Appellant v. Creditor: Annulment of Bankruptcy Order Upon Proof of Debt Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought the reversal of a bankruptcy order issued against him, arguing that the debt had been fully settled before the order was granted and that the creditor subsequently waived the enforcement of the bankruptcy. The court reasoned that under insolvency law, if a debt, including interest and costs, is proven to have been paid before the bankruptcy was opened, the bankruptcy petition must be dismissed, and in this case, the creditor confirmed payment and waived enforcement, thus warranting the annulment of the initial bankruptcy order, although the appellant was ordered to bear the costs of both proceedings due to the late settlement causing the litigation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 93 BGG; Appellant v. Creditor: Annulment of Bankruptcy Order Upon Proof of Debt Settlement: The court reasoned that under insolvency law, if a debt, including interest and costs, is proven to have been paid before the bankruptcy was opened, the bankruptcy petition must be dismissed, and in this case, the creditor confirmed payment and waived enforcement, thus warranting the annulment of the initial bankruptcy order, although the appellant was ordered to bear the costs of both proceedings due to the late settlement causing the litigation.
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KI-generiertThe main ground for the decision is implicitly linked to the conditions of Art. 174 Abs. 1 SchKG, as the appeal procedure allowed the debtor to prove payment before the bankruptcy order, leading to the annulment of the bankruptcy.
Cited in the reasoning concerning the deadline for filing and substantiating the appeal, indicating the procedural basis for the review.
This article is mentioned in the reasoning to confirm the final nature of the decision, although it is not explicitly cited in the dispositive orders 1-6.
Cited as the procedural basis governing the admissibility of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as the procedural basis governing the admissibility of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in connection with the requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to establish that the decision is a final decision in the sense of the Federal Supreme Court Act.
Cited to qualify the decision as being made by the bankruptcy judge, relevant for potential appeal jurisdiction.
Implied by the order to impose costs (Order 2) on the appellant, although the specific cost provision is not explicitly cited in the dispositive section (which mentions 'Spruchgebühr'). The imposition of costs is governed by procedural rules, often referencing the LTF/BGG cost articles.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140094-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler
Urteil vom 20. Juni 2014
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, (vormals C._____ AG), Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom
7. Mai 2014 (EK140460)
Erwägungen:
1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) ist seit dem tt. September 2005 im Handelsregister des Kantons Zürich als Inhaber eines Einzelunternehmens mit der Firma "D._____" eingetragen. Die Einzelunternehmung bezweckt den Betrieb einer … (act. 5).
2. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich eröffnete mit Urteil vom
7. Mai 2014 (act. 3) über den Beschwerdeführer den Konkurs. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2014 (act. 2) beantragte der Beschwerdeführer innert Frist die Aufhebung des Konkurses infolge Tilgung der Konkursforderung vor Eröffnung des Konkurses und sowie Verzicht der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Durchführung des Konkurses. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom
16. Mai 2014 (act. 8) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Der Vorschuss ging am
22. Mai 2014 bei der Obergerichtskasse ein (act. 22).
3. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG bedeutet neben der Zahlung der Schuld und der Zinsen auch die Begleichung sämtlicher Kosten. Beruft sich der Betriebene erst nach Eröffnung des Konkurses auf Tilgung, muss er nachweisen, dass er neben den Kosten des Konkursgerichts und einer allfälligen Prozessentschädigung an die Gläubigerin im Konkurseröffnungsverfahren insbesondere auch die Kosten des Konkursamtes bezahlt oder
sicher gestellt hat (ZR 110 Nr. 79). Wird der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG aufgehoben, also insbesondere wegen eines Verfahrensmangels, oder weil der Schuldner (wie hier) vorträgt, dass die Schuld bereits vor der Konkurseröffnung getilgt worden sei, so wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen (KuKo SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl., Art. 174 N 7 und 12).
4. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom 14. Mai 2014, dass der Beschwerdeführer seine gesamte, ihr gegenüber bestehende Schuld bereits vor Konkurseröffnung am 7. Mai 2014 bezahlt habe und sie demzufolge auf die Durchführung des Konkurses verzichte (act. 4/2). Die Gerichtsgebühr des Konkursgerichts wurde auf Fr. 400.– festgesetzt (act. 3). Diese sowie die konkursamtlichen Kosten wurden ferner mit Zahlung von Fr. 2'000.– beim Konkursamt Unterstrass-Zürich sichergestellt (act. 4/1). Der über den Beschwerdeführer eröffnete Konkurs ist daher aufzuheben.
5. Die Kosten beider Instanzen hat der Beschwerdeführer zu tragen, da er durch die verspätete Zahlung die Verfahren überhaupt erst veranlasst hat. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.– festzulegen und aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu beziehen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2014, mit dem über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Auch die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Konkursamt Zürich-Unterstrass wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'400.– (Fr. 2'000.– Zahlung des Beschwerdeführers sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.– und dem Beschwerdeführer einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich-Unterstrass, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
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