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PS140016 • OG ZH PS140016 KI-generiert

Debtor's Appeal Denied for Untimely Payment After Appeal Deadline

Geschäftsnummer PS140016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed a bankruptcy order, claiming they had reached an agreement with the creditor to pay the outstanding debt and would do so the following day. The court denied the appeal, holding that payment offered after the deadline for filing an appeal, without proof of a recognized bankruptcy impediment like satisfaction, deposit, or waiver, is not a valid ground for annulment.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 106 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor's Appeal Denied for Untimely Payment After Appeal Deadline: The court denied the appeal, holding that payment offered after the deadline for filing an appeal, without proof of a recognized bankruptcy impediment like satisfaction, deposit, or waiver, is not a valid ground for annulment.

Schlagwörter

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Zahlungsfrist Konkursforderung nachträglicher Rechtsvorschlag verspätete Vorbringen Zahlungsverzug des Mieters Versäumung der gesetzlichen Frist Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 ZPO

Provision for imposing court costs on the debtor.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel.

Urteil vom 24. Januar 2014

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Januar 2014 (EK130331)

Erwägungen:

1. Am 8. Januar 2014 wurde über den Schuldner der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragt der Schuldner die Aufhebung des Konkurses (act. 2).

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Die Konkurshinderungsgründe sind innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist geltend zu machen bzw. zu belegen. Nachfristen sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294).

3. Der Schuldner nahm das vorinstanzliche Urteil vom 8. Januar 2014 am

10. Januar 2014 entgegen (act. 5/12/1). Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach am 20. Januar 2014 ab. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014, eingegangen am

21. Januar 2014, macht der Schuldner im Wesentlichen geltend, die Gläubigerin sei wider erwarten kompromissbereit und er habe inzwischen eine Vereinbarung treffen können über die Begleichung der offenen Beträge. Die offene Konkursforderung von Fr. 702.05 werde er Morgen via E-Banking begleichen. Eine frühere Zahlung sei leider nicht möglich gewesen, da er einige Einnahmen gerade erst erhalten habe (act. 2).

Eine Zahlung nach Ablauf der Beschwerdefrist stellt keinen Konkurshinderungsgrund dar. Wie dargelegt, werden keine Nachfristen gewährt. Die Beschwerde scheitert also bereits am fehlenden Konkurshinderungsgrund. Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners erübrigen sich.

Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden ist, ist der Konkurs nicht neu zu eröffnen.

4. Ausgangsgemäss sind die Spruchgebühren beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Der Gläubigerin ist mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.

3. Der Gläubigerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt B._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

versandt am: