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PS140032 • OG ZH PS140032 KI-generiert

Appeal of Bankruptcy Order Reversed Due to Pre-Adjudication Debt Settlement

Geschäftsnummer PS140032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a timely appeal seeking the annulment of a bankruptcy order, where the debtor argued the debt had been settled prior to the initial bankruptcy hearing. The court confirmed that under insolvency law, newly established facts, particularly the full payment of the debt before the initial decision, constitute grounds for setting aside the bankruptcy, even if not known to the lower court; since the creditor confirmed the debt was fully covered by a payment made prior to the bankruptcy adjudication, and the debtor subsequently secured all related procedural costs, the conditions for setting aside the bankruptcy were met, thus reversing the lower court's decision, though the debtor was ordered to bear the costs of both instances due to causing the proceedings through delayed payment.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appeal of Bankruptcy Order Reversed Due to Pre-Adjudication Debt Settlement: The court confirmed that under insolvency law, newly established facts, particularly the full payment of the debt before the initial decision, constitute grounds for setting aside the bankruptcy, even if not known to the lower court; since the creditor confirmed the debt was fully covered by a payment made prior to the bankruptcy adjudication, and the debtor subsequently secured all related procedural costs, the conditions for setting aside the bankruptcy were met, thus reversing the lower court's decision, though the debtor was ordered to bear the costs of both instances due to causing the proceedings through delayed payment.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Zahlungsauftrag nachträglicher Rechtsvorschlag Verfahrenskosten Schulderlass Zahlungsunfähigkeit Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 172 Ziff. 3 SchKG

The court accepted the appeal because the main ground for overturning the bankruptcy—the prior satisfaction of the claim—was established, referencing the rule for its applicability.

Art. 174 Abs. 1 SchKG

Cited to establish the possibility of introducing new facts in the appeal concerning the payment of the claim before the lower court's decision.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of costs in the appeal proceedings, applied in the dispositive orders.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.

Urteil vom 12. Februar 2014

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. Januar 2014 (EK130645)

Erwägungen:

1. Am 28. Januar 2014, 13:45 Uhr, wurde über den Schuldner für die der Betreibung Nr. … zugrunde liegende Forderung der Konkurs eröffnet (act. 7).

Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte er die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9).

2. In seiner Beschwerdeschrift machte der Schuldner geltend, er habe die Forderung der Gläubigerin vor der Konkursverhandlung bezahlt (act. 2 sinngemäss).

3. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt.

4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner u.a. ein Schreiben der Gläubigerin vom 29. Januar 2014 eingereicht, worin diese dem Schuldner bestätigte, dass mit der Zahlung von Fr. 1'043.90, am 17. Januar 2014, ihre Forderung (Betreibung Nr. …, Gerichtsfall Nr. 130645-C) komplett gedeckt sei (act. 4/1 sinngemäss). Insoweit ist eine konkurshindernde Tatsache dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 28. Janu-

ar 2014 eingetreten ist. Ausserdem stellte der Schuldner während laufender Beschwerdefrist beim Konkursamt die Kosten des Konkursamtes (Fr. 300.-)

und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Fr. 200.-) sicher (act. 4/3). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.- leistete der Schuldner einen Barvorschuss (act. 6). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.

5. Die Beschwerde erweist sich von daher als begründet.

6. Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist auf Fr. 750.- festzusetzen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. Januar 2014, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrechnet. Auch die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird dem Schuldner auferlegt.

3. Das Konkursamt Bassersdorf wird, angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'100.- (Fr. 500.- Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.- Rest des von der Gläubigerin dem Einzelgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.- und dem Schuldner einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursamt Bassersdorf und an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach unter Beilage der vorinstanzlichen Akten, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. I. Vourtsis-Müller

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