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PS130114 • OG ZH PS130114 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bankruptcy Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer PS130114
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a debtor's appeal against a bankruptcy order issued due to an unpaid dental bill because the debtor failed to meet the strict procedural requirements under the Enforcement and Bankruptcy Law (SchKG). Specifically, to suspend bankruptcy on appeal, the debtor must prove a statutory ground for hindrance to bankruptcy (payment, deposit, or creditor waiver) with documentary evidence within the ten-day appeal period, and must also credibly demonstrate solvency; the debtor only requested installment payments contingent on future dental prosthesis repair and submitted no timely supporting documents, rendering the appeal manifestly unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 56 ZPO, Art. 106 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Dismissed for Procedural Non-Compliance: Specifically, to suspend bankruptcy on appeal, the debtor must prove a statutory ground for hindrance to bankruptcy (payment, deposit, or creditor waiver) with documentary evidence within the ten-day appeal period, and must also credibly demonstrate solvency; the debtor only requested installment payments contingent on future dental prosthesis repair and submitted no timely supporting documents, rendering the appeal manifestly unfounded.

Schlagwörter

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Gläubigerversammlung Ratenzahlungen prozessleitende Verfügungen Einstellung des Konkursverfahrens nachträglicher Rechtsvorschlag Nachlassvertrag im Konkurs Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 ZPO

The court ordered that the costs of both instances be imposed on the debtor, citing this article.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS130114-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel.

Urteil vom 4. Juli 2013

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juni 2013 (EK130908)

Erwägungen:

1. Am 20. Juni 2013 wurde über den Schuldner aufgrund einer nicht bezahlten Zahnarztrechnung (act. 7/3/3) der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6 = act. 7/6). Mit Eingabe vom 29. Juni 2013 (Datum Poststempel) beantragt der Schuldner die Aufhebung des Konkurses. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er werde die Forderung ratenweise bezahlen, da er nicht den gesamten Betrag beibringen könne. Die Ratenzahlung beginne aber erst, wenn er mit seiner Prothese wieder essen könne (act. 2).

2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Die Konkurshinderungsgründe sind innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist geltend zu machen bzw. zu belegen. Nachfristen sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294).

2.2 Der Schuldner nahm das vorinstanzliche Urteil vom 20. Juni 2013 am

21. Juni 2013 entgegen (act. 7/8). Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach am 1. Juli 2013 ab. Der Schuldner legte mit seiner Beschwerdeschrift, welche am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Obergericht einging (vgl. act. 2), weder Urkunden für den Nachweis von Konkurshinderungsgründen ins Recht, noch machte er darin seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft (vgl. act. 2). In Nachachtung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) versuchte das Gericht am 1. Juli 2013 erfolglos den Schuldner telefonisch zu erreichen, um auf die unvollständige Beschwerdeschrift aufmerksam zu machen (act. 8). Mittlerweile ist die Beschwerdefrist abgelaufen. Entsprechende Belege wurden nicht (fristgerecht) beigebracht. Wie dargelegt, werden keine Nachfristen gewährt.

Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

2.3 Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden ist, ist der Konkurs nicht neu zu eröffnen.

3. Ausgangsgemäss sind die Spruchgebühren beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Dem Gläubiger ist mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.

3. Dem Gläubiger wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt (…)-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich (…), je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

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