Appeal Against Bankruptcy Order Overturned Due to Debt Settlement and Solvency Proof
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision to open bankruptcy proceedings against it. The appellate court overturned the bankruptcy order because the appellant demonstrated a ground for hindering bankruptcy by paying the creditor's claim in full, including interest and costs, and securing the costs associated with the bankruptcy proceedings and the appeal. Furthermore, the court found the appellant had made its solvency credible, as evidenced by its recent profit, sufficient bank balance, and the fact that it had cleared most previous enforcement actions, concluding that the previous financial difficulties were likely temporary and related to its start-up phase.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 1 lit. c ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 48 GebVO, Art. 90 BGG; Appeal Against Bankruptcy Order Overturned Due to Debt Settlement and Solvency Proof: The appellate court overturned the bankruptcy order because the appellant demonstrated a ground for hindering bankruptcy by paying the creditor's claim in full, including interest and costs, and securing the costs associated with the bankruptcy proceedings and the appeal. Furthermore, the court found the appellant had made its solvency credible, as evidenced by its recent profit, sufficient bank balance, and the fact that it had cleared most previous enforcement actions, concluding that the previous financial difficulties were likely temporary and related to its start-up phase.
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KI-generiertAlthough mentioned in the reasoning (para 2), this provision governs the potential grounds for overturning a bankruptcy decision on appeal, which is the core issue decided upon in order 1.
This provision defines the substantive grounds (payment/settlement) required for the appeal to succeed, which justifies the annulment in order 1.
Cited in the reasoning (para 7) as the basis for applying cantonal fee regulations, which underpins the decision on costs in order 2.
Cited to confirm that this is a final decision for the purposes of a potential appeal to the Federal Supreme Court (although this part is not explicitly in the operative orders, it is standard procedure following a final ruling).
Cited in order 5 as the basis for the admissibility and procedure of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 5 as the basis for the admissibility and procedure of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 5 in conjunction with Articles 72 ff. BGG for determining the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120244-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.
Urteil vom 7. Januar 2013
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Dezember 2012 (EK121904)
Erwägungen:
1. Am 13. Dezember 2012 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 9). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte sie die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 entsprochen (act. 11). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 teilte die Gläubigerin dem Obergericht ihr Desinteresse an der Konkurseröffnung mit (act. 7).
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind.
3. Innert laufender Beschwerdefrist bezahlte die Schuldnerin die Konkursforderung (inkl. Zinsen und Kosten, act. 5/3 i.Vm. act. 9) und stellte ausserdem beim Konkursamt die Kosten des Konkursamtes und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sicher (act. 5/5). Damit ist eine konkurshindernde Tatsache im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG dargetan. Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.- leistete die Schuldnerin einen Barvorschuss (act. 5/12).
4. Nebst dem Nachweis des Eintrittes eines Konkurshinderungsgrundes hat der Schuldner im Beschwerdeverfahren seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in
der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden zu tilgen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und der Schuldner auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint.
5. a) Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister.
b) Der Betreibungsregister-Auszug umfasst den Zeitraum 1. Januar 2010 bis
19. Dezember 2012 und führt darin 14 Betreibungen im Betrag von Fr. 48'723.45 auf (act. 5/6). Hiezu ist zu bemerken, dass die Schuldnerin erst seit dem tt. Juli 2011 im Handelsregister eingetragen ist (vgl. act. 8) und alle Betreibungen im Jahr 2012 eingeleitet wurden. In zwei Betreibungen (Fr. 6'732.80) wurde Rechtsvorschlag erhoben. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 19. Dezember 2012 hat die Schuldnerin mit Ausnahme dieser zwei Betreibungen inzwischen alle Betreibungsausstände getilgt (act. 5/6). Sie machte keine Angaben, weshalb diese zwei Forderungen bestritten werden. Zu bemerken ist allerdings, dass eine bestrittene Forderung im Umfang von Fr. 4'204.40 die Beschwerdegegnerin betrifft (act. 5/6), welche, wie bereits erwähnt, ihr Desinteresse an der Konkurseröffnung erklärt hat.
c) In der für den Zeitraum 1. August 2011 bis 31. Oktober 2012 erstellten Zwischenbilanz wird ein Reingewinn von Fr. 6'473.57 ausgewiesen (act. 5/10). Auf dem Saldobeleg der … [Bank] zum Kontokorrent-Konto der Schuldnerin wird per 20. Dezember 2012 zu deren Gunsten ein Guthaben von Fr. 12'244.08 aufgeführt (act. 5/7).
Gestützt auf die eingereichte Zwischenbilanz (act. 5/10) und den Liquiditätsplan (act. 5/11) kann davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin die laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen vermag. Dafür spricht auch, dass es der Schuldnerin möglich war, den grössten Teil der Betreibungsforderungen
aus dem Jahre 2012 im selben Jahr zu begleichen. Das vorhandene Guthaben würde ausreichen, um die bestrittenen Betreibungsforderungen zu bezahlen. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich somit, dass die Schuldnerin noch hinreichend zahlungsfähig scheint, und es sich offenbar um vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten gehandelt hat, die auf die Startphase zurückzuführen sind.
6. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Das vorinstanzliche Konkurserkenntnis ist aufzuheben.
7. Die Kosten beider Instanzen hat ─ entgegen dem Antrag der Schuldnerin (vgl. act. 2 S. 2) ─ die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat.
Die Kammer vertritt die Auffassung, dass die Gebührenverordnung zum SchKG (GebVO SchKG, AS 2010 3053) seit dem 1. Januar 2011 insoweit keine gesetzliche Grundlage mehr hat, als sie in ihrem 4. Kapitel (Art. 48 ff.)
Gerichtsgebühren (nämlich für die im summarischen Verfahren zu führenden gerichtlichen Angelegenheiten) festsetzt. Entscheide über Konkurseröffnungen sind nämlich gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungsund Konkursrechts (im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO), weshalb diese Verfahren von der ZPO geregelt werden und die Tarife der kantonalen Verordnungen, im Kanton Zürich jene der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG, LS 211.11) zur Anwendung gelangen (Art. 96 ZPO). Es ist deshalb nachfolgend nicht eine "Spruchgebühr" (im Sinne von Art. 48 GebVO SchKG), sondern eine Gerichtsgebühr im Sinne der GebV OG festzusetzen (vgl. dazu www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-neue-zpo.html: Kosten gerichtlicher Schk-Sachen).
In Anwendung dieser obergerichtlichen Gebührenverordnung ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 750.- anzusetzen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Dezember 2012, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.─ festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird der Schuldnerin auferlegt.
3. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'200.─ (Fr. 800.─ Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.─ Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin den nach Abzug der Kosten verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. I. Vourtsis-Müller
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