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PS140019 • OG ZH PS140019 KI-generiert

Debtor Fails to Prove Solvency for Bankruptcy Annulment Appeal

Geschäftsnummer PS140019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the debtor's appeal against a bankruptcy order because, while the debtor claimed to have settled the debt and deposited costs, they failed to adequately demonstrate continued solvency as required by law for the annulment of bankruptcy proceedings. The court reasoned that under the relevant statute, overturning a bankruptcy order requires proof by documentation that the debt has been fully settled *and* credible demonstration of the debtor's ongoing ability to meet current and future obligations, a burden the debtor did not meet merely by submitting payment receipts.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 72 ff. [...] BGG, Art. 113 ff. [...] BGG, Art. 42 [...] BGG; Debtor Fails to Prove Solvency for Bankruptcy Annulment Appeal: The court reasoned that under the relevant statute, overturning a bankruptcy order requires proof by documentation that the debt has been fully settled *and* credible demonstration of the debtor's ongoing ability to meet current and future obligations, a burden the debtor did not meet merely by submitting payment receipts.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Nachweis der Zahlungsfähigkeit Beweislast Zahlungsauftrag nachträglicher Rechtsvorschlag ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

This provision sets out the grounds under which a final decision opening bankruptcy can be overturned, which directly relates to the dismissal of the appeal (Order 1).

Art. 90 BGG

Cited in the text below the operative orders to classify the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. [...] BGG

Cited in Order 4 to specify the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. [...] BGG

Cited in Order 4 to specify the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 [...] BGG

Cited in Order 4 as the relevant provision in conjunction with Articles 72 ff. or 113 ff. BGG for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler.

Urteil vom 6. Februar 2014

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

vertreten durch B._____,

gegen

C._____ GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Januar 2014 (EK130390)

Erwägungen:

I.

Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Horgen eröffnete am 8. Januar 2014 auf Begehren der Gläubigerin vom 24. November 2013 nach vorangegangener Betreibung über den Schuldner den Konkurs (act. 3 und 6). Mit Eingabe an das Obergericht vom 24. Januar 2014 erhob der Schuldner hiergegen rechtzeitig Beschwerde (act. 2; vgl. act. 10/2). Er beantragt, es sei die Konkurseröffnung aufzuheben.

Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–10).

II.

1. Die Rechtsmittelinstanz kann eine Konkurseröffnung (unter anderem) dann aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (seit der Konkurseröffnung) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt wurde, der geschuldete Betrag beim oberen Gericht (Rechtsmittelinstanz) zuhanden des Gläubigers hinterlegt wurde oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner innert der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen und einen der drei Konkurshinderungsgründe mit Urkunden nachzuweisen hat (ZR 110/2011 Nr. 5).

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen der Schuldner die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigen kann. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen.

2. Der Schuldner macht unter Einreichung dreier Belege geltend, dass er am

23. Januar 2014 seine Schuld gegenüber der Gläubigerin, einschliesslich Kosten, mit einer Zahlung von Fr. 2'893.20 getilgt und am 10. Januar 2014 beim Konkursamt die auflaufenden Kosten hinterlegt habe (act. 2 S. 4 i.V.m. act. 5/2–4). Seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen unterlässt er. Die zum Nachweis der Schuldtilgung eingereichten Belege (act. 5/2–4) besagen darüber wenig. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Ausgangsgemäss wird der Schuldner auch für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig. Sein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos (act. 2 S. 2).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Thalwil, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am: