" F._____ in H._____ die Verfügung vom
20. Februar 2014 nicht zugestellt worden. Er hätte damit keine Gelegenheit gehabt, die genannte Verfügung bzw. die Streichung aus dem Kollokationsplan anzufechten. Er wäre zur zweiten Gläubigerversammlung einzuladen gewesen.
Selbst wenn zuträfe, dass es sich bei F._____ in G._____ und F._____ in H._____ um zwei verschiedene Personen handelte und beim Versand der Verfügungen eine Verwechslung stattgefunden hätte (was hier offen gelassen werden kann), hätte dies keine Nichtigkeit der Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung zur Folge. Eine Nichtigkeit ist zumindest dann nicht anzunehmen, wenn eine Korrektur bei der Anzahl Gläubiger zum selben Quorum für die Beschlussfähigkeit und zu keiner Änderung in der Beschlussfassung führt.
Das für die Beschlussfähigkeit der zweiten Gläubigerversammlung notwendige Quorum von einem Viertel ist durch Division der Anzahl der Gläubiger, welche im Kollokationsplan verzeichnet und deren Forderungen noch nicht rechtskräftig abgewiesen sind, durch die Zahl 4 zu ermitteln. Ergibt sich dabei eine Bruchzahl, so ist diese auf die nächste volle Zahl aufzurunden (KUKO SchKG-Amacker/Küng,
2. Aufl. 2014, Art. 252 N. 12).
Die Anzahl Gläubiger betrug 21 und das Quorum für die Beschlussfähigkeit 6. Bei einer Anzahl Gläubiger von 22 hätte das Quorum für die Beschlussfähigkeit ebenfalls 6 betragen.
Für die Beschlussfassung gilt das Kopfstimmprinzip pro Gläubiger. Gläubigervertreter haben so viele Stimmen, wie sie Gläubiger vertreten (KUKO SchKG- Amacker/Küng, 2. Aufl. 2014, Art. 252 N. 13).
Nach einer Durchsicht der Stimmenkontrolle der zweiten Gläubigerversammlung (act. 6/2-3) ergibt sich, dass das Ergebnis bei sämtlichen Abstimmungen derart klar ausfiel, dass es auf eine einzelne zusätzliche Stimme nicht ankam. Dies gilt nicht nur für diejenigen Traktanden, welchen der Beschwerdeführer ausdrücklich zustimmte und welche er nicht mehr anfechten kann, sondern auch für alle übrigen Traktanden.
3.2.3. Es ist somit festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung als ungültig bzw. nichtig erscheinen liessen und eine Wiederholung der Versammlung erforderten. Die Anträge 2 bis 4 des Beschwerdeführers sind somit abzuweisen.
3.3. Eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, wie im Antrag 1 des Beschwerdeführers beantragt, rechtfertigt sich nicht. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
4. Kostenund Entschädigungsfolgen
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 14, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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