Annulment of Bankruptcy Order Due to Invalid Service and Subsequent Debt Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought the annulment of a bankruptcy order, primarily arguing that the court summons for the bankruptcy hearing was never validly served, as two attempts via mail—one registered, one ordinary post—were returned, resulting in a violation of the right to be heard. The court agreed, finding that the debtor could not be presumed to have received notice based solely on prior debt enforcement proceedings, meaning the formal requirement for summoning parties to the hearing was not met, thus invalidating the bankruptcy order. Furthermore, because the appellant subsequently settled the debt, the case was decided based on the ground of debt extinguishment prior to the initial ruling, leading to the annulment of the contested decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 SchKG, Art. 168 SchKG, Art. 138 Abs. 1 ZPO, Art. 1 lit. c ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Annulment of Bankruptcy Order Due to Invalid Service and Subsequent Debt Settlement: The court agreed, finding that the debtor could not be presumed to have received notice based solely on prior debt enforcement proceedings, meaning the formal requirement for summoning parties to the hearing was not met, thus invalidating the bankruptcy order. Furthermore, because the appellant subsequently settled the debt, the case was decided based on the ground of debt extinguishment prior to the initial ruling, leading to the annulment of the contested decision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertAlthough the appeal was granted based on procedural flaws (Art. 168 SchKG context), the court notes that the basis for the annulment, given the subsequent payment, aligns with the provision allowing annulment if the debtor proves one of the legal grounds for hindrance to bankruptcy.
Cited as the ground justifying the final decision due to the subsequent payment (tilgung/extinction of the debt).
Cited in the reasoning to establish the procedural error (lack of timely summons) that led to the annulment of the bankruptcy order in order 1.
Cited in the reasoning concerning the correct procedure for serving summonses, which was found not to have been properly followed.
Cited in the reasoning to discuss why the legal fiction of service did not apply in this case, leading to the finding of a procedural error.
Cited in the final section to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Tribunal.
Cited to define the applicable rules for an appeal in civil matters to the Federal Tribunal.
Cited to define the applicable rules for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Tribunal.
Cited in connection with Articles 72 ff. BGG to determine the admissibility and form of an appeal to the Federal Tribunal.
Cited to classify the decision as one made by the bankruptcy judge for the purpose of appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the reasoning regarding the basis for not awarding costs for the appeal procedure from the state treasury.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger.
Urteil vom 21. März 2013
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. März 2013 (EK130191)
Erwägungen:
1. Am 6. März 2013 um 10:00 Uhr wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 8/6). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte sie die Aufhebung des Konkurses, und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2), welche mit Verfügung vom 8. März 2013 erteilt wurde (act. 9).
2.1 Die Schuldnerin führte u.a. aus, die Vorladung vom 7. Februar 2013 für die Konkursverhandlung (act. 8/3) nicht erhalten zu haben (act. 2 S. 5).
2.2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Mit der Beschwerde können aber auch, wie vorliegend, Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt werden. Diese sind von der Oberinstanz an erster Stelle zu prüfen (KUKO SchKG- Diggelmann/Müller, Zürich 2009, N 7 zu Art. 174 SchKG)
Eine Konkurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste.
2.3 Aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz (act. 8) ergibt sich, dass die − am 7. Februar 2013 der Post übergebene (act. 8/3), an den Firmensitz adressierte − Gerichtsurkunde des ersten Zustellungsversuchs für die Vorladung zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. März 2013 mit dem Vermerk "Nicht
abgeholt" von der Post retourniert wurde (act. 8/4). Eine zweite Zustellung der Vorladung erfolgte per A-Post am 19. Februar 2013 an die gleiche Adresse (act. 8/5). Doch auch diese Sendung wurde der Vorinstanz mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert (vgl. act. 8/5). Damit hatte die Schuldnerin von der anstehenden Konkursverhandlung nicht aktenkundig Kenntnis.
2.4 Die Zustellung der Konkursandrohung an die Schuldnerin durch das Betreibungsamt begründet mit Bezug auf ein allfälliges Konkurseröffnungsverfahren beim Konkursgericht noch kein Prozessrechtsverhältnis und damit keine Pflicht der Schuldnerin, dafür zu sorgen, dass ihr gerichtliche Entscheide zugestellt werden können. Allein aufgrund der Konkursandrohung muss die Schuldnerin nicht jederzeit mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen und in der Lage sein, gerichtliche Postsendungen entgegenzunehmen (ZR 104 Nr. 43; BGE 130 III 396). Die Zustellungsfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift deshalb im vorliegenden Fall nicht.
2.5 Folglich wurde die Schuldnerin nicht korrekt zur Konkursverhandlung vorgeladen, was der Konkurseröffnung entgegensteht. Der angefochtenen Entscheid ist deshalb wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben.
3. Da die Schuldnerin die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten beglichen (act. 5/4 und 5/5) und daneben an das Konkursamt C._____ Fr. 2'000.– (für dessen Kosten) bezahlt hat sowie an die Obergerichtskasse Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren leistete (vgl. act. 5/6 und 5/7), erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Aufgrund des damit gegebenen Konkurshinderungsgrundes der Tilgung nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG ist so zu verfahren, wie wenn die Schuldnerin die Konkursforderung bereits vor dem Entscheid des Konkursrichters getilgt hätte. Ausgangsgemäss erübrigt sich die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG.
4. Die erstinstanzlichen Kosten sind der Schuldnerin aufzuerlegen, da ihre Zahlungssäumnis das Konkursverfahren verursacht hat. Hingegen fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrensfehlers ausser Ansatz. Eine Entschädigung aus der Staatskasse ist für das Rechtsmittelverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuzusprechen (Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, N 12 zu Art. 107 ZPO m.w.H.).
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. März 2013, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Schuldnerin auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'400.– (Fr. 2'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des vom Gläubiger dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) dem Gläubiger Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2 und 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
versandt am: