Debtor Successfully Appeals Bankruptcy Order Based on Pre-Adjudication Debt Payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a debtor's appeal against the opening of bankruptcy proceedings, where the debtor claimed the underlying debt had already been paid before the initial ruling. The court reasoned that under applicable law, if a debtor newly demonstrates that the creditor's claim, including interest and costs, was settled prior to the bankruptcy adjudication, the bankruptcy order must be overturned, and the court will waive examination of the debtor's general solvency. Finding that the debtor proved payment of the debt amount prior to the bankruptcy order and subsequently secured all court and administrative costs related to the appeal and the initial proceedings, the court granted the appeal and revoked the bankruptcy order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG; Debtor Successfully Appeals Bankruptcy Order Based on Pre-Adjudication Debt Payment: The court reasoned that under applicable law, if a debtor newly demonstrates that the creditor's claim, including interest and costs, was settled prior to the bankruptcy adjudication, the bankruptcy order must be overturned, and the court will waive examination of the debtor's general solvency. Finding that the debtor proved payment of the debt amount prior to the bankruptcy order and subsequently secured all court and administrative costs related to the appeal and the initial proceedings, the court granted the appeal and revoked the bankruptcy order.
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KI-generiertCited implicitly through the discussion regarding the grounds for lifting the bankruptcy, although the dispositive orders focus on the result of the appeal rather than citing the substantive article directly.
Identifies the specific nature of the decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Mentioned as a potential basis for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Mentioned as the basis for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Identifies the decision as a final decision for the purposes of appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as a procedural requirement applicable in conjunction with the substantive appeal articles before the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120237-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler.
Urteil vom 18. Dezember 2012
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Dezember 2012 (EK120345)
Erwägungen:
1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Winterthur eröffnete mit Urteil vom 11. Dezember 2012 über die A._____ GmbH (Beschwerdeführerin) den Konkurs (act. 3). Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2012 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Konkurses. Sie macht geltend, sie habe die Forderungen der B._____ (Beschwerdegegnerin) vor Eröffnung des Konkurses bezahlt (act. 2).
2. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 5). Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG bedeutet neben der Zahlung der Schuld und der Zinsen auch die Begleichung sämtlicher Kosten. Beruft sich der Betriebene erst nach Eröffnung des Konkurses auf Tilgung, muss er nachweisen, dass er neben den Kosten des Konkursgerichts und einer allfälligen Prozessentschädigung an den Gläubiger im Konkurseröffnungsverfahren insbesondere auch die Kosten des Konkursamtes bezahlt oder sicher gestellt hat (ZR 110/2011 Nr. 79). Wird der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG aufgehoben, weil der Schuldner (wie hier) neu vorträgt, dass die Schuld bereits vor der Konkurseröffnung getilgt wurde, so wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen (KuKo SchKG-Diggelmann/Müller, Art. 174 N 7 und 12).
3. Die Forderungen der Beschwerdegegnerin (Betreibungen Nr. … und Nr. …; vgl. act. 2/1-2) im Gesamtbetrag – einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten – von Fr. 6'012.65 (Fr. 3'173.05 + Fr. 2'839.60) bezahlte die Beschwerdeführerin am 26. November 2012, mithin vor Konkurseröffnung vom 11. Dezember
2012, an das Betreibungsamt C._____ zur Ablieferung an die Beschwerdegegnerin (act. 5/4-5). Die Gerichtsgebühr des Konkursgerichts wurde auf Fr. 300.– festgesetzt (act. 3 Dispositiv-Ziffer 3). Diese sowie die konkursamtlichen Kosten liess die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2012 mit der Zahlung von Fr. 1'000.– beim Konkursamt C._____ sicherstellen (act. 5/6). Zudem leistete die Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag den vom Obergericht usanzgemäss erhobenen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– (act. 5/7). Der über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs ist daher aufzuheben.
4. Die Kosten beider Instanzen hat die Beschwerdeführerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung und die fehlende Information der Vorinstanz über die Zahlung (vgl. act. 2 N 3) das Konkursund Beschwerdeverfahren veranlasst hat. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.– festzulegen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Dezember 2012 (EK120345), mit dem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Auch die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Beschwerdeführerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.– und der Beschwerdeführerin einen nach Abzug der Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. V. Seiler
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