Debtor Successfully Halts Bankruptcy Proceedings After Proving Debt Repayment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court overturned the bankruptcy order against a debtor, holding that while the initial bankruptcy order was valid because the debtor failed to prove payment of the debt to the lower court, the debtor subsequently demonstrated payment of the debt, which is a ground for halting bankruptcy proceedings. The court also noted that the debtor had secured the costs associated with the appeal, fulfilling the requirements for overturning the bankruptcy.
Legislator-Regeste
AmtlichKonkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Oktober 2013 (EK130230)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the basis for the possibility of lifting the bankruptcy in the appeal proceedings if the debtor proves solvency and one of the legally provided grounds for hindering bankruptcy.
Cited as the provision under which the debtor demonstrated a fact hindering bankruptcy (payment) prior to the first instance decision.
Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.
Cited to classify the decision as one from a bankruptcy or composition judge, relevant for appeals to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130187-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.
Urteil vom 25. Oktober 2013
in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Oktober 2013 (EK130230)
Erwägungen:
1. Am 11. Oktober 2013 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte sie die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (act. 7).
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind.
3. a) Das Konkurseröffnungsbegehren vom 30. Juli 2013 ging am 6. August 2013 bei der Vorinstanz ein (act. 5/1). Am 30. Juli 2013 zahlte die Schuldnerin die Restschuld der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Betreibungsforderung (Betreibungs Nr. …, act. 6) beim Betreibungsamt C._____ ein (act. 4/1). Ferner hat die Schuldnerin entsprechend dem Hinweis im Anhang zur Vorladungsverfügung (act. 5/3) die durch das Konkurseröffnungsbegehren entstandenen Gerichtskosten im Betrag von Fr. 200.– vor der Konkurseröffnung auf der Bezirksgerichtskasse einbezahlt (vgl. act. 6 S. 2).
Da das Einzelgericht in Konkurssachen keine Kenntnis von der Tilgung der Konkursforderung hatte, wurde der Konkurs zu Recht eröffnet. Es lag nämlich an der Schuldnerin – und nicht etwa am Betreibungsamt (vgl. act. 7, Mitteilung des Betreibungsamtes vom 14. Oktober 2013 betreffend Erledigung der Betreibung) – dem Einzelgericht in Konkurssachen mittels Urkunden (Quittungen) die Zahlung der Konkursforderung nachzuweisen. Darauf wurde sie im Anhang der Vorladungsverfügung hingewiesen (act. 5/3).
b) Mit dem Nachweis der Zahlung der Restschuld (act. 4/1) hat die Schuldnerin eine konkurshindernde Tatsache (Tilgung) im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 11. Oktober 2013 eingetreten ist. Praxisgemäss ist in solchen Fällen von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG abzusehen. Da die Schuldnerin während laufender Beschwerdefrist beim Konkursamt C._____ einen Barvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren geleistet (act. 10) und die Kosten des Konkursamtes (inkl. Rest der vorinstanzlichen Spruchgebühr, Fr. 100.–) sichergestellt hat (act. 10), sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet.
4. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die nicht rechtzeitige Zahlung der Konkursforderung das Verfahren veranlasst hat.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Oktober 2013, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr beim Konkursamt C._____ geleisteten Barvorschuss verrechnet. Auch die – teilweise von der Gläubigerin bezogene – erstinstanzliche Spruchgebühr wird der Schuldnerin auferlegt. Es wird vorgemerkt, dass die Schuldnerin zwei Drittel der vorinstanzlichen Spruchgebühr, Fr. 200.–, bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur bezahlt hat.
3. Das Konkursamt C._____ wird unter Hinweis, dass zwei Drittel der vorinstanzlichen Spruchgebühr (Fr. 200.–) von der Schuldnerin bereits anderweitig bezahlt worden sind, angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'650.– (Fr. 950.– Zahlung der Schuldnerin sowie
Fr. 1'700.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.–, dem Obergericht Fr. 750.– und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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