Bankruptcy Judgment Service Fiction Inapplicability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether the legal fiction of service applied to a bankruptcy judgment that the debtor failed to collect from the post office, noting that the prior summons for the bankruptcy hearing also could not be delivered. The court reasoned that the legal fiction of service under Art. 138 Abs. 3 ZPO—deeming service complete seven days after postal notification if the addressee should have expected service—did not apply because the prior failed service attempt demonstrated the debtor was not expecting the subsequent delivery; thus, the appeal deadline was calculated from the actual date the debtor obtained a copy of the judgment, rendering a separate request for reinstatement of time limits moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 Abs. 3 ZPO, Art. 174 SchKG, Art. 138 ZPO; Bankruptcy Judgment Service Fiction Inapplicability: Das Urteil des Konkursgerichts vom 28. Februar 2014 konnte der Schuldnerin zunächst nicht zugestellt werden, da sie es auf der Post nicht abholte. Erst als sie auf Vorladung des Konkursamt zur Einvernahme erschien, erhielt sie Kenntnis vom Konkurs und holte am 18. März 2014 ein Exemplar des Urteils beim Bezirksgericht ab. Wenn es darauf ankommt, ist die Beschwerde rechtzeitig.
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KI-generiertVolltext
Art. 138 Abs. 3 ZPO, Art. 174 SchKG, Zustellfiktion. Keine Fiktion für die Zustellung der Konkurseröffnung, wenn schon die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht zugestellt werden konnte.
Die Schuldnerin holte das Urteil, mit welchem der Konkurs eröffnet wurde, auf der Post nicht ab. Aus den Akten ergibt sich, dass ihr schon die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht zugestellt werden konnte - das rügt sie in der Beschwerde aber nicht.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
Das Urteil des Konkursgerichts vom 28. Februar 2014 konnte der Schuldnerin zunächst nicht zugestellt werden, da sie es auf der Post nicht abholte. Erst als sie auf Vorladung des Konkursamt zur Einvernahme erschien, erhielt sie Kenntnis vom Konkurs und holte am 18. März 2014 ein Exemplar des Urteils beim Bezirksgericht ab. Wenn es darauf ankommt, ist die Beschwerde rechtzeitig.
Nach Art. 138 Abs. 3 ZPO gilt die Zustellung mit dem siebten Tag nach der Avisierung einer eingeschriebenen gerichtlichen Sendung durch die Post erfolgt - wenn der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Das war hier nicht der Fall, oder jedenfalls kann es nicht verbindlich angenommen werden. Die Schuldnerin hatte schon die Zustellung der Vorladung zur Konkurseröffnung nicht auf der Post abgeholt, und ob die nachfolgend mit gewöhnlicher A-Post noch einmal spedierte Sendung ihr zukam, ist zwar möglich (nachdem die Post zwar manchmal langsam, aber in aller Regel zuverlässig ist, sogar wahrscheinlich), aber nicht zweifelsfrei erstellt. Damit kann der Schuldnerin auch nicht vorgehalten werden, sie hätte mit der Zustellung des Urteils über die Konkurseröffnung rechnen müssen. Die Fiktion von Art. 138 ZPO greift nicht, und für den Fristenlauf entscheidend ist die tatsächliche Zustellung am 18. März 2018.
Ist die Beschwerde rechtzeitig, bleibt das Gesuch um Wiederherstellung der Frist gegenstandslos.
Obergericht, II. Zivilkammer
Urteil vom 9. Mai 2014 Geschäfts-Nr.: PS140075-O/U