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PS130068 • OG ZH PS130068 KI-generiert

Appeal Regarding Dismissal of Complaint Against Bankruptcy Proceedings Based on Unpaid Rent

Geschäftsnummer PS130068
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed a lower supervisory authority's decision that dismissed their complaint against notices of bankruptcy proceedings initiated due to allegedly unpaid rent, noting that the litigant had failed to raise formal defects in the collection proceedings and instead asserted substantive objections to the underlying rent claims, which are not reviewable in this supervisory context, and the higher court confirmed that the appeal was therefore inadmissible on those grounds, further noting that one of the litigant's specific requests was moot as bankruptcy had already been declared, and consequently upheld the dismissal of the complaint to the extent it was deemed admissible.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 326 ZPO, Art. 22 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Appeal Regarding Dismissal of Complaint Against Bankruptcy Proceedings Based on Unpaid Rent: 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend obere Aufsichtsbehörde) innert Frist Beschwerde (act. 13). Sie verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses (Anträge 1 u. 2) und stellt zudem 18 weitere Anträge (act. 13 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist abzusehen (§§ 322 und 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Aufsichtsbeschwerde Ausweisung des Mieters materielle Mängel Betreibungsforderung Rechtshilfe in Zivilsachen Konkursandrohungen (Beschwerde über das Betreibungsamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section stating that proceedings before the superior cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters are free of charge, which is reflected in order 2.

Art. 22 SchKG

Cited in the reasoning section stating there is no reason to intervene ex officio in the debt enforcement proceedings, which supports the dismissal of the appeal in order 1.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for not awarding party compensation, which aligns with order 2 stating no costs are levied.

Art. 20a Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the procedure applicable before the superior cantonal supervisory authority, which governs the matter dismissed in order 1.

Art. 17 Abs. 1 u. 2 SchKG

Cited in the reasoning section outlining the grounds for appeal in enforcement matters, supporting the conclusion that the appeal should be dismissed in order 1.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS130068-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel.

Urteil vom 28. Mai 2013

in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Beschwerdegegner,

betreffend Konkursandrohungen (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. April 2013 (CB130025)

Erwägungen:

1.1 Die Beschwerdeführerin war – soweit ersichtlich – bis September 2012 Mieterin einer im Eigentum des Beschwerdegegners befindlichen Liegenschaft an der …-Strasse … u. … in … [Ort] (act. 8/6; act. 13 S. 3). Im August und September 2012 leitete der Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin je eine Betreibung ein für die Mietzinse Juli und August 2012 (Betreibung Nr. …) sowie für September 2012 (Betreibung Nr. …). Nach den in den genannten Betreibungsverfahren zugestellten Zahlungsbefehlen und infolge Nichtzahlung der Forderungen wurden der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2013 die Konkursandrohungen zugestellt (act. 8/2/1-2).

1.2 Mit Eingabe vom 10. März 2013 (Datum Poststempel) machte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde gegen die Konkursandrohungen (sinngemäss) rechtshängig und stellte ein Sistierungsgesuch (act. 1). Gestützt auf den Zirkulationsbeschluss der unteren Aufsichtsbehörde vom 12. März 2013 (act. 5) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und stellte 22 neue oder leicht modifizierte Anträge (act. 7; act. 8/1-14). Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2013 wies die untere Aufsichtsbehörde sowohl das Sistierungsgesuch als auch die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 9 = act. 12 = act. 14).

1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend obere Aufsichtsbehörde) innert Frist Beschwerde (act. 13). Sie verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses (Anträge 1 u. 2) und stellt zudem 18 weitere Anträge (act. 13 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist abzusehen (§§ 322 und 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei nach Eingang der Beschwerdeschrift das Konkursgericht Zürich im Prozess EK130386 sofort anzuweisen, auf

allfällige Konkursbegehren des Beschwerdegegners nicht einzutreten (Antrag 20, act. 13 S. 2). Aus dem Auszug des Handelsregisters des Kantons Zürich ergibt sich, dass über die Beschwerdeführerin mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 17. April 2013 der Konkurs bereits eröffnet worden ist (act. 15). Auf Antrag 20 ist daher infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten.

3. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So weit Art. 20a SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Der Kanton Zürich bestimmt im EG SchKG die zuständigen Behörden und bezeichnet das anwendbare Verfahren. § 17 Abs. 2 EG SchKG verweist für das Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde auf §§ 80 f. GOG. Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, richtet sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG. Diese Bestimmungen verweisen wiederum auf die Art. 319 ff. ZPO. Nach Art. 326 ZPO sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren neue Anträge nicht zulässig (vgl. zum Ganzen OG ZH PS110019 vom 21. Februar 2011). Auf die Anträge 3 und 4 ist daher nicht einzutreten.

4. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden können (act. 14 S. 2 f.). Dazu ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der Korrektur von Amtshandlungen, die Recht verletzen oder dieses nicht angemessen anwenden (BSK SchKG I- Cometta/Möckli, Art. 17 N 1). Beschwerdeobjekt ist hierbei – mit Ausnahme der Fälle von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung – eine Verfügung (a.a.O., Art. 17 N 18). Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung sowie die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgebracht werden (Art. 17 Abs. 1 u. 2 SchKG).

5.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen zwei Konkursandrohungen (act. 8/2/1-2). Die Vorinstanz führte dazu im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe keine formelle Mängel der Konkursandrohungen geltend gemacht.

Materielle Einwendungen gegen die in Betreibung gesetzten Mitzinsforderungen wären mit Rechtsvorschlägen gegen die Zahlungsbefehle geltend zu machen gewesen bzw. beim heutigen Stand der Betreibungsverfahren mit Klage beim zuständigen Gericht, wie das nun offenbar im Schlichtungsverfahren MM130006-L versucht werde. Allerdings sei es nicht Sache der unteren Aufsichtsbehörde, die unzulässigerweise in der Beschwerdeergänzung integrierten Klagen an die Schlichtungsbehörde oder an das Einzelgericht weiterzuleiten. Schliesslich würden die mit Mietzinsausständen begründeten Betreibungen auch nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erscheinen und die Beschwerde gebe auch sonst keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. Daher sei die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (act. 14 S. 3).

5.2 Die Beschwerdeführerin macht vor der oberen Aufsichtsbehörde in erster Linie geltend, die im Beschluss vom 8. April 2013 aufgeführten Richter würden bewusst in Kauf nehmen, dass sie – die Beschwerdeführerin – ihr Rechtsschutzinteresse verliere. Falls nämlich vom Konkursgericht "versehentlich" über sie der Konkurs eröffnet werde, entstehe unabhängig vom Ausgang der Streitereien mit dem Beschwerdegegner ein nicht wieder gutzumachender Schaden. Sie würde das Rechtsschutzinteresse an allen Vorgängen, mit denen ein Konkurs abgewendet werden könne, verlieren (act. 13 S. 3 f.). Mit diesen Vorbringen äussert sich die Beschwerdeführerin zu den (möglichen) Wirkungen einer Konkurseröffnung (Art. 197 ff. SchKG). Mängel der Konkursandrohungen bzw. Beschwerdegründe im betreibungsrechtlichen Aufsichtsverfahren macht sie damit keine geltend. Ferner bringt die Beschwerdeführerin auch nicht vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht erwogen, es lägen keine mangelhaften Konkursandrohungen vor. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter den Ziffern C.5 und C.6 (act. 13 S. 4) betreffen materielle Einwendungen gegen die in Betreibung gesetzten Mietzinsforderungen, welche – wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können (vgl. act. 14 S. 3).

Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Es besteht im Übrigen auch aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Betreibungsverfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG).

7. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; vgl. Antrag 19; act. 13 S. 2).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 13 sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

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