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PS130116 • OG ZH PS130116 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bankruptcy Order Dismissed for Lack of Jurisdiction and Vexatious Litigation

Geschäftsnummer PS130116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant debtor appealed a lower supervisory authority's decision to dismiss an appeal against a notification from the bankruptcy office, essentially seeking to nullify the initial bankruptcy order. The higher supervisory authority dismissed the appeal because the supervisory authority lacks jurisdiction to review the validity of a final, judicial bankruptcy order, a fact previously communicated to the debtor, and because the bankruptcy office's communication was deemed a mere expression of opinion, not a valid object of appeal; consequently, the appeal was dismissed, and the debtor was ordered to pay the appeal fee due to vexatious litigation.

Legislator-Regeste

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Art. 190 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 22 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 90 BGG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Order Dismissed for Lack of Jurisdiction and Vexatious Litigation: The higher supervisory authority dismissed the appeal because the supervisory authority lacks jurisdiction to review the validity of a final, judicial bankruptcy order, a fact previously communicated to the debtor, and because the bankruptcy office's communication was deemed a mere expression of opinion, not a valid object of appeal; consequently, the appeal was dismissed, and the debtor was ordered to pay the appeal fee due to vexatious litigation.

Schlagwörter

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mutwillige Prozessführung sachliche Unzuständigkeit Aufsichtszuständigkeit Eröffnung des Entscheids Normenkontrolle Betreibung auf Konkurs Beschwerde gegen Verfügung vom 27. April 2013 (recte: 22. Mai 2013)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision was applied by the lower authority to impose costs on the appellant for vexatious appeal, a decision upheld by the upper authority, and it was cited in the reasoning for imposing costs in the second instance.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision was cited in the reasoning for denying the award of party compensation in the second instance proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS130116-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel.

Urteil vom 15. Juli 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt B._____, Beschwerdegegner,

vertreten durch Mobile Equipe des Notariatsinspektorates des Kantons Zürich, betreffend Beschwerde gegen Verfügung vom 27. April 2013 (recte: 22. Mai 2013)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juni 2013 (CB130064)

Erwägungen:

1. Prozessgeschichte

1.1 Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer und Konkursschuldner (nachfolgend Schuldner genannt) beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter Beschwerde gegen ein Schreiben des Konkursamts B._____ vom 22. Mai 2013 (act. 1 u. act. 2/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Juni 2013 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 6).

1.2 Dagegen erhob der Schuldner fristgerecht mit Eingabe vom 2. Juli 2013 (Datum Ankunft Grenzstelle Schweiz bzw. Zürich 1 [vgl. act. 10]; act. 11) bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 7):

"1. Es sei auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Konkurs über den Gesuchsteller einzutreten und gutzuheissen;

2. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom

23. November 2010 nichtig zu erklären.

3. Es sei die auferlegten Kosten des Verfahrens von Fr. 500.– aufzuheben."

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Materielles

2.1 Die untere Aufsichtsbehörde begründete ihren Nichteintretensentscheid vom

17. Juni 2013 im Wesentlichen damit, dass einerseits die Aufsichtsbehörde über die Konkursämter (immer noch) nicht zuständig sei zur Feststellung der Nichtigkeit von Konkurseröffnungen, und andererseits handle es sich beim Schreiben des Konkursamts B._____ vom 22. Mai 2013 nicht um ein gültiges Anfechtungsobjekt (act. 6).

2.2 Der Schuldner bringt beschwerdeweise zwar auf rund 9 Seiten vor, weshalb aus seiner Sicht die Konkurseröffnung wegen unbekannten Aufenthalts ohne vor-

gängige Betreibung (Art. 190 SchKG) vom 23. November 2010 bzw. vom

14. März 2011, 15.15 Uhr, nichtig sein soll. Ausführungen dazu, aus welchen Gründen sich die untere Aufsichtsbehörde fälschlicherweise für unzuständig erklärt haben soll, macht er hingegen nicht (act. 7 S. 2 ff.).

Die untere Aufsichtsbehörde führte im angefochtenen Zirkulationsbeschluss klar und verständlich aus, warum es der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs verwehrt sei, den rechtkräftigen, gerichtlichen Entscheid der

II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2011 zu überprüfen. Insbesondere verwies sie auch auf das Urteil der oberen Aufsichtsbehörde vom 28. September 2012 (Geschäfts-Nr. PS120167), worin der Schuldner bereits einmal darauf hingewiesen worden ist, dass die Aufsichtsbehörde für solche Verfahren nicht zuständig sei (act. 6 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum der Schuldner vor der oberen Aufsichtsbehörde nach wie vor die Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung verlangt. Es sei nochmals gesagt, dass dafür die Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen nicht zuständig sind.

Antrag 1 der Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.3 Die untere Aufsichtsbehörde erwog unter Hinweis auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung, aus welchen Gründen das Schreiben des Konkursamts B._____ vom 22. Mai 213 eine blosse Meinungsäusserung wiedergebe und folglich kein gültiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG darstelle. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (act. 6 S. 3 ff.). Der Schuldner setzte sich in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit den entsprechenden Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinander. Stattdessen begnügt er sich damit, wie bereits erwähnt, seitenweise Nichtigkeitsgründe gegen die Konkurseröffnung vorzubringen.

Antrag 2 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.4 Der Schuldner verlangt die Aufhebung der ihm durch die untere Aufsichtsbehörde auferlegten Kosten von Fr. 500.– (Antrag 3; act. 7 S. 1). Gründe für seinen Antrag macht er keine geltend (vgl. act. 7 S. 1 ff.).

Die untere Aufsichtsbehörde verlegte die Kosten des Verfahrens wegen mutwilliger Beschwerdeführung gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 (act. 6 S. 6), was nicht zu beanstanden ist.

Antrag 3 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.5 Es besteht schliesslich aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG).

3. Kostenund Entschädigungsfolgen im zweitinstanzlichen Verfahren

Der Schuldner hält in seiner Beschwerdeschrift abermals an der offensichtlich falschen Auffassung fest, die Vorinstanz sei zuständig für die Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er die Beschwerde wider besseren Willens erhoben hat.

Wegen mutwilliger Beschwerdeführung ist dem Schuldner auch die Gebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 500.– aufzuerlegen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Gebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer gegen Rückschein und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich und das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

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