Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS140073 • OG ZH PS140073 KI-generiert

Permissibility of Multiple Enforcement Proceedings for the Same Claim

Geschäftsnummer PS140073
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Multiple enforcement proceedings for the same claim are permissible under Article 67 of the Enforcement and Bankruptcy Act unless the first proceeding has already reached the continuation stage following the debtor's opposition or the creditor's request for continuation; only when the first action is already in the continuation phase does a real risk of repeated seizure of the debtor's assets exist, whereas if the first proceeding is stalled by opposition or abandoned, a new proceeding is allowed, provided the first is not concluded by methods like the issuance of a certificate of debt or lapse of time.

Legislator-Regeste

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Art. 67 SchKG; Permissibility of Multiple Enforcement Proceedings for the Same Claim: Art. 67 SchKG, mehrere Betreibungen für die nämliche Forderung. Nur wenn die erste Betreibung bereits im Stadium der Fortsetzung ist, hat das Betreibungsamt eine neue Betreibung zurückzuweisen.

Schlagwörter

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Betreibung auf Konkurs Fortsetzung der Betreibung Pfändungsbegehren Widerspruchsverfahren wiederholte Gesetzesverletzungen Solidarhaftung Mehrere Betreibungen für die nämliche Forderung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Art. 67 SchKG, mehrere Betreibungen für die nämliche Forderung. Nur wenn die erste Betreibung bereits im Stadium der Fortsetzung ist, hat das Betreibungsamt eine neue Betreibung zurückzuweisen.

(Erwägungen des Obergerichts:)

4. Wie die Vorinstanz richtig mit Bezug auf Lehre und Rechtsprechung festhielt, ist es zulässig, für ein und dieselbe Forderung zwei oder mehrere Betreibungen anzuheben. Eine zweite Betreibung für dieselbe Forderung ist nur dann unzulässig, wenn in der ersten Betreibung der Gläubiger schon das Fortsetzungsbegehren gestellt hat oder wenigstens das Recht hat, dies zu tun. Nur in solchen Fällen besteht ein ernsthaftes Risiko, dass das schuldnerische Vermögen wiederholt Vollstreckungsobjekt wird. Wenn jedoch die erste Betreibung als Folge eines Rechtsvorschlages aufgehalten worden oder wegen eines Verzichts des Gläubigers dahingefallen ist, besteht kein Grund, letzterem eine neue Betreibung für dieselbe Forderung zu verweigern. Das Gesetz schützt den Betriebenen, welcher seine Schuld bezahlt hat und verhindert, dass er ein zweites Mal den Betrag, der Gegenstand der Betreibung bildet, bezahlen muss, indem es ihm die Gelegenheit gibt, Rechtsvorschlag zu erheben oder die Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 und 85a SchKG zu verlangen (act. 18 S. 5 f.; BGE 128 III 383,

E. 1.1 m.w.H.). Hat der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt oder ist er dazu berechtigt, so ist eine zweite Betreibung erst wieder zulässig, wenn die erste Betreibung beispielsweise durch Ausstellung eines Verlustscheins oder durch Zeitablauf abgeschlossen ist (BSK SchKG I-KOFMEL EHRENZELLER, Art. 67 N 8).

Obergericht, II. Zivilkammer

Urteil vom 15. April 2014 Geschäfts-Nr.: PS140073-O/U