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PS140025 • OG ZH PS140025 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Seizure Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer PS140025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a debtor's appeal against a seizure, finding that the debtor failed to substantiate claims that the seizure was carried out improperly by unauthorized individuals or that she was wrongly visited at home. The court reasoned that the debtor did not provide sufficient grounds for her absence under the law, that debt enforcement officers are authorized to conduct seizures, and that the validity of the debt itself was not a matter for this supervisory appeal. The court also refused to consider new claims made in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 91 Abs. 2 SchKG; Debtor's Appeal Against Seizure Dismissed for Lack of Substantiation: The court reasoned that the debtor did not provide sufficient grounds for her absence under the law, that debt enforcement officers are authorized to conduct seizures, and that the validity of the debt itself was not a matter for this supervisory appeal. The court also refused to consider new claims made in the appeal.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckung Reihenfolge der Pfändung Pfändungsbegehren Polizeibeamter ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 89 SchKG

Cited to establish the authority of local debt enforcement officers to carry out seizures.

Art. 91 Abs. 3 SchKG

Cited to establish that premises and containers must be opened upon request and that the enforcement officer can seek police assistance if necessary.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited for the non-collection of costs in the proceedings before the higher cantonal supervisory authority.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited for not awarding compensation in the proceedings before the higher cantonal supervisory authority.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited to exclude new claims, factual assertions, and evidence in the second instance.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer.

Urteil vom 27. Februar 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Beschwerdegegnerin,

betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 12. Dezember 2013 (CB130020)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 4. Mai 2013 machte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen eine Beschwerde anhängig gegen "die letzte Pfändung Nr. …" (act. 1). Sie verwies zur Begründung u.a. auf eine am 10. April 2013 bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde (act. 2/1) sowie eine an sie ergangene Mitteilung betreffend Pfändungsanschluss der Beschwerdegegnerin für eine Forderung von Fr. 1'160.50 an der am 10. April 2013 vollzogenen Pfändung (act. 2/2). Ferner kritisierte sie, dass man anhand einer Mahnung nicht pfänden könne, dass man trotz ihrer Abwesenheitsmeldung gepfändet habe, und dass sie Fr. 1'160.-- an das Betreibungsamt zahlen müsse, um ihren Schmuck zurück zu erhalten (act. 1).

b) Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein (act. 22). Dagegen führte die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche sie als "Antwort" bezeichnete (act. 23). Als Anträge lassen sich der Eingabe entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss den Pfändungsvollzug vom 10. April 2013 beanstandet, indem sie die die Pfändung vollziehenden Personen als nicht dazu berechtigt erachtet sowie dem Betreibungsamt Unehrlichkeit und Unkenntnis vorwirft. Die Beschwerdeführerin will Fr. 1'200.-- zu viel bezahltes Geld zurückerstattet haben, ferner ihr Bild "Gartenstrauss" und den Schmuck sowie Fr. 519.-- verrechnete Spesen zurück erhalten (act. 23).

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

c) Die Vorinstanz liess der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auch die Akten der von der Beschwerdeführerin am 10. April 2013 gegen den Pfändungsvollzug erhobenen Beschwerde zukommen, welche mit Nichteintretensentscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuld-

betreibungsund Konkurssachen vom 7. Mai 2013 (act. 24/8) erledigt wurde (act. 24/1-9).

2. a) Gegen eine Verfügung eines Betreibungsoder Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an eine obere kantonale Aufsichtsinstanz sind - nebst Art. 20a Abs. 2 SchKG - gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V. mit § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar.

b) Art. 326 Abs. 1 ZPO schliesst neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel aus, auch bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 5A_405/2011 E. 4.5.3 mit Verweisen; BSK SchKG - Cometta/ Möckli, Art. 18 N 9).

Auf die zweitinstanzlich sinngemäss erhobenen neuen Anträge der Beschwerdeführerin, ihr seien die Beträge von Fr. 519.-- sowie Fr. 1'200.-- zurück zu zahlen, ist daher von vornherein nicht einzutreten.

3. a) Mit der Beschwerde sind konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, welche Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids in welchem Sinne abzuändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sache oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 14). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll.

Aus den - wiederholten Anträgen - auf Herausgabe des Bildes Gartenstrauss und des Schmucks lässt sich sinngemäss entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt sowie die Anordnung, dass die gepfändeten Objekte (Schmuck und Bild) herauszugeben seien. Diesbe-

züglich ist mit der Vorinstanz (act. 22 S. 4) von einem genügenden Antrag auszugehen.

b) Die Vorinstanz wies in ihrer Begründung auf die zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin hin (vgl. act. 1, 3, 5, 7, 10, 12, 14, 16, 17) sowie darauf, dass die Beschwerdeführerin am Tag des Pfändungsvollzugs bereits eine Beschwerde erhoben hatte, auf welche die Vorinstanz nicht eingetreten war (act. 2/1 i.V. mit act. 24/8). Die Vorinstanz stellte in ihrem Nichteintretensentscheid einerseits darauf ab, es fehle ein beschwerdefähiges Objekt und erwog anderseits, die Beschwerdeführerin habe zwar ausreichende Anträge gestellt, begründe diese jedoch mit dem fehlenden Bestand der Forderung, was durch das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde nicht zu prüfen sei (act. 22 S. 4).

Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 15); dies gilt auch in Verfahren, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, muss es als Begründung ausreichen, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach ihrer Auffassung unrichtig sein soll (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, a.a.O.). Diese herabgesetzten Anforderungen werden in der Beschwerdeschrift knapp erfüllt, aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführerin hatte vorinstanzlich in der Beschwerdeschrift bemängelt, sie habe ihre Abwesenheit gemeldet, sei aber trotzdem zu Hause geblieben, ein Betreibungsbeamter sei hinter der Tür gestanden. Sie müsse davon ausgehen, dass man in ihrer Abwesenheit in die Wohnung eindringe (act. 1 i.V.m. act. 2/1). Sinngemäss macht sie damit ein gesetzesverletzendes oder zumindest unangemessenes Verhalten der Betreibungsbeamten anlässlich des Pfändungsvollzugs

vom 10. April 2013 geltend (vgl. die Überschrift von act. 2/1). Zweitinstanzlich rügt sie erneut explizit das Verhalten der Betreibungsbeamten, indem sie anführt, der vollziehende Beamte sowie eine "Frau D._____" hätten keine Erlaubnis, Leute zu pfänden (act. 23). Damit liegt eine rudimentäre Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vor und es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

c) Die Beschwerde erweist sich jedoch als von vornherein unbegründet. Die Beschwerdeführerin vermag ihre Vorwürfe, wonach sie von dazu nicht berechtigten Personen sowie zu Unrecht in ihrer Wohnung aufgesucht worden sei, nicht zu substantiieren. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre Abwesenheit gemeldet und aus diesem Grund hätte der Betreibungsbeamte sie nicht in der Wohnung aufsuchen dürfen. Sie tut nicht dar, dass sie eine genügende Entschuldigung im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SchKG gehabt habe, um der Pfändung fern zu bleiben. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sind die örtlichen Betreibungsbeamten dazu befugt bzw. verpflichtet, die Pfändung zu vollziehen (Art. 89 SchKG). Auf Verlangen müssen Räumlichkeiten und Behältnisse geöffnet werden (Art. 91 Abs. 3 SchKG). Der Betreibungsbeamte kann nötigenfalls die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen (Art. 91 Abs. 3 SchKG). Der Betreibungsbeamte hatte die Beschwerdeführerin auf ihre Pflichten und die Straffolgen aufmerksam zu machen (Art. 91 Abs. 6 SchKG). Ihre Rügen, der Betreibungsbeamte habe ihr mit Gefängnis gedroht (act. 1 i.V. mit act. 2/1; act. 23, zweitletzte Zeile), erweisen sich daher als unbehelflich. Es ist keine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit der die Pfändung vollziehenden Beamten anlässlich des Pfändungsvollzugs dargetan oder ersichtlich. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

d) Die in zweiter Instanz neu vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen sind unzulässig und daher nicht zu berücksichtigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

e) Soweit die Beschwerdeführerin den Bestand der Forderung der Beschwerdegegnerin bestreitet, ist dieser im vorliegenden SchK-Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen. Mit Recht trat die Vorinstanz diesbezüglich auf die Beschwerde nicht ein.

f) Ob die Vorinstanz die Vernehmlassung des Betreibungsamtes (act. 9) der Beschwerdeführerin zukommen liess, ist aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Betreibungsamtes sind im angefochtenen Entscheid zusammengefasst wiedergegeben (act. 22 S. 2 f.). Eine Gehörsverletzung wurde nicht gerügt (act. 23).

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, so weit darauf eingetreten wird.

4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gestützt auf Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten sowie der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens CB130015 – an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer

versandt am: