Appellate Court Reverses Denial of Second Asset Seizure Application Based on Provisional Nature of Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe lower court improperly refused to rule on a second application for an asset seizure because a prior, identical application concerning the same assets had been rejected, reasoning that the previous decision created a bar to re-litigation. The appellate court held that a decision on an asset seizure, being a provisional measure, does not acquire material legal force (res judicata); thus, a new application can be filed after a rejection, especially if it is supplemented with new facts or evidence to address the grounds for the initial dismissal. A refusal to proceed is only justified if the second application is absolutely identical to the first without any new justification, which would constitute vexatious litigation or lack of a legitimate interest in legal protection, a situation not present here since the second application contained new factual submissions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 271 SchKG, Art. 268 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO; Appellate Court Reverses Denial of Second Asset Seizure Application Based on Provisional Nature of Order: The appellate court held that a decision on an asset seizure, being a provisional measure, does not acquire material legal force (res judicata); thus, a new application can be filed after a rejection, especially if it is supplemented with new facts or evidence to address the grounds for the initial dismissal. A refusal to proceed is only justified if the second application is absolutely identical to the first without any new justification, which would constitute vexatious litigation or lack of a legitimate interest in legal protection, a situation not present here since the second application contained new factual submissions.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for the arrest procedure itself.
Cited as a procedural requirement for the case, relating to conditions for proceeding.
Cited as a procedural requirement for the case, relating to conditions for proceeding.
Cited to support the principle that decisions on precautionary measures can be amended at any time, even after rejection.
Volltext
Art. 271 SchKG, Arrest; Art. 59 Abs. 2 lit. a und d ZPO, Prozessvoraussetzungen. Der negative Entscheid über ein Arrestbegehren führt nicht zur Sperrwirkung der abgeurteilten Sache; allenfalls kann dem Gesuchsteller das nötige schutzwürdige Interesse fehlen, wenn Gesuch und Begründung wirklich identisch sind.
Das Einzelgericht trat auf ein Arrestgesuch nicht ein, da mit Bezug auf die nämlichen zu verarrestierenden Gegenstände bereits ein Arrestgesuch abgelehnt worden sei.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
2.3 Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, stellt der Arrest eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens dar. Als solche erwächst der Arrestentscheid nicht in materielle Rechtskraft. Es ist daher von Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass nach Abweisung oder Aufhebung eines Arrestes ein Arrestbegehren neu eingereicht werden kann, so mit einer veränderten, um neue Tatsachen und Beweismittel ergänzten Begründung (BGE 138 III 382 Erw. 3.2.2.; BGE 133 III 589 Erw. 1; BSK SchKG II-Stoffel, 2. Auflage 2010, Art. 272 N 62;
Kostkiewicz/Walder, SchKG Kommentar, 18. Auflage 2012, Art. 271 N 51 m.H.a. BGE 60 I 253 Erw. 2 und 3; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 20). Einem Arrestbegehren soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann der Einwand der res iudicata entgegenstehen, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Arrestbegehren, das zur Abweisung oder Aufhebung des Arrestes geführt habe (BGE 138 III 382 Erw. 3.2.2). Die von der Vorinstanz zitierte Literaturstelle stützt zwar die Auffassung, dass ein neues Arrestbegehren betreffend die gleiche Forderung nur zulässig sei, sofern der Gläubiger neue Vermögenswerte des Arrestschuldners glaubhaft mache bzw. bezeichne (Meier-Dieterle, Arrestpraxis ab 1.
Januar 2011, in AJP/PJA 10/2010, S. 1211 ff, 1219). An anderer Stelle weist der Autor hingegen - im Einklang mit der vorerwähnten Lehre und Rechtsprechung - darauf hin, dass ein abgewiesenes Arrestbegehren mit ergänzter Sachverhaltsdarstellung jederzeit wieder neu gestellt werden könne, insbesondere um die in der Abweisung beanstandeten Voraussetzungen glaubhaft zu machen (KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 20). Aus den weiteren von der Vorinstanz zitierten Belegstellen lässt sich nicht ableiten, dass die Neueinreichung eines abgewiesenen Arrestbegehrens für dieselbe Forderung die Bezeichnung neuer Vermögenswerte voraussetzen würde.
Eine Einschränkung in diesem Sinne vermag mit Blick auf die Natur des Arrestentscheids als vorsorgliche Massnahme auch nicht zu überzeugen. So gilt auch bei der Abweisung von vorsorglichen Massnahmen Art. 268 Abs. 1 ZPO, wonach ein Massnahmeentscheid jederzeit abgeändert werden kann. Das Bundesgericht hielt im weiteren ausdrücklich fest, dass alle - aus irgendwelchen Gründen - bis anhin nicht vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nach Abweisung des Arrestes in einem neuen Arrestbegehren vorgebracht werden können. Dies gelte sowohl für Tatsachen und Beweismittel, die bereits im Zeitpunkt der Entscheidfällung existierten als auch für solche, die erst in der Folge entstanden seien (BGE 138 III 382 Erw. 3.2.3.).
Damit werden an die möglichen neuen Vorbringen explizit keine Anforderungen gestellt. Ein Nichteintretensentscheid könnte sich höchstens dann rechtfertigen, wenn ein abgewiesenes Arrestbegehren gestützt auf dieselben ("alten") Vorbringen erneut gestellt wird – das heisst, wenn das gleiche Begehren mit der unveränderten Begründung ein zweites Mal eingereicht würde (vgl. BGE 138 III 382 Erw. 3.2.2). Grund für das Nichteintreten ist dann indessen weniger die Rechtskraftwirkung des älteren Entscheides, als vielmehr die Unzulässigkeit mutwilliger Prozessführung bzw. das fehlende (schützenswerte) Rechtsschutzinteresse.
Um diesen Fall handelt es sich vorliegend aber nicht. Vielmehr haben die Beschwerdeführer wie von ihnen dargelegt in ihrem zweiten Arrestbegehren vom 1. April 2014 neue tatsächliche Vorbringen gemacht und Beweismittel eingereicht. So machten sie entsprechend den Beanstandungen der Vorinstanz im Urteil vom 19. März 2014 nähere Ausführungen zu Bestand und Berechnung der Forderung sowie zu den zu verarrestierenden Vermögenswerten.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 29. April 2014 Geschäfts-Nr.: PS140080-O/U