Debtor's Appeal Dismissed for Non-Payment of Appeal Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a debtor's appeal against the opening of bankruptcy proceedings because the debtor failed to pay the required advance for the appeal costs after being granted an extension, leading to the court's decision not to proceed with the appeal as threatened in the prior ruling. The court reasoned that the non-payment of the legally mandated cost deposit, despite repeated notices and an explicit deadline warning, justified the procedural dismissal of the appeal against the initial bankruptcy order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 98 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Debtor's Appeal Dismissed for Non-Payment of Appeal Costs: The court reasoned that the non-payment of the legally mandated cost deposit, despite repeated notices and an explicit deadline warning, justified the procedural dismissal of the appeal against the initial bankruptcy order.
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KI-generiertThis provision was cited in the reasoning to justify setting a deadline for the payment of the advance for court costs, which ultimately led to the non-admission of the appeal.
This provision governs the imposition of court costs on the unsuccessful party in the appeal proceedings (implicit in order 3).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140097-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter lic. iur. et phil D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.
Beschluss vom 13. Juni 2014
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Mai 2014 (EK140544)
Erwägungen:
1. a) Am 14. Mai 2014 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich über den Schuldner den Konkurs (act. 5). Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 erhob der Schuldner Beschwerde (act. 2). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Da der Schuldner nicht geltend machte, es liege ein Konkurshinderungsgrund im Sinne des Gesetzes vor (Art. 174 Abs. 2 SchKG), wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (vgl. Verfügung vom 20. Mai 2014, act. 8 S.
3, Dispositiv Ziffer 1).
2. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 98 ZPO eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten (act. 8
S. 3, Dispositiv Ziffer 2). Da innert Frist bei der Obergerichtskasse keine Zahlung einging (act. 11 i.V.m. act. 8 und act. 9/1), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juni 2014 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten. Diese Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (act. 12 S. 2, Dispositiv Ziffer 1). Der Beschwerdeführer nahm die zweite Verfügung am 5. Juni 2014 entgegen (act. 13). Die fünftägige Nachfrist endete demnach am 10. Juni 2014 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Ein Kostenvorschuss ist bis heute nicht eingegangen (act. 14). Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelprozesses dem Schuldner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.
4. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich, das Konkursamt Enge-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 2 und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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