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PS140058 • OG ZH PS140058 KI-generiert

Fictional Delivery Rule Applies to Removal of Execution Objections

Geschäftsnummer PS140058
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that the fictional delivery rule under Article 138(3) of the Civil Procedure Code applies even to the delivery of a decision on the removal of an objection to execution, provided the process was initiated by the creditor itself, such as an insurance fund. This is because the debtor refused to accept the notice, triggering the fictional delivery, and no appeal was filed within the statutory period against the creditor's decision to lift the objection. Consequently, the execution proceedings could lawfully continue.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO; Fictional Delivery Rule Applies to Removal of Execution Objections: This is because the debtor refused to accept the notice, triggering the fictional delivery, and no appeal was filed within the statutory period against the creditor's decision to lift the objection. Consequently, the execution proceedings could lawfully continue.

Schlagwörter

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ZPO-Bestimmung Kündigungsfrist Geschäftsordnung Abschiebung Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Widerspruchsklage Zustellfiktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO

Cited as the basis for considering the notification of the decision to be legally effective because the recipient refused to accept it.

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Volltext

Art. 138 Abs. 3 ZPO, Zustellfiktion. Die Fiktion greift auch für die Zustellung des Entscheides über die Rechtsöffnung, wenn dieses Verfahren (im Bereich der obligatorischen Versicherung) von der Kasse selber durchgeführt wurde.

(Erwägungen des Obergerichts:)

4.a) (…)

b) Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 beseitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 126'015 im Umfang der betriebenen Forderung von Fr. 2'525.80 und wies ausdrücklich auf die Einsprachemöglichkeit hin. Formell rechtskräftig und damit vollstreckbar ist eine Verfügung, wenn sie dem Betroffenen gehörig eröffnet und dagegen innert Frist kein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Die Beweislast hierfür obliegt der verfügenden Krankenkasse (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl., Art. 80 N 124; vgl. auch BGE 105 III 43 E. 2).

Gemäss der Sendungsverfolgung verweigerte der Beschwerde-führer die Annahme der Verfügung vom 16. Oktober 2013, weshalb die Sendung als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Für die Zustellfiktion spielt keine Rolle, ob die Rechtsöffnung wie vorliegend durch die Gläubigerin selbst verfügt werden kann oder ob dazu ein Gericht angerufen werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1). Mit dem Fortsetzungsbegehren teilte die Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt am 27. November 2013 sodann mit, dass innert Frist keine Einsprache gegen ihre Verfügung vom 16.

Oktober 2013 erhoben worden sei (act. 13/1-2). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht datiert vom 27. März 2013 und richtet sich somit – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – offensichtlich nicht gegen die den Rechtsvorschlag beseitigende Verfügung vom 16. Oktober 2013 (act. 1, act. 2/3 und 22). Im Übrigen wäre die Einsprache gemäss Rechtsmittelbelehrung zunächst an die Beschwerdegegnerin zu richten gewesen, und erst deren Einspracheentscheid hätte mit Beschwerde weitergezogen werden können.

Der Rechtsvorschlag wurde demnach am 16. Oktober 2013 rechtskräftig beseitigt. Ist der Rechtsvorschlag aufgehoben, ist das Betreibungsverfahren beförderlich fortzusetzen. Das Betreibungsamt führte demnach zu Recht die Pfändung durch, ohne dass es den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über die dort hängige Beschwerde hätte abwarten müssen. Für die beantragte Aufhebung der Pfändung und die Rückerstattung erbrachter Zahlungen besteht somit kein Anlass. Der Beschwerdeführer stellt denn auch weder die gehörige Beseitigung des Rechtsvorschlags noch die Rechtskraft der Verfügung vom 16.

Oktober 2013 ernsthaft in Frage. Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.

Obergericht, II. Zivilkammer

Urteil vom 25. April 2014 Geschäfts-Nr.: PS140058-O/U