Urgency of Lawsuit Under Art. 85a SchKG After Bankruptcy Opening
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether a lawsuit filed under Art. 85a of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law (SchKG) qualifies as "urgent" for the purposes of Art. 207 SchKG, which governs the suspension of civil proceedings upon the opening of bankruptcy. While proceedings based on an enforcement action that is only revived if the bankruptcy is discontinued for lack of assets lose their urgency upon bankruptcy opening, the court reasoned that a lawsuit under Art. 85a SchKG, due to its connection to the enforcement action, likewise loses any inherent urgency once the enforcement action itself is suspended by the declaration of bankruptcy under Art. 206 Abs. 1 SchKG, thus precluding it from being considered urgent under Art. 207 Abs. 1 SchKG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 207 SchKG, Art. 85a SchKG, Art. 206 Abs. 1 SchKG, Art. 230 Abs. 4 SchKG, Art. 207 Abs. 1 Satz, Art. 207 Abs. 1 SchKG; Urgency of Lawsuit Under Art. 85a SchKG After Bankruptcy Opening: b) Das Bundesgericht umschreibt Prozesse als dringlich im Sinne von Art. 207 Abs. 1 SchKG, wenn sie wegen der Natur des Streites respektive des Streitgegenstandes nicht bis zur zweiten Gläubigerversammlung eingestellt bleiben können und unabhängig von den Vorschriften des Konkursverfahrens eine rasche Erledigung erfordern. Wird ein Prozess als dringlich beurteilt, so muss der Konkursverwaltung Frist angesetzt werden für die Erklärung, ob sie das Verfahren im Namen der Masse durchführen will … (BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, a.a.O., Art. 207 N 35).
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KI-generiertVolltext
Art. 207 SchKG, Dringliches. Eine Klage nach Art. 85a SchKG ist grundsätzlich nicht dringlich im Sinne der Bestimmung.
(Erwägungen des Obergerichts:)
6. a) Grundsätzlich werden alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen mit der Konkurseröffnung aufgehoben (Art. 206 Abs. 1 SchKG). [Sie] leben nach Art. 230 Abs. 4 SchKG wieder auf, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird (Art. 230 Abs. 4 SchKG). Es fallen mit der Konkurseröffnung nicht nur die hängigen Betreibungen, sondern auch die darauf beruhenden Verfahren als gegenstandslos dahin. Die ebenfalls auf einer Betreibung beruhende Klage nach Art. 85a SchKG fällt allerdings nicht dahin (BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, 2. Auflage, Art. 206 N 11-12). Dies liegt in der Doppelnatur der Klage (…). Mit der Konkurseröffnung werden ferner, mit Ausnahme dringlicher Fälle, Zivilprozesse in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens 10 Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden (Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
b) Das Bundesgericht umschreibt Prozesse als dringlich im Sinne von Art. 207 Abs. 1 SchKG, wenn sie wegen der Natur des Streites respektive des Streitgegenstandes nicht bis zur zweiten Gläubigerversammlung eingestellt bleiben können und unabhängig von den Vorschriften des Konkursverfahrens eine rasche Erledigung erfordern. Wird ein Prozess als dringlich beurteilt, so muss der Konkursverwaltung Frist angesetzt werden für die Erklärung, ob sie das Verfahren im Namen der Masse durchführen will … (BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, a.a.O., Art. 207 N 35).
c) Die Dringlichkeit einer Klage nach Art. 85a SchKG ergibt sich aus der Verbindung zur Betreibung. Wird die Betreibung mit der Konkurseröffnung durch Art. 206 Abs. 1 SchKG aufgehoben, so entfällt damit auch die Dringlichkeit. Bei solchen Klage liegt deshalb keine Dringlichkeit im Sinne von Art. 207 Abs. 1 SchKG vor (vgl. BGE 132 III 89 Erw. 1.6).
Obergericht, II. Zivilkammer
Beschluss vom 6. Juni 2013
Geschäfts-Nr.: PS130075-O/U