Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS130124 • OG ZH PS130124 KI-generiert

Deemed Delivery of Court Documents Following Mail Hold Instruction

Geschäftsnummer PS130124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

When a party instructs their postal service to hold all mail, and a court document is subsequently sent but cannot be delivered due to this instruction, the seven-day period for deemed delivery under Article 138(3)(a) of the Civil Procedure Code begins upon the mail's arrival at the designated post office, as this situation constitutes a bad-faith obstruction of service akin to failing to collect mail. The court reasoned that while the recipient did not actively refuse the document, their instruction to hold mail, knowing a legal proceeding was ongoing, effectively prevented delivery and thus invoked the fiction of service, aligning with the principle of good faith in procedural law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 138 Abs. 3 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 52 ZPO, Art. 138 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Deemed Delivery of Court Documents Following Mail Hold Instruction: The court reasoned that while the recipient did not actively refuse the document, their instruction to hold mail, knowing a legal proceeding was ongoing, effectively prevented delivery and thus invoked the fiction of service, aligning with the principle of good faith in procedural law.

Schlagwörter

KI-generiert
Postdienst Gültigkeit der Postzustellung Zustellungsfiktion ZPO-Bestimmung Aktenübermittlung longa manu traditio Fiktion der Zustellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 138 Abs. 3 ZPO

Applied to establish the fiction of service when the addressee instructed their mail to be held.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited to set a supplementary deadline for the cost deposit after the original deadline expired.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Art. 138 Abs. 3 ZPO, Fiktion der Zustellung. Kann die Sendung nicht zugestellt werden, weil die Adressatin den Auftrag gegeben hat, ihre Post zurückzuhalten, läuft die siebentägige Frist von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ab Eingang der Sendung bei der Bestimmungspoststelle.

Einer Beschwerdeführerin wurde Frist angesetzt, um die Kosten vorzuschiessen. Diese Verfügung wurde ihr durch die Post nicht zugestellt, weil sie den Auftrag gegeben hatte (welchen die Post angenommen hatte und befolgte), alle für sie bestimmten Sendungen seien bis zu einem bestimmten Datum zurückzuhalten.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

Wenn eine Partei Kenntnis von einem Verfahren hat, an welchem sie beteiligt ist, muss sie dafür sorgen, dass ihr Sendungen des Gerichts zugestellt werden können. Dieser Grundsatz (…) findet seinen Niederschlag einerseits in Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO: wenn die Partei die Zustellung aktiv verweigert und dies von der überbringenden Person (sei das ein Postbote oder jemand anders) festgehalten wird, gilt die Zustellung als am Tag der Weigerung erfolgt. Der gleiche Gedanke ist ausgedrückt in Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO: eine Sendung, die auf der Post nicht abgeholt wird, gilt als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch (und, so ist zu ergänzen, der Mitteilung der Post mittels der üblichen Abholungseinladung, es sei eine Sendung abholbereit) als zugestellt.

Letztlich ist diese Regelung eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch im Prozessrecht gilt (Art. 52 ZPO). Der Fall, dass jemand der Post den Auftrag gibt, seine Post längere Zeit zurück zu halten, entspricht nicht genau einem der gesetzlich geregelten, aber es verhält sich im Wesentlichen gleich. Eine Partei verhält sich treuwidrig, wenn sie sich in Kenntnis eines laufenden Verfahrens für längere Zeit die Zustellung postalischer Sendungen verbittet.

Nach den Angaben im elektronischen Sendungsverfolgungs-System der Post wurde der Beschwerdeführerin offenbar keine Abholungseinladung abgegeben - aus der Sicht der Post machte das auch keinen Sinn, weil die Adressatin ja erklärt hatte, sie werde erst nach längerer Zeit wieder [ihre] Post entgegen nehmen. Im Ergebnis vereitelt die Adressatin aber damit die Zustellung gerichtlicher Sendungen, was Art. 138 ZPO nicht zulassen will. Immerhin hat sie die Sendung nicht aktiv zurückgewiesen wie beim Tatbestand von Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO. Es ist daher angezeigt, die Fiktion der Zustellung erst auf den siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Bestimmungspoststelle und dem Eintrag "nicht erfolgreicher Zustellungsversuch / zurückbehalten" zu datieren.

Der genannte Eintrag im System trägt das Datum vom 19. Juli 2013 (act. 9/1, Anhang). Innert der sieben Tage, das heisst bis zum (Freitag) 26. Juli 2013 wurde die Sendung nicht abgeholt. Ans Obergericht zurück spediert wurde sie erst am 29. Juli 2013. Hätte die Adressatin sie in der Zwischenzeit doch noch bezogen, wäre die Zustellfiktion nicht zum Tragen gekommen (BGer 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012), das war aber nicht der Fall.

Die mit der Verfügung vom 18. Juli 2013 angesetzte Frist von zehn Tagen zum Leisten des Kostenvorschusses lief am 5. August 2013 ungenutzt ab. Es ist daher heute die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist anzusetzen (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 7. August 2013 Geschäfts-Nr.: PS130124-O/Z02