Debtor Successful Appeal Over Withdrawn Bankruptcy Petition Due to Delayed Official Notice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor successfully appealed a bankruptcy order, arguing that the creditor had withdrawn the bankruptcy petition, which concerned a small claim, before the hearing. The court found the appeal valid because the creditor had clearly communicated the withdrawal in writing before the scheduled hearing, even though the official filing of this withdrawal arrived several days late due to slow postal service, which neither party caused. Consequently, the court overturned the bankruptcy order but held the debtor responsible for the initial court costs because the late payment caused the proceedings, while costs for the appeal itself and the bankruptcy office were remitted to the state due to the delayed communication process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen, Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Debtor Successful Appeal Over Withdrawn Bankruptcy Petition Due to Delayed Official Notice: The court found the appeal valid because the creditor had clearly communicated the withdrawal in writing before the scheduled hearing, even though the official filing of this withdrawal arrived several days late due to slow postal service, which neither party caused. Consequently, the court overturned the bankruptcy order but held the debtor responsible for the initial court costs because the late payment caused the proceedings, while costs for the appeal itself and the bankruptcy office were remitted to the state due to the delayed communication process.
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KI-generiertUsed to decide that no costs should be charged for the appeal proceedings due to the unduly long delivery time.
Cited to confirm that this is a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with the appeal articles regarding the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140088-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger.
Urteil vom 8. Mai 2014
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ Schweiz AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B._____ Schweiz AG,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. April 2014 (EK140410)
Erwägungen:
1. Am 30. April 2014 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 7/9). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragt sie die Aufhebung des Konkurses, mit der Begründung, die Gläubigerin habe ihr Konkursbegehren (welches eine Forderung von einigen hundert Franken betraf) gegenüber der Vorinstanz bereits vor der Konkursverhandlung zurückgezogen (act. 2).
2. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Gläubigerin den von ihr unterzeichneten Rückzug des Konkursbegehrens vom 23. April 2014 am 25. April 2014 zur Post gab, dieser allerdings erst am 5. Mai 2014 (!) – also mehrere Tage nach der Konkursverhandlung vom 30. April 2014 – bei der Vorinstanz eintraf (act. 7/13). Diese überdurchschnittlich lange Zustelldauer der Rückzugserklärung haben weder die Parteien noch die Vorinstanz zu verantworten. Die Gläubigerin tat der Vorinstanz bereits Tage vor der Konkurseröffnung den Rückzug des Konkursbegehrens auf schriftlichem Weg kund bzw. vielmehr wollte dies kundtun. Die Gläubigerin hat gegenüber der Vorinstanz auch nach der Postaufgabe keinen anderen Willen (z.B. einen Widerruf) mehr geäussert. Damit erweist sich der Beschwerde als begründet und der Konkurs ist aufgrund des (vorgängigen) Verzichtes der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses aufzuheben.
3. Die Kosten der Vorinstanz hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat und das vorinstanzliche Verfahren auch dann nicht kostenlos hätte erledigt werden können, wenn der Rückzug des Konkursbegehrens rechtzeitig eingegangen wäre. Mit dem Rückzug ihres Konkursbegehrens hat die Gläubigerin allerdings in Kauf genommen, dass die Vorinstanz nach allgemeiner Regel die Kosten aus dem Vorschuss beziehen und ihr dafür lediglich den Rückgriff auf die Schuldnerin einräumen würde. Dies ist folglich auch heute anzuordnen. Für das Beschwerdeverfahren sind hingegen aufgrund der unverschuldet (zu) langwierigen Zustellung keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO), und auch die Kosten des Konkursamtes sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. April 2014, mit dem über der Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
2. Die erstinstanzliche Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.– und der Schuldnerin auferlegt. Es wird vorgemerkt, dass die Gebühr aus dem von der Gläubigerin bereits geleisteten Vorschuss von der Vorinstanz bereits bezogen wurde. Die Schuldnerin wird verpflichtet, der Gläubigerin diese Fr. 400.– zu ersetzen.
3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Die Kosten des Konkursamtes Oerlikon-Zürich werden auf die Staatskasse genommen. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, den bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 1'400.– (Rest des von Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin auszuzahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
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