Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS130048 • OG ZH PS130048 KI-generiert

Bankruptcy Proceedings: Defective Service and Subsequent Debt Dismissal

Geschäftsnummer PS130048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court considered a challenge against the opening of bankruptcy proceedings, where the debtor claimed the initial summons for the hearing was never received, leading to a violation of their right to be heard. The court found that the initial attempt at service failed because the debtor had placed a hold on mail at the post office, and under relevant case law, the initiation of debt collection proceedings does not automatically create the procedural relationship requiring the debtor to ensure receipt of subsequent bankruptcy court notifications. Consequently, the initial bankruptcy order was overturned due to a formal procedural defect (violation of the right to be heard), and the court then determined that since the debtor had subsequently deposited the full amount of the debt plus interest and costs, the bankruptcy petition should ultimately be dismissed on the merits of debt clearance.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 57 ZPO, Art. 168 SchKG, Art. 138 Abs. 1 ZPO, Art. 1 lit. c ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Bankruptcy Proceedings: Defective Service and Subsequent Debt Dismissal: The court found that the initial attempt at service failed because the debtor had placed a hold on mail at the post office, and under relevant case law, the initiation of debt collection proceedings does not automatically create the procedural relationship requiring the debtor to ensure receipt of subsequent bankruptcy court notifications. Consequently, the initial bankruptcy order was overturned due to a formal procedural defect (violation of the right to be heard), and the court then determined that since the debtor had subsequently deposited the full amount of the debt plus interest and costs, the bankruptcy petition should ultimately be dismissed on the merits of debt clearance.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör Vorladung Verletzung von Verfahrensrechten Eröffnung des Verfahrens nachträglicher Rechtsvorschlag Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 327 Abs. 3 ZPO

Used to allow the appeal and overturn the lower court's decision due to procedural defects.

Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO

Cited regarding the procedure to remand the case back to the lower court after overturning the decision, although the court ultimately decided against remanding.

Art. 172 Ziff. 2 SchKG

Mentioned as the ground under which the bankruptcy application would have to be dismissed if the debt were paid, which influenced the decision not to remand.

Art. 172 Ziff. 3 SchKG

Cited because the repayment of the debt to the creditor constitutes debt satisfaction, leading to the dismissal of the bankruptcy application.

Art. 174 Abs. 2 SchKG

Cited in relation to the grounds for setting aside the bankruptcy order, specifically concerning the requirement to prove payment capacity, which was deemed unnecessary due to the procedural error.

Art. 168 SchKG

Cited as the basis for the requirement that the parties must have been properly notified of the bankruptcy hearing, a violation of which formed the ground for overturning the decision.

Art. 138 Abs. 1 ZPO

Cited regarding the proper procedure for serving summonses, which was relevant to establishing the procedural defect.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Cited regarding the deemed delivery fiction for registered mail, which the court found inapplicable in this case.

Art. 141 ZPO

Cited as an alternative method of service (public summons) that should have been attempted due to the failed delivery.

Art. 53 ZPO

Cited alongside the constitutional basis for the right to be heard, which was violated by the lack of proper summons.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited as the constitutional basis for the right to be heard, which was violated by the lack of proper summons.

Art. 90 BGG

Cited in the concluding remarks to confirm the decision's finality for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited to confirm the nature of the decision for appeal purposes to the Federal Supreme Court (decision by bankruptcy judge).

Art. 72 ff. BGG

Cited to define the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to define the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with the appeal provisions to define the formal requirements for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 107 ZPO

Cited in reasoning regarding the lack of a legal basis for awarding compensation from state funds, although no cost/indemnity article appears in the final orders 1-7.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS130048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf.

Urteil vom 9. April 2013

in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. März 2013 (EK130302)

Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich eröffnete mit Urteil vom

21. März 2013 über die Beschwerdeführerin den Konkurs (act. 8/6 = act. 3). Mit Beschwerde vom 2. April 2013 beantragte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Aufhebung des Konkurses zufolge Hinterlegung bzw. Verletzung des rechtlichen Gehörs (keine Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung) und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 5. April 2013 entsprochen (act. 9). Ferner leistete die Beschwerdeführerin bereits am 2. April 2013 den vom Obergericht usanzgemäss erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 750.-- (act. 5/8).

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). Entsprechend und der Systematik folgend hat das Gericht, welches das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO), im Rahmen der Prüfung der Aufhebungsgründe aber vorab zu klären, ob Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegen (KUKO SchKG-DIGGELMANN/MÜLLER, Art. 174 N 7).

3. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass sie keine Kenntnis von der vorinstanzlichen Konkursverhandlung erhalten habe (act. 2 S. 3 ff.). Überdies macht sie geltend, sie habe die Konkursforderung inklu-

sive Zinsen und Kosten zuhanden der Beschwerdegegnerin hinterlegt (act. 2 S. 5 f., act. 5/8). Im Weiteren habe sie mit Zahlung vom 28. März 2013 beim Konkursamt C._____ zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens Fr. 800.– sichergestellt (act. 5/6).

4.1 Eine Konkurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste.

4.2 Aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz (act. 8) ergibt sich, dass die Gerichtsurkunde des ersten und einzigen Zustellungsversuchs für die Vorladung zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. März 2013, 10.00 Uhr, an die im Handelsregister eingetragene Zürcher Firmenadresse der Beschwerdeführerin adressiert, am 22. Februar 2013 der Post übergeben wurde (act. 8/3-4). Die Gerichtsurkunde wurde in der Folge aufgrund eines Zurückbehaltungsauftrages der Beschwerdeführerin von der Poststelle zurückbehalten und konnte nie zugestellt werden (vgl. act. 8/4).

4.3 Die Vorinstanz erachtete den veranlassten Zustellungsversuch als rechtsgenügend und eröffnete den Konkurs, da die weiteren Voraussetzungen erfüllt waren. Damit missachtete sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Danach verpflichtet erst ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis die Parteien, dafür zu sorgen, dass ihnen Vorladungen und Entscheide zugestellt werden können. Diese prozessuale Verpflichtung entsteht also erst mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während eines hängigen Verfahrens mit der Zustellung eines behördlichen Akts gerechnet werden muss. Die Zustellung einer Konkursandrohung an den Schuldner durch das Betreibungsamt vermag nach ständiger Praxis der Kammer jedoch kein solches Prozessrechtsverhältnis mit Bezug auf ein allfälliges Konkurseröffnungsverfahren beim Konkursgericht zu

begründen (ZR 104/2005 Nr. 43, BGE 130 III 396 Erw. 1.2.3). Die Zustellungsfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift deshalb im vorliegenden Fall nicht. Demnach wurde die Beschwerdeführerin vorliegend nicht korrekt vorgeladen.

4.4 Insgesamt ergibt sich, dass das Konkursgericht die Konkurseröffnung erst hätte aussprechen dürfen, wenn sie der Beschwerdeführerin die Vorladung zur Konkursverhandlung durch einen Mitarbeiter des Gerichts (Gerichtsweibel etc.) oder durch eine andere Behörde (Gemeindeverwaltung, Polizei) zuzustellen versucht bzw. eine öffentliche Vorladung im Sinne von Art. 141 ZPO veranlasst hätte. Indem das Konkursgericht die Konkurseröffnung dennoch aussprach, obschon die Beschwerdeführerin sich nicht zum Konkursbegehren äussern konnte, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Eine Heilung dieses Verfahrensmangels ist in zweiter Instanz nicht möglich (BSK SchKG II-NORDMANN, 2. Aufl. 2010, Art. 168 N 15).

5. Demgemäss ist die Beschwerde aus den genannten formellen Gründen gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Folgerichtig wäre die Sache sodann an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese einzuladen, die Parteien zu einer neuen Verhandlung vorzuladen und alsdann über das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Von diesem Vorgehen kann indes dann abgesehen werden, wenn die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Konkursforderung (inklusive Zinsen und Kosten) getilgt hat, denn dieser Umstand müsste nach der Rückweisung an das Konkursgericht gestützt auf Art. 172 Ziff. 2 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens führen. Das ist in der Folge zu prüfen. Auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist diesfalls zu verzichten, weil der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur dann nachzuweisen hat, wenn er sich auf einen der Aufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin davon aber befreit, weil die Konkurseröffnung wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben ist (KUKO SchKG-DIGGELMANN/MÜLLER, Art. 174 N 12).

6. Die Beschwerdeführerin hat die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten zuhanden der Beschwerdegegnerin bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 5/8). Der hinterlegte Betrag von Fr. 527.75 (vgl. act. 2 S. 5) wird von der Obergerichtskasse der Beschwerdegegnerin ausbezahlt. Damit hat die Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass die Schuld gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG getilgt ist bzw. wird, weshalb das Konkursbegehren erstinstanzlich abzuweisen wäre. Ferner hat die Beschwerdeführerin mit der Einzahlung von Fr. 800.– beim Konkursamt C._____ auch dessen Kosten sowie die vorinstanzliche Spruchgebühr beglichen (act. 5/6).

7. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil ihre Zahlungssäumnis das Konkursverfahren verursacht hat und das Konkursbegehren von der Beschwerdegegnerin zu Recht gestellt wurde. Hingegen hätte der Konkurs wie gesehen nicht eröffnet werden dürfen, weshalb der Beschwerdeführerin weder die Kosten des Konkursamts noch die Kosten des Obergerichts auferlegt werden können (vgl. OGer ZH, PS110024 vom 11. März 2011). Für eine Prozessentschädigung aus der Staatskasse fehlt eine gesetzliche Grundlage (ZK ZPO-JENNY, Art. 107 N 26; KUKO ZPO-SCHMID, Art. 107 N 15).

8. Da im Beschwerdeverfahren keine Partei unterliegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der bei der Obergerichtskasse als Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren einbezahlte Betrag von Fr. 750.– kann deshalb der Beschwerdeführerin zurück bezahlt werden. Ferner hat die Beschwerdeführerin mit der Einzahlung von Fr. 800.– beim Konkursamt C._____ nebst der vorinstanzlichen Spruchgebühr auch dessen Kosten beglichen (act. 5/6). Kosten für das Verfahren des Konkursamts sind allerdings wie ausgeführt nicht zu erheben, weshalb der Beschwerdeführerin die entsprechenden Kosten zu erstatten sind. Beim Konkursamt C._____ liegen also, vom Konkursgericht überwiesen, Fr. 1'400.– (Fr. 1'800.– von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht als Vorschuss bezahlt, abzüglich Fr. 400.– erstinstanzliche Spruchgebühr für die Konkurseröffnung) sowie Fr. 800.–, welche von der Beschwerdeführerin einbezahlt wurden (act. 5/6). Allerdings hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den

von dieser im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– zu ersetzen (vgl. act. 3). Demnach hat das Konkursamt der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 400.– und der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.– auszubezahlen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 21. März 2013, mit dem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.

2. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Kosten des Konkursamts C._____ werden auf die Staatskasse genommen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

5. Eine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht zugesprochen.

6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 3'100.– den Betrag von Fr. 527.75 der Beschwerdegegnerin und den restlichen Betrag von Fr. 2'572.25 der Beschwerdeführerin auszubezahlen.

7. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm insgesamt einbezahlten Betrag von Fr. 2'200.– (Fr. 1'400.– vom Konkursgericht überwiesen und Fr. 800.– von der Beschwerdeführerin einbezahlt) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.– und der Beschwerdeführerin Fr. 400.– auszuzahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

versandt am: