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PS130106 • OG ZH PS130106 KI-generiert

Bankruptcy Proceedings Dismissal Over Settled Debt

Geschäftsnummer PS130106
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the opening of bankruptcy proceedings, arguing that the underlying debt, including interest and collection costs, had been settled with the enforcement office before the bankruptcy ruling on June 12, 2013, which qualifies as a ground for dismissing the bankruptcy application under relevant law, provided the court costs are also covered or secured. The appellate court found evidence confirming the pre-ruling payment of the primary debt and subsequent securing of the court and administrative fees, leading to the reversal of the initial bankruptcy order, although the appellant was ordered to bear the costs of both proceedings due to causing the unnecessary litigation through delayed payment.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Bankruptcy Proceedings Dismissal Over Settled Debt: The appellate court found evidence confirming the pre-ruling payment of the primary debt and subsequent securing of the court and administrative fees, leading to the reversal of the initial bankruptcy order, although the appellant was ordered to bear the costs of both proceedings due to causing the unnecessary litigation through delayed payment.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Betreibungskosten Zahlungsauftrag Eröffnung des Verfahrens administrative Entlassung unnötige Kosten Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 1 SchKG

This provision is implied as the ground for lifting the bankruptcy based on the late payment of the debt before the bankruptcy order.

Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO

This provision governs the procedural requirements for filing and substantiating the appeal, which was implicitly followed for the appeal to be heard.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, cost provisions are usually derived from the relevant procedural code (here, the principle is applied via Art. 66 BGG/LTF for the Federal Supreme Court, which is usually mirrored in cantonal law for internal costs rulings, and is referenced in the context of the Federal Supreme Court appeal instructions).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS130106-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf

Urteil vom 17. Juni 2013

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juni 2013 (EK130789)

Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich eröffnete mit Urteil vom

12. Juni 2013 über den Beschwerdeführer den Konkurs (act. 3). Mit Beschwerde vom 13. Mai [recte: Juni] 2013 beantragte der Beschwerdeführer innert Frist die Aufhebung des Konkurses zufolge Tilgung der Konkursforderung vor Eröffnung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Gleichentags zahlte der Beschwerdeführer bei der Obergerichtskasse Zürich einen Betrag von Fr. 1'750.– (Sicherstellung der Kosten sowie Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren) ein (act. 11/1-2).

Dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2013 entsprochen (act. 9).

2. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG bedeutet neben der Zahlung der Schuld und der Zinsen auch die Begleichung sämtlicher Kosten. Beruft sich der Betriebene erst nach Eröffnung des Konkurses auf Tilgung, muss er nachweisen, dass er neben den Kosten des Konkursgerichts und einer allfälligen Prozessentschädigung an die Gläubigerin im Konkurseröffnungsverfahren insbesondere auch die Kosten des Konkursamtes bezahlt oder sicher gestellt hat (ZR 110 Nr. 79). Wird der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG aufgehoben, also insbesondere wegen eines Verfahrensmangels, oder weil der Schuldner (wie hier) neu vorträgt, dass die Schuld bereits vor der Konkurseröffnung getilgt worden sei, so wird nach ständiger Praxis der Kammer von

der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen (KuKo SchKG-DIGGELMANN/MÜL- LER, Art. 174 N 7 und 12).

3. Die Forderung der Beschwerdegegnerin wurde vom Beschwerdeführer einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten mit Zahlung an das Betreibungsamt C._____ am 10. Juni 2013, mithin vor Konkurseröffnung am 12. Juni 2013, getilgt (act. 3 und act. 4/1). Die Gerichtsgebühr des Konkursgerichts wurde auf Fr. 400.– festgesetzt (act. 3). Diese sowie die konkursamtlichen Kosten wurden ferner mit Zahlung von Fr. 1'000.– bei der Obergerichtskasse Zürich sichergestellt (act. 8, act. 11/1). Der über den Beschwerdeführer eröffnete Konkurs ist daher aufzuheben.

4. Die Kosten beider Instanzen hat der Beschwerdeführer zu tragen, da er durch die verspätete Zahlung die Verfahren überhaupt erst veranlasst hat. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.– festzulegen und aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu beziehen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juni 2013, mit dem über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrechnet. Auch die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die bei der Obergerichtskasse Zürich einbezahlten Fr. 1'000.– werden dem Konkursamt D._____ überwiesen und das Konkursamt D._____ wird angewiesen, von dem Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung des Beschwerdeführers sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.– und dem Beschwerdeführer einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt D._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

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