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PS140104 • OG ZH PS140104 KI-generiert

Appellant v. Payment Order Deadline Reinstatement Denial

Geschäftsnummer PS140104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought reinstatement of the deadline to file an objection to a payment order, which had been missed because the objection was filed on March 1st, four days after the ten-day deadline expired on February 27th. The court rejected the appeal, reasoning that the original lower court correctly found that reinstatement under the relevant statute requires an excusable hindrance, and the appellant failed to demonstrate such a cause, neither substantiating a claimed illness nor presenting a valid legal argument against the lower court's finding that a misunderstanding due to receiving a form for a negative declaratory action was an impermissible *novum* or that the form itself provided incorrect information regarding the objection deadline, further noting that a simple unreasoned objection could have been filed timely or even orally.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 85a SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 90 BGG; Appellant v. Payment Order Deadline Reinstatement Denial: The court rejected the appeal, reasoning that the original lower court correctly found that reinstatement under the relevant statute requires an excusable hindrance, and the appellant failed to demonstrate such a cause, neither substantiating a claimed illness nor presenting a valid legal argument against the lower court's finding that a misunderstanding due to receiving a form for a negative declaratory action was an impermissible *novum* or that the form itself provided incorrect information regarding the objection deadline, further noting that a simple unreasoned objection could have been filed timely or even orally.

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag Fristversäumnis nachträglicher Rechtsvorschlag negative Feststellungsklage Verspätungsausschluss Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 4 SchKG

This provision governs the requirement for unexcusable hindrance when seeking the reinstatement of the deadline for lodging an objection to execution, which was the subject of the appeal.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the rule stating that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt collection and bankruptcy matters are generally free of charge, leading to the order that no costs shall be levied.

Art. 93 BGG

Cited in the context of the possibility of appeal to the Federal Supreme Court, suggesting it pertains to the admissibility or form of a potential appeal, though not the final disposition of the present appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140104-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden.

Urteil vom 26. Juni 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gesuchsund Beschwerdegegnerin,

betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt Bülach)

Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 30. April 2014 (CB140011)

Erwägungen:

1. Einleitung, Prozessgeschichte

Am 14. Februar 2014 stellte das Betreibungsamt Bülach auf Antrag der Gesuchsund Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Gläubigerin) gegen den Gesuchsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Schuldner) in der Betreibung Nr. … für eine Forderung von CHF 3'091.20 nebst Zins zu 5% seit 1. September 2013 den Zahlungsbefehl aus. Dieser wurde dem Schuldner am 17. Februar 2014 zugestellt (act. 6/1). Mit Verfügung vom 3. März 2014 stellte das Betreibungsamt Bülach fest, dass die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags am 27. Februar 2014 abgelaufen sei, weshalb der am 1. März 2014 erhobene Rechtsvorschlag (act. 2/1) verspätet sei. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass er bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist stellen könne (act. 2/2). Mit Eingabe vom 12. März 2014 stellte der Schuldner vor Vorinstanz ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 1). Mit Beschluss vom 30. April 2014 wies das Bezirksgericht Bülach das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab (act. 12 = act. 15). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 25. Mai 2014 rechtzeitig Beschwerde (act. 13 und 16). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Begründung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog, dass die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages am

27. Februar 2014 abgelaufen sei. Der Schuldner habe am 1. März 2014 und damit verspätet Rechtsvorschlag erhoben. Die Gutheissung eines Wiederherstellungsgesuches im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG setze ein absolut unverschuldetes Hindernis an der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlages voraus.

Soweit der Schuldner geltend mache, er sei von einer Rechtsvorschlagsfrist von

20 Tagen ausgegangen, sei ihm entgegenzuhalten, dass die 10-tägige Rechtsvorschlagsfrist im Zahlungsbefehl korrekt und deutlich hervorgehoben mitgeteilt

worden sei. Wenn der Schuldner dennoch von einer 20-tägigen Frist ausgegangen sei, sei dies nicht unverschuldet.

Der Schuldner habe behauptet, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, den Rechtsvorschlag innert der Frist von 10 Tagen zu erheben. Er habe aber kein ärztliches Zeugnis eingereicht und nicht dargelegt, welcher Art die Krankheit gewesen sei und in welchem Zeitraum und in welcher Weise ihn die behauptete Krankheit eingeschränkt habe. Eine blosse Parteibehauptung genüge für die Gutheissung des Wiederherstellungsgesuches nicht. Selbst wenn der Schuldner eine Krankheit belegt hätte, sei darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst eine schwere Grippe die Wiederherstellung nicht zu rechtfertigen vermöge. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der Schuldner am 17. Februar 2014 den Zahlungsbefehl entgegennehmen und am 1. März 2014 Rechtsvorschlag erheben konnte. Er sei also in diesem Zeitraum gesundheitlich in der Lage gewesen, prozessrelevante Handlungen vorzunehmen. Selbst bei Annahme einer kurzen und schwerwiegenden Krankheit sei deshalb nicht von einem unverschuldeten Hindernis auszugehen, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen sei.

Der Vollständigkeit halber bemerkte die Vorinstanz, dass der Schuldner materielle Einwendungen gegen die betriebene Forderung vorgebracht habe. Im Verfahren um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sei die Forderung jedoch inhaltlich nicht zu prüfen (act. 15 S. 2 ff).

3. Argumente des Schuldners

Der Schuldner führt aus, vom Februar bis Mai sei über den verspäteten Rechtsvorschlag debattiert worden und es seien eingeschriebene Briefe hin und her geschickt worden. Doch auf die eigentliche Problematik und die Lösungsvorschläge sei nicht eingegangen worden. Wenn die Vorinstanz in Ziffer 2.5 ihrer Erwägung zum Schluss komme, dass die Forderung in diesem Verfahren materiell nicht zu beurteilen sei, so sei dies schlicht falsch. Weiter bringt der Schuldner vor, dass ihm das Betreibungsamt am 17. Februar 2014 das Formular "negative Feststellungsklage gem. Art. 85a SchKG" ausgehändigt habe (act. 18). Dies habe zu ei-

ner "kleineren Verwirrung" geführt. Mit Eingabe des Rechtsvorschlages am

1. März 2014 habe er eine umfangreiche, detaillierte Dokumentation abgeliefert, für die ein Arbeitsaufwand von einer Woche nötig gewesen sei (act. 16).

4. Würdigung

Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen.

Die Rechtsvorschlagsfrist kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG wiederhergestellt werden, wenn der Betriebene unverschuldet daran gehindert war, rechtzeitig zu handeln. Als unverschuldeter Hinderungsgrund gilt insbesondere eine schwere plötzliche Erkrankung oder eine falsche Rechtsauskunft der zuständigen Behörde (BSK SchKG II-Nordmann, 2. Auflage, Art. 33 N 11).

Entgegen den Ausführungen vor der Vorinstanz macht der Schuldner heute nicht mehr geltend, er sei wegen Krankheit an der Erhebung des Rechtsvorschlages verhindert gewesen. Im Gegenteil führt er aus, für die Eingabe vom 1. März 2014, mit der er Rechtsvorschlag erhoben habe, habe er eine Woche arbeiten müssen. Es wäre ihm somit ohne Weiteres möglich gewesen, innert der Frist von 10 Tagen den Rechtsvorschlag unbegründet zu erheben. Dafür hätte bereits eine mündliche Mitteilung an das Betreibungsamt genügt, was dem Schuldner mit dem Zahlungsbefehlsformular mitgeteilt worden war (act. 6/1).

Der Schuldner macht auch nicht mehr geltend, er sei davon ausgegangen, die Rechtsvorschlagsfrist betrage 20 Tage. Neu bringt er hingegen vor, dass die Abgabe des Formulars "negative Feststellungsklage gem. Art. 85a SchKG" eine kleine Verwirrung gestiftet habe. Bei dieser Behauptung handelt es sich um ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges Novum, das nicht berücksichtigt werden kann (OGer, II. ZK, 6. Februar 2014, RU 130076). Doch selbst wenn man auf das neue Argument einginge, liesse sich nichts zu Gunsten des Schuldners ableiten. Im

vom Betreibungsamt abgegebenen Formular werden die Unterschiede der Wirkungen des Rechtsvorschlages und der negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG aufgezeigt. Eine falsche Rechtsauskunft in Bezug auf die fristgerechte Erhebung des Rechtsvorschlages ist darin nicht zu erkennen und dies wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb das genannte Formular den Schuldner dazu veranlasst haben sollte, zwar Rechtsvorschlag zu erheben, dies aber nicht innert der 10-tägigen Frist zu tun.

Im Verfahren um die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist geht es nur darum, ob der Schuldner an der fristgerechten Handlung unverschuldet verhindert war oder nicht. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist der materielle Bestand der Forderung deshalb nicht Thema dieses Verfahrens. Der Schuldner hält diese Auffassung zwar für falsch, setzt sich aber mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander und zeigt auch nicht auf, aus welchen Gründen er zu einer anderen Meinung kommt.

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Kostenfolgen

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 16, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach sowie an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

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