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PS130224 • OG ZH PS130224 KI-generiert

Timeliness of Appeal: Fiction of Service Upon Written Refusal to Accept Document

Geschäftsnummer PS130224
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In an appellate proceeding where the timeliness of an appeal was reviewed, the court addressed the fiction of service under Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO, which applies when an addressee refuses to accept a judicial document. Although the statute requires the refusal to be recorded by the delivering person, the court reasoned that the fiction of service is satisfied and the appeal deadline commences when the recipient personally declares the refusal in writing, even if the refusal occurs at a service counter after a collection notice was left, because the recipient's own authentic written declaration of refusal holds the same legal effect as if the postal agent had formally noted it. Consequently, the appeal filed on December 16, 2013, was deemed untimely as the deadline had begun on October 1, 2013, based on the deemed service date of September 30, 2013, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 31 SchKG, Art. 142 Abs. 1 ZPO; Timeliness of Appeal: Fiction of Service Upon Written Refusal to Accept Document: b) Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art.

Schlagwörter

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schriftliche Eröffnung Zustellungsfiktion Normenkontrolle Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs verspätete Einreichung von Urkunden verspätete Einwendungen Fiktion der Zustellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO, Fiktion der Zustellung. Die Fiktion greift auch, wenn nicht die zustellende oder am Schalter die Sendung anbietende Person die Weigerung festhält, sondern die Empfängerin selbst das schriftlich erklärt.

In einem Beschwerdeverfahren wird (von Amtes wegen) geprüft, ob die Frist eingehalten ist.

(Erwägungen des Obergerichts:)

3. a) Der Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2013 konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden.

Die Zustellung einer gerichtlichen Sendung "gilt als erfolgt" (obgleich sie dem Empfänger oder der Empfängerin nicht ausgehändigt wurde), "wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung" (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Sendung mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerdeführerin nicht "überbracht", wie das Gesetz sagt. Da die Postbotin sie an ihrer Adresse offenbar nicht antraf, hinterliess sie (am 25. September 2013) eine Abholungs-Einladung, und am 30. September 2013 erschien die Beschwerdeführerin am Schalter, wo sie die Annahme der Sendung verweigerte (zu diesem Ablauf das track-and-trace der Post, act. 11/2/B). Es kann aber nicht darauf ankommen, ob die Sendung wie nach dem Wortlaut des Gesetzes "überbracht" oder am Schalter zur Aushändigung angeboten wird - das Hinterlassen einer Abholungseinladung mit der Aufforderung, die Sendung am Schalter abzuholen, wird vom Gesetz stillschweigend als zulässig angesehen und liegt auch Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zugrunde. Die Verweigerung der Annahme ist sodann hier nicht wie das Gesetz an sich verlangt "von der überbringenden Person festgehalten" worden. Diese Bestätigung müsste von der Person abgegeben worden sein, welche der Adressatin die Sendung am Schalter übergeben wollte. Über dem Kleber "Zurück / Annahme verweigert" ist aber von Hand vermerkt Retourn - Annahme verweigert … [Unterschrift]

Die Unterschrift ist offenkundig die der Beschwerdeführerin (act. 11/2/A und act. 16). Das muss die selbe Konsequenz haben, wie wenn die Schalterbeamtin die ihr gegenüber ausgesprochene Weigerung festgehalten hätte - im Grunde ist die Erklärung durch die Adressatin selber ja authentischer als die durch eine andere Person. Das Gesetz verlangt daher nach seinem Sinn nicht in jedem Fall die Erklärung der überbringenden oder übergebenden Person, sondern es lässt vielmehr auch deren Erklärung gelten, wenn die Adressatin die Weigerung nicht selber schriftlich erklärt.

Die Zustellung des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses ist demnach auf den 30. September 2013 festzulegen. Ab diesem Zeitpunkt berechnet sich der Fristenlauf für die Beschwerdefrist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Zirkulationsbeschluss der Beschwerdeführerin auf deren Bitte hin noch ein zweites Mal, nämlich am 2. Dezember 2013, zugestellt wurde (act. 12). Im Begleitschreiben des Bezirksgerichtes zu dieser Zustellung wurde … [die Beschwerdeführerin] darauf hingewiesen, dass diese zweite Zustellung keine neue Frist auslöse (act. 12).

b) Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art.

142 Abs. 1 ZPO). Vorliegend begann die Beschwerdefrist am 1. Oktober 2013 zu laufen und endete am 10. Oktober 2013. Demnach erweist sich die Beschwerde vom 16. Dezember 2013 als verspätet. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Obergericht Zürich, II. Zivilkammer Beschluss vom 9. Januar 2014 Geschäftsnummer PS130224