Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS130171 • OG ZH PS130171 KI-generiert

Bankruptcy Order Reversed Due to Lack of Proper Notice

Geschäftsnummer PS130171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court overturned a bankruptcy order issued by the lower court because the debtor had not received proper notification of the hearing, as the registered mail notification was returned as uncollected, and the subsequent service by ordinary mail lacked proof of delivery, meaning the legal principle of being heard (right to a fair hearing) was violated as the debtor could not present their case. Consequently, the court reversed the bankruptcy order and remanded the case for proper notification of the parties and a new decision by the lower court, while also ordering the release of a deposited security amount to the debtor.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Bankruptcy Order Reversed Due to Lack of Proper Notice: Consequently, the court reversed the bankruptcy order and remanded the case for proper notification of the parties and a new decision by the lower court, while also ordering the release of a deposited security amount to the debtor.

Schlagwörter

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Konkursverhandlung Eröffnung des Entscheids Anspruch auf rechtliches Gehör Recht zur Hinterlegung Nichtanhandnahmeverfügung Auslegung von Urteilen Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 138 III 227
zum Ganzen: BGE 138 III 227 mit Hinweisen).
BGE 138 III 229
Die Konkursandrohung begründet kein Prozessrechtsverhältnis vor dem Konkursgericht (BGE 138 III 229).
BGE 137 I 197
setzt wird, dass die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 197 f.
BGE 136 V 117
Claimant v. SUVA (Rehaklinik Bellikon Assessment)
BGE 133 I 201
Cantonal Equalization Fund v. Employee Regarding Insufficient Notification of Subsidy Decision
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning to define the scope of review, but not explicitly used in the dispositive orders.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Cited in the reasoning to discuss the presumption of service, but not explicitly used in the dispositive orders.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final order to specify the rules governing an appeal to the Federal Supreme Court (Appeal in Civil Matters).

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final order to specify the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the final order in conjunction with other articles, specifying the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to confirm the decision is a final decision within the meaning of this article.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited in the final section to confirm the decision is appealable to the Federal Supreme Court under this provision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS130171-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.

Beschluss vom 16. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. September 2013 (EK131421)

Erwägungen:

1. Die Schuldnerin ist seit dem tt. November 1998 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag verfolgt sie umweltpolitische und soziale Ziele (vgl. act. 6). Mit Urteil vom 12. September 2013, 10:00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für zwei Forderungen der Gläubigerin von Fr. 12'517.80 und Fr. 4'539.90, jeweils nebst Zins zu 5 % seit 25. Februar 2013, Fr. 100.-- Mahnkosten, Fr. 100.-- Inkassokosten und Fr. 250.-- Betreibungskosten (act. 3 = act. 7 = act. 8/8).

Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldnerin mit einer am 26. September 2013 dem Gericht persönlich überbrachten Eingabe vom 24. September 2013 rechtzeitig Beschwerde (act. 2, vgl. act. 8/10). Sie verlangte, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, und es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2). Den Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren hatte die Schuldnerin bereits geleistet (vgl. act. 5). Ebenso hatte sie einen Betrag von Fr. 1'500.-- zur Sicherstellung der konkursamtlichen Kosten beim Konkursamt C._____ hinterlegt (act. 4/3). Am 26. September 2013 reichte die Schuldnerin eine Beschwerdeergänzung ein (act. 9 und act. 10).

Nach dem Eingang der vorinstanzlichen Akten wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 27. September 2013 (act. 11) einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Innert der ihr mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 angesetzten Frist reichte die Gläubigerin keine Beschwerdeantwort ein (act. 14 und act. 15).

2. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe erst nach der Eröffnung des Konkurses vom vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis erhalten (act. 2 S. 2). Insbesondere habe sie keine Vorladung zur vorinstanzlichen Verhandlung erhalten (act. 10).

Den vorinstanzlichen Akten zufolge wurde am 9. August 2013 die Vorladung zur Konkurseröffnungsverhandlung vom 12. September 2013 erlassen (act. 8/4). Die Sendung mit derselben wurde der Schuldnerin am 12. August 2013 zur Abholung gemeldet und am 20. August 2013 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Gericht zurückgesandt (act. 8/7). Eine zweite Zustellung der Vorladung erfolgte noch gleichentags per A-Post (vgl. den handschriftlichen Vermerk auf act. 8/7). Mangels eines Zustellungsnachweises ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin auch diese Vorladung nicht erhalten hat, wie es von ihr behauptet wird.

Stellt das Gericht eine Vorladung durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zur ZPO entspricht diese Vorschrift bewährter Rechtsprechung (vgl. die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7307 Ziff. 5.9.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zustellungsfiktion lässt sich deshalb auf die ZPO übertragen. Demnach entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (vgl. zum Ganzen: BGE 138 III 227 mit Hinweisen). Die Konkursandrohung begründet kein Prozessrechtsverhältnis vor dem Konkursgericht (BGE 138 III 229). Die Zustellung der Vorladung zur Konkurseröffnungsverhandlung vom 12. September 2013 kann somit nicht fingiert werden.

Indem die Vorinstanz die Konkurseröffnung aussprach, ohne dass sich die Schuldnerin bzw. ihr Vertreter im Rahmen der Verhandlung vom 12. September 2013 äussern konnte, wurde der Anspruch der Schuldnerin auf Wahrung des rechtlichen Gehörs missachtet. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich, da für eine solche vorausge-

setzt wird, dass die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 197 f. mit Hinweis auf BGE 136 V 117, Erw. 4.2.2.2 und BGE 133 I 201, Erw. 2.2). Im Rahmen dieses Verfahrens kann indessen lediglich unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Vorladung der Parteien und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Klarheit halber ist die Schuldnerin ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie nunmehr Kenntnis vom vorinstanzlichen Konkurseröffnungsverfahren und mit der neu zu ergehenden Vorladung zu rechnen hat.

3. Das Konkursamt C._____ ist anzuweisen, der Schuldnerin den bei ihm einbezahlten Betrag von Fr. 1'500.-- auszuzahlen.

4. Bei diesem Ausgang sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Die Gläubigerin hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Schuldnerin mangelt es an einer Rechtsgrundlage.

Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. September 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, der Schuldnerin den bei ihm einbezahlten Betrag von Fr. 1'500.-- auszuzahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Obergerichtskasse sowie – unter Beilage der Akten – an das Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke

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